Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe II
Flammpunkt < 23 °C, Siedebeginn > 35 °C
Sondervorschriften
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Sondervorschrift 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8:
3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der "nicht anderweitig genannten" (n.a.g.) Eintragungen
3.1.2.8.1 Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "ENTHÄLT" oder "ENTHALTEND", oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "GEMISCH", "LÖSUNG" usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II".
3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden.
3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der "n.a.g.-" oder "Gattungseintragungen" beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht.
Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2.
3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird:
UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium)
UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon).
3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.:
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE)
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).
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Sondervorschrift 386
Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Person, welche die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmaß der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Großpackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Temperatur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Großpackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z. B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschließlich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle übrigen relevanten Faktoren.
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Sondervorschrift 601
Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
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Sondervorschrift 640D
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in RID-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.
Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in RID-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen:
"Sondervorschrift 640D"
Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.
Sondervorschrift 676
Für die Beförderung von Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten, müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 nicht angewendet werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:
a) vor der Verladung hat eine Prüfung ergeben, dass die Außentemperatur des Versandstücks und die Umgebungstemperatur nicht wesentlich voneinander abweichen;
b) die Beförderung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Stunden nach dieser Prüfung;
c) die Versandstücke sind während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung sowie vor der Einwirkung anderer Wärmequellen (z. B. zusätzliche Ladungen, welche über Umgebungstemperatur befördert werden) geschützt;
d) die Umgebungstemperaturen während der Beförderung betragen weniger als 45 °C;
e) Wagen und Container sind ausreichend belüftet;
f) die Stoffe sind in Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter verpackt.
Bei der Beurteilung der Stoffe für die Beförderung unter den Bedingungen dieser Sondervorschrift können zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Polymerisation in Betracht gezogen werden, z. B. der Zusatz von Inhibitoren.
Gefahr der Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (und desensibilisierte explosive flüssige Stoffe)
Gefahrzettelmuster Nr. 3
Symbol und Farbe des Symbols: Flamme, schwarz oder weiß
Hintergrund: rot
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 3 (schwarz oder weiß)
Kennzeichen
Orangefarbene Tafel für Tanks
Orangefarbene Tafel für Tanks
Gefahrnummer
33
leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)
UN-Nummer
1993
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung
- mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder
- mit Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Anweisungen
IBC02
Sondervorschriften
keine
Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Ortsbewegliche Tanks (UN‑Tanks)
Tankanweisung
Tankanweisung T7
Die Anweisungen T1 bis T22 für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) gelten für Stoffe der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.9.
T7
Mindestprüfdruck (bar): 4
Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl für Tankkörper aus metallenen Werkstoffen) (siehe 6.7.2.4): siehe 6.7.2.4.2
Druckentlastungseinrichtung (siehe 6.7.2.8): normal
Bodenöffnung (siehe 6.7.2.6): siehe 6.7.2.6.3
Hinweis:
Wenn bei Druckentlastungseinrichtung der Ausdruck "normal" angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnittes 6.7.2.8 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.8.3.
Sondervorschriften
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Sondervorschrift TP1
Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden:
Füllungsgrad = 97 / (1 + alpha x (tr - tf))
wobei
alpha = mittlerer kubischer Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen tf und tr;
tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts während der Beförderung [°C];
tf = mittlere Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen [°C].
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Sondervorschrift TP8
Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher ist als 0 °C.
Sondervorschrift TP28
Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.
RID-Tanks
Tankcodierung
Tankcodierung LGBF
Code LGBF:
L = Tanktyp:
Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden).
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G = Berechnungsdruck:
Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14.
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B = Öffnungen (siehe Absatz 6.8.2.2.2):
Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren.
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F = Sicherheitsventil/-einrichtung:
Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder explosionsdruckstoßfester Tank.
Sondervorschriften
keine
Die Beförderung in loser Schüttung ist nicht zulässig.
Die Beförderung in Schüttgutcontainern (BK-Containern) ist nicht zulässig.