Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe II
Flammpunkt < 23 °C, Siedebeginn > 35 °C
Sondervorschriften
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Sondervorschrift 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8:
3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der "nicht anderweitig genannten" (n.a.g.) Eintragungen
3.1.2.8.1 Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder 318 oder in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20 die Bemerkung 27 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "ENTHÄLT" oder "ENTHALTEND", oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "GEMISCH", "LÖSUNG", usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden.
Zum Beispiel: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II".
3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden.
3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der "n.a.g.-" oder "Gattungseintragungen" beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20 die Bemerkung 27 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht.
Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2.
3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird:
UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium)
UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon).
3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.:
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE)
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).
3.1.2.8.1.5 (gestrichen)
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Sondervorschrift 386
Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.21, des Abschnitts 7.1.7, der Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2 des ADR, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 des ADR und die Vorschriften des Kapitels 9.6 des ADR. Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Person, welche die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmaß der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Großpackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Temperatur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Großpackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z.B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschließlich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle übrigen relevanten Faktoren.
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Sondervorschrift 601
Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
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Sondervorschrift 640D
Die in 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung in ADR- oder RID-Tanks gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.
Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist bei nur der Beförderung in ADR oder RID-Tanks gemäß Kapitels 6.8 des ADR oder RID zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzufügen:
"Sondervorschrift 640D"
Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.
Sondervorschrift 676
Für die Beförderung von Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten, müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 in Verbindung mit den Unterabschnitten 7.1.7.3 und 7.1.7.4 sowie den Absätzen 5.4.1.1.15 und 5.4.1.2.3.1 nicht angewendet werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:
a) vor der Verladung hat eine Prüfung ergeben, dass die Außentemperatur des Versandstücks und die Umgebungstemperatur nicht wesentlich voneinander abweichen;
b) die Beförderung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Stunden nach dieser Prüfung;
c) die Versandstücke sind während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung sowie vor der Einwirkung anderer Wärmequellen (z. B. zusätzliche Ladungen, welche über Umgebungstemperatur befördert werden) geschützt;
d) die Umgebungstemperaturen während der Beförderung betragen weniger als 45 °C;
e) Fahrzeuge und Container sind ausreichend belüftet;
f) die Stoffe sind in Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter verpackt.
Bei der Beurteilung der Stoffe für die Beförderung unter den Bedingungen dieser Sondervorschrift können zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Polymerisation in Betracht gezogen werden, z. B. der Zusatz von Inhibitoren.
Gefahr der Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (und desensibilisierte explosive flüssige Stoffe)
Gefahrzettelmuster Nr. 3
Symbol und Farbe des Symbols: Flamme, schwarz oder weiß
Hintergrund: rot
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 3 (schwarz oder weiß)
Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel). An Bord von Tankschiffen in jedem Fall Schutzstiefel.
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Ausrüstung: EX
Ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.
Ausrüstung: A
Ein geeignetes umluftabhängiges Atemschutzgerät.
Lose Schüttung
verboten
Lüftung
Lüftung: VE01
Laderäume, die diese Stoffe enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Konzentration an von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen 10 % der UEG übersteigt. Diese Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Kontrollmessung muss nach einer Stunde wiederholt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils
Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks
Art der Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck erlaubt
ja
Temperaturklasse
Temperaturklasse T4
Zündtemperatur der entzündbaren flüssigen Stoffe und Gase > 135 °C und <= 200 °C
Fußnote 3)
Die Zündtemperatur ist nicht nach einem genormten Bestimmungsverfahren ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T4.
Explosionsgruppe
Explosionsgruppe II B
Fußnote 4)
Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach einem genormten Bestimmungsverfahren gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIB.
Explosionsschutz erforderlich
ja
Ausrüstung erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichter
1
Zusätzliche Anforderungen
,
Zusätzliche Anforderung 14
Folgende Stoffe dürfen nicht in einem N-Schiff befördert werden:
- Stoffe, deren Zündtemperatur <= 200 °C ist;
- Stoffe, deren Flammpunkt < 23 ºC und deren Explosionsbereich > 15 Prozentpunkte ist;
- Gemische, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten;
- Gemische, die mehr als 10 % Benzen enthalten;
- Stoffe und Gemische, die stabilisiert befördert werden.
Zusätzliche Anforderung 27
Es gelten die Vorschriften nach Absatz 3.1.2.8.1.
Bemerkung: Für den Tankschiffstyp, den Ladetankzustand, den Ladetanktyp, die Ladetankausrüstung, den Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils, den maximal zulässigen Füllungsgrad des Ladetanks, die Art der Probeentnahmeeinrichtung und die Ausrüstung siehe 3.2.3.3.
Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils
Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks
Art der Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck erlaubt
ja
Temperaturklasse
Temperaturklasse T4
Zündtemperatur der entzündbaren flüssigen Stoffe und Gase > 135 °C und <= 200 °C
Fußnote 3)
Die Zündtemperatur ist nicht nach einem genormten Bestimmungsverfahren ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T4.
Explosionsgruppe
Explosionsgruppe II B
Fußnote 4)
Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach einem genormten Bestimmungsverfahren gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIB.
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Explosionsuntergruppe II B3
Explosionsschutz erforderlich
ja
Ausrüstung erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichter
1
Zusätzliche Anforderungen
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Zusätzliche Anforderung 14
Folgende Stoffe dürfen nicht in einem N-Schiff befördert werden:
- Stoffe, deren Zündtemperatur <= 200 °C ist;
- Stoffe, deren Flammpunkt < 23 ºC und deren Explosionsbereich > 15 Prozentpunkte ist;
- Gemische, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten;
- Gemische, die mehr als 10 % Benzen enthalten;
- Stoffe und Gemische, die stabilisiert befördert werden.
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Zusätzliche Anforderung 27
Es gelten die Vorschriften nach Absatz 3.1.2.8.1.
Zusätzliche Anforderung 44
Ein Stoff darf diesem Eintrag nur zugeordnet werden, wenn Messdaten oder verifizierte Informationen gemäß IEC 60079-20-1 oder vergleichbar vorliegen, die eine Zuordnung zu den Untergruppen II B3, II B2 oder II B1 der Explosionsgruppe II B oder der Explosionsgruppe II A erlauben.
Bemerkung: Für den Tankschiffstyp, den Ladetankzustand, den Ladetanktyp, die Ladetankausrüstung, den Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils, den maximal zulässigen Füllungsgrad des Ladetanks, die Art der Probeentnahmeeinrichtung und die Ausrüstung siehe 3.2.3.3.