Detailinfo ADN 2025
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Bitumen, flüssig, unterhalb des Flp. erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert, Sdb. > 150 °C |
| Englisch | Bitumen, liquid, offered for transport or transported below his fl.p., b.p. > 150 °C |
| Französisch | Bitumen, liquide, remise au transport ou transportée à une température située sous le point d'éclair, P.E. > 150 °C |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | flüssig |
| beim Transport | flüssig |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 3847 |
|---|---|
| CAS-Nr. | 8052-42-4 |
| EG-Nr. | 232-490-9 |
| Index-Nr. | |
| ZVG-Nrn. |
90230
|
| Vorschriftenübergreifend | |
|---|---|
| UN-Nr. | 3257 |
| Klasse |
|
| Gefahrzettel | 9 |
| Verpackungsgruppe |
|
| Verträglichkeitsgruppe | |
| Sondervorschriften |
|
| Binnenschiffsverkehr | |
|---|---|
| Klassifizierungscode |
|
| Kegel/Lichter | 0 |
Bemerkung: Hinweis: Wird der Stoff bei einer Temperatur bei oder über seinem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert, muss er der UN-Nr. 3256 zugeordnet werden.
| Deutsch | 1 | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Bitumen) |
|---|---|---|
| Deutsch | 2 | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Straßenasphalt) |
| Englisch | 1 | ELEVATED TEMPERATURE LIQUID, N.O.S. (Bitumen) |
| Englisch | 2 | ELEVATED TEMPERATURE LIQUID, N.O.S. (Road asphalt) |
| Französisch | 1 | LIQUIDE TRANSPORTÉ À CHAUD, N.S.A. (Bitumen) |
| Deutsch | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) |
|---|---|
| Englisch | ELEVATED TEMPERATURE LIQUID, N.O.S., at or above 100 °C and below its flash-point (including molten metals, molten salts, etc.) |
| Französisch | LIQUIDE TRANSPORTÉ À CHAUD, N.S.A. (y compris métal fondu, sel fondu, etc.) à une température égale ou supérieure à 100 °C et inférieure à son point d'éclair |
| Englisch | Road asphalt |
|---|---|
| Deutsch | Straßenasphalt |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Tanks Hinweis | Die Bezettelung/Kennzeichnung von Tanks auf Binnenschiffen ist nach ADR, RID und IMDG-Code zulässig. |
| Tankschiffe Kegel/Lichter | Eine Kennzeichnung der Tankschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich. |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Kennzeichnung | Die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen. |
| Beförderung ausschließlich in Containern | Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich. |
| Sonstige Beförderungen | Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich. |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code bezettelt/gekennzeichnet werden. |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | Für die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern für die Beförderung in loser Schüttung siehe ADR/RID. |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Grenzmenge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 | 3000 kg |
|---|
Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von Schiffen: Bei der Beförderung dieses gefährliches Gutes in Versandstücken (ausgenommen Tanks) gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Gesamtbruttomasse aller beförderten gefährlichen Güter insgesamt 3.000 kg nicht überschreitet.
| Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6 |
| Benennung und Beschreibung | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
|---|---|
| Tankschiffstyp | |
| Ladetankzustand | |
| Ladetanktyp | |
| Ladetankausrüstung | |
| Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils | |
| Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks | 95 % |
| Art der Probeentnahmeeinrichtung | |
| Pumpenraum unter Deck erlaubt | ja |
| Temperaturklasse | |
| Explosionsgruppe | |
| Explosionsschutz erforderlich | nein |
| Ausrüstung erforderlich | |
| Anzahl der Kegel/Lichter | 0 |
| Zusätzliche Anforderungen |
,
,
,
,
,
|
| Bemerkung: Für den Tankschiffstyp, den Ladetankzustand, den Ladetanktyp, die Ladetankausrüstung, den Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils, die Art der Probeentnahmeeinrichtung und die Ausrüstung siehe 3.2.3.3. | |
| Benennung und Beschreibung | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
|---|---|
| Tankschiffstyp | |
| Ladetankzustand | |
| Ladetanktyp | |
| Ladetankausrüstung | |
| Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils | |
| Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks | 95 % |
| Art der Probeentnahmeeinrichtung | |
| Pumpenraum unter Deck erlaubt | ja |
| Temperaturklasse | |
| Explosionsgruppe | |
| Explosionsschutz erforderlich | nein |
| Ausrüstung erforderlich | |
| Anzahl der Kegel/Lichter | 0 |
| Zusätzliche Anforderungen |
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,
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| Bemerkung: Für den Tankschiffstyp, den Ladetankzustand, den Ladetanktyp, die Ladetankausrüstung, den Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils, die Art der Probeentnahmeeinrichtung und die Ausrüstung siehe 3.2.3.3. | |
| Benennung und Beschreibung | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
|---|---|
| Tankschiffstyp | |
| Ladetankzustand | |
| Ladetanktyp | |
| Ladetankausrüstung | |
| Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils | |
| Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks | 95 % |
| Art der Probeentnahmeeinrichtung | |
| Pumpenraum unter Deck erlaubt | ja |
| Temperaturklasse | |
| Explosionsgruppe | |
| Explosionsschutz erforderlich | nein |
| Ausrüstung erforderlich | |
| Anzahl der Kegel/Lichter | 0 |
| Zusätzliche Anforderungen |
,
,
,
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,
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| Bemerkung: Für den Tankschiffstyp, den Ladetankzustand, den Ladetanktyp, die Ladetankausrüstung, den Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils, die Art der Probeentnahmeeinrichtung und die Ausrüstung siehe 3.2.3.3. | |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 18 S | 30.06.2027 | |
| 22 S E | unbegrenzt | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt | |
| 33 M | unbegrenzt | |
| 34 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.
| Vereinbarung | Vorschrift | Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| keine in Deutschland gültige vorhanden | |||
| Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung: | ||
| Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 |
|
|
|---|---|---|
| Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12: | Für diesen Stoff/Gegenstand müssen nach 3.2, Tabelle A, Spalte 10 keine besonderen Anforderungen an die Lüftung erfüllt werden. | |
| Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. | |
| Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung | |
|---|---|
Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).
4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:
- Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
[...]
4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:
- Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
[...]
| Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen): | |
|---|---|
| Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen): | |
| Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern): |
| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: | nein |
|---|
| Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: | Für diesen Stoff/Gegenstand gelten nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 11 keine besonderen Maßnahmen während des Ladens / Löschens / Beförderns. |
|---|
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Verlinkung über CAS-Nummer
ChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Verlinkung über CAS-Nummer
CAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Verlinkung über CAS-Nummer
eChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Verlinkung über CAS-Nummer
GESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Verlinkung über ZVG-Nummer
ERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr.