Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:
a) der Betriebsdruck in jedem Gefäß überschreitet nicht 50 bar;
b) der Fassungsraum des Gefäßes überschreitet nicht 12 Liter;
c) jedes Gefäß hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;
d) jedes Gefäß ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
e) jeder Detektor ist gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
f) die Detektoren werden in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Außenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und
g) das Beförderungspapier enthält folgende Angabe:
"BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 378".
Strahlungsdetektoren, einschließlich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet.
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Sondervorschrift 392
Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind:
+--------------------------------------------------------------------+
| Flüssiggasbehälter |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: |
| Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung |
| | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in |
| | deren Antriebssystem verflüssigte Gase |
| | verwendet werden; |
| | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen |
| | M und N, die mit der speziellen Aus- |
| | rüstung für die Verwendung von verflüs- |
| | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem |
| | ausgestattet sind, in Bezug auf den |
| | Einbau dieser Ausrüstung |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der |
| | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- |
| | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge |
| | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem |
| | Antriebssystem; |
| | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in |
| | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- |
| | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- |
| | system |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas |
| (LNG) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung: |
| | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- |
| | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- |
| | erdgas (LNG) verwendet wird, |
| | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus |
| | spezieller Bauteile eines genehmigten |
| | Typs für die Verwendung von komprimier- |
| | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas |
| | (LNG) in ihrem Antriebssystem |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der |
| | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- |
| | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge |
| | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem |
| | Antriebssystem; |
| | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in |
| | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- |
| | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- |
| | system |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die |
| | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als |
| | Treibstoff für Kraftfahrzeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO-15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas |
| | (CNG) fuel system components - gegebenen- |
| | falls mehrere Teile |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- |
| | tainers |
+----------------------+---------------------------------------------+
| CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure |
| | piping code - Part 2 Requirements for high- |
| | pressure cylinders for on-board storage of |
| | fuels for automotive vehicles (Norm für |
| | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- |
| | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- |
| | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung |
| | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Wasserstoff-Druckbehälter |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and |
| Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische |
| No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit |
| | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- |
| | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- |
| | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- |
| | zeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- |
| Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom |
| | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von |
| | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und |
| | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission |
| Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der |
| | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- |
| | päischen Parlaments und des Rates über die |
| | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen |
| | Kraftfahrzeugen |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile |
| | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften |
| | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- |
| | ben werden |
+----------------------+---------------------------------------------+
| CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure |
| | piping code - Part 2: Requirements for |
| | high-pressure cylinders for on-board |
| | storage of fuels for automotive vehicles |
| | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- |
| | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für |
| | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen |
| | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- |
| | fahrzeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden.
b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte.
Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden.
Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden.
c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind.
d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert.
e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt.
f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt.
g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden.
h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden:
(i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und
(ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist.
Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier:
Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR".
Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".
,
Sondervorschrift 406
Unter diese Eintragung fallende Stoffe dürfen in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitels 3.4 befördert werden. Das Druckgefäß muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum von höchstens 15,2 MPa∙l (152 bar∙l) nicht überschreiten. Die Druckgefäße dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.
Sondervorschrift 662
Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich:
a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden;
b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und
c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein.
Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten:
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".
Gefahr der Klasse 2: Gase
Gefahrzettelmuster Nr. 2.2
Unterklasse: Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Symbol und Farbe des Symbols: Gasflasche, schwarz oder weiß
Hintergrund: grün
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 2 (schwarz oder weiß)
Kennzeichen
Kennzeichen (13)
Bezettelung nur, wenn erforderlich!
Rangierzettel nach Muster 13
Vorsichtig verschieben
Rotes Dreieck mit schwarzem Ausrufezeichen
Breite: mindestens 105 mm
Höhe: mindestens 74 mm
Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.
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Be- und Entladung, Handhabung: CW10
Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des Wagens oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden.
Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte oder Containermitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.
Rollbare Gefäße müssen mit ihrer Längsachse parallel zu den Längsseiten des Wagens oder Containers gelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein.
Be- und Entladung, Handhabung: CW36
Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Wagen oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Wagen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und den während der Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert werden und die Ladetüren der Wagen oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN»
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn der Wagen oder Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes*) gekennzeichnet ist.
__________
*) Warnzeichen, das die Worte "VORSICHT - KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist.
Expressgut
Expressgut: CE3
Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Darf mit
- anderen Gütern der Klasse 2,
- Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen ist, und/oder
- Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer für zusammengesetzte Verpackungen des Unterabschnitts 6.1.4.21 vorgesehenen Außenverpackung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Anweisungen
Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Sondervorschriften
Anweisungen
Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Sondervorschriften
Tankanweisung
Tankanweisung (M)
Der Stoff darf in UN-MEGC befördert werden.
Sondervorschriften
Tankcodierung
Tankcodierung CxBN(M)
Code CxBN(M):
C = Tanktyp:
Tank, Batteriewagen oder MEGC für verdichtete Gase.
-------------------------
x = Berechnungsdruck:
Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz 4.3.3.2.5.
-------------------------
B = Öffnungen (siehe Unterabschnitte 6.8.2.2 und 6.8.3.2):
Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren oder Batteriewagen oder MEGC mit Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels oder für verdichtete Gase.
-------------------------
N = Sicherheitsventil/-einrichtung:
Tank, Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist.
-------------------------
(M) = Der Stoff darf in Batteriewagen oder MEGC befördert werden.
Sondervorschriften
,
Sondervorschrift TA4
Die Verfahren für die Konformitätsbewertung des Abschnitts 1.8.7 müssen von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.
Sondervorschrift TT9
Für Prüfungen (einschließlich der Überwachung der Herstellung) müssen die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle gemäß Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.