Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:
a) der Betriebsdruck in jedem Gefäß überschreitet nicht 50 bar;
b) der Fassungsraum des Gefäßes überschreitet nicht 12 Liter;
c) jedes Gefäß hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;
d) jedes Gefäß ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
e) jeder Detektor ist gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
f) die Detektoren werden in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Außenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und
g) das Beförderungspapier enthält folgende Angabe: "BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 378".
Strahlungsdetektoren, einschließlich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet.
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Sondervorschrift 392
Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind:
+--------------------------------------------------------------------+
| Flüssiggasbehälter |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: |
| Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung |
| | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in |
| | deren Antriebssystem verflüssigte Gase |
| | verwendet werden; |
| | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen |
| | M und N, die mit der speziellen Aus- |
| | rüstung für die Verwendung von verflüs- |
| | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem |
| | ausgestattet sind, in Bezug auf den |
| | Einbau dieser Ausrüstung |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der |
| | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- |
| | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge |
| | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem |
| | Antriebssystem; |
| | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in |
| | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- |
| | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- |
| | system |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas |
| (LNG) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung: |
| | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- |
| | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- |
| | erdgas (LNG) verwendet wird, |
| | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus |
| | spezieller Bauteile eines genehmigten |
| | Typs für die Verwendung von komprimier- |
| | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas |
| | (LNG) in ihrem Antriebssystem |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der |
| | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- |
| | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge |
| | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem |
| | Antriebssystem; |
| | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in |
| | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- |
| | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- |
| | system |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die |
| | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als |
| | Treibstoff für Kraftfahrzeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO 15500 Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas |
| | (CNG) fuel system components - gegebenen- |
| | falls mehrere Teile |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- |
| | tainers |
+----------------------+---------------------------------------------+
| CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure |
| | piping code - Part 2 Requirements for high- |
| | pressure cylinders for on-board storage of |
| | fuels for automotive vehicles (Norm für |
| | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- |
| | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- |
| | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung |
| | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Wasserstoff-Druckbehälter |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and |
| Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische |
| No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit |
| | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- |
| | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- |
| | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- |
| | zeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- |
| Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom |
| | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von |
| | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und |
| | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission |
| Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der |
| | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- |
| | päischen Parlaments und des Rates über die |
| | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen |
| | Kraftfahrzeugen |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile |
| | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften |
| | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- |
| | ben werden |
+----------------------+---------------------------------------------+
| CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure |
| | piping code - Part 2: Requirements for |
| | high-pressure cylinders for on-board |
| | storage of fuels for automotive vehicles |
| | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- |
| | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für |
| | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen |
| | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- |
| | fahrzeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden.
b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte.
Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden.
Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADN befördert werden.
c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind.
d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert.
e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) des ADR beschriebenen Methoden geschützt.
f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt.
g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden.
h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden:
(i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und
(ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist.
Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier:
Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR".
Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".
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Sondervorschrift 406
Unter diese Eintragung fallende Stoffe dürfen in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitels 3.4 befördert werden. Das Druckgefäß muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum von höchstens 15,2 MPa∙l (152 bar∙l) nicht überschreiten. Die Druckgefäße dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.
Sondervorschrift 662
Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfüllt, einschließlich:
a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR befördert werden;
b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und
c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR müssen erfüllt sein.
Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "Beförderung nach Sondervorschrift 662".
Gefahr der Klasse 2: Gase
Gefahrzettelmuster Nr. 2.2
Unterklasse: Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Symbol und Farbe des Symbols: Gasflasche, schwarz oder weiß
Hintergrund: grün
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 2 (schwarz oder weiß)
Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel). An Bord von Tankschiffen in jedem Fall Schutzstiefel.
Lose Schüttung
verboten
Lüftung
Für diesen Stoff/Gegenstand müssen nach 3.2, Tabelle A, Spalte 10 keine besonderen Anforderungen an die Lüftung erfüllt werden.
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns