Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
.1 Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh.
.2 Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein; ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Lithium-Ionen-Batterien.
.3 Jede Lithiumzelle oder -batterie entspricht den Vorschriften von 2.9.4.1, 2.9.4.5, gegebenfalls 2.9.4.6 und 2.9.4.7; für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien gelten die Vorschriften von 2.9.5.1, 2.9.5.5 und 2.9.5.6.
.4 Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit elektrisch leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.
.5 Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
.6 Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in 5.2.1.10 abgebildeten Kennzeichen für Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien gekennzeichnet sein.
Bemerkung: Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 4 Kapitel 11 Verpackungsanweisung 965 oder 968 Abschnitt IB der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO verpackt sind und mit dem Kennzeichen gemäß 5.2.1.10 (Kennzeichen für Lithiumbatterien) und dem Gefahrzettel nach Muster 9A gemäß 5.2.2.2.2 versehen sind, gelten als den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechend.
Diese Vorschrift gilt nicht für:
.1 Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und
.2 Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.
Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, muss das Kennzeichen für Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung, die mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein muss, wiederholt werden. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein.
.7 Jedes Versandstück muss, sofern die Zellen oder Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.
.8 Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Zellen oder Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt.
In den oben aufgeführten Vorschriften und an anderer Stelle in diesem Code versteht man unter "Lithiummenge" die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. "Ausrüstung" im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern.
Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen.
Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als "Zelle" und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für "Zellen" befördert werden.
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Sondervorschrift 230
Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften von 2.9.4 entsprechen. Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften in 2.9.5 entsprechen.
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Sondervorschrift 310
Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, müssen den Vorschriften in 2.9.4 mit Ausnahme von 2.9.4.1, 2.9.4.5.7, 2.9.4.6.3, sofern anwendbar, 2.9.4.6.4, sofern anwendbar, und 2.9.4.7 entsprechen.
Bem. "Für die Prüfung befördert" umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen.
Diese Zellen und Batterien müssen gemäß Verpackungsanweisung P910 in 4.1.4.1 bzw. LP905 in 4.1.4.3 verpackt sein.
Gegenstände (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) dürfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P006 in 4.1.4.1 bzw. LP03 in 4.1.4.3 werden erfüllt.
Das Beförderungsdokument muss folgenden Vermerk enthalten:
"Beförderung nach Sondervorschrift 310".
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden.
Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein.
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Sondervorschrift 348
Nach dem 31. Dezember 2011 hergestellte Lithiumbatterien und nach dem 31. Dezember 2025 hergestellte Natrium-Ionen-Batterien, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein.
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Sondervorschrift 376
Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
- Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;
- ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;
- Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder
- Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben.
Bemerkung: Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie durchgeführt werden. Eine Einschätzung oder Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen:
.1 akute Gefahr, wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;
.2 Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie;
.3 Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder Farben am Gehäuse;
.4 äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;
.5 Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder
.6 Beschädigung der inneren Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem.
Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 bzw. 3552 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden.
Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P908 in 4.1.4.1 bzw. LP904 in 4.1.4.3 verpackt sein.
Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P911 in 4.1.4.1 bzw. LP906 in 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Versandstücke müssen gemäß 5.2.1 zusätzlich zum richtigen technischen Namen mit der Aufschrift "BESCHÄDIGT/DEFEKT"/"DAMAGED/DEFECTIVE" gekennzeichnet werden.
Im Beförderungsdokument muss folgende Angabe enthalten sein: "Beförderung nach Sondervorschrift 376"/"Transported in accordance with special provision 376".
Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.
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Sondervorschrift 377
Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein.
Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften in Abschnitt 2.9.4 bzw. 2.9.5.
Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift "LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG"/"LITHIUM BATTERIES FOR DISPOSAL", "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG"/"SODIUM ION BATTERIES FOR DISPOSAL", "LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING"/"LITHIUM BATTERIES FOR RECYCLING" bzw. "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING"/"SODIUM ION BATTERIES FOR RECYCLING" gekennzeichnet sein.
Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert werden.
Im Beförderungsdokument muss folgende Angabe enthalten sein: "Beförderung nach Sondervorschrift 377"/"Transport in accordance with special provision 377".
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Sondervorschrift 384
Gefahrzettelmuster Nr. 9A (siehe 5.2.2.2.2) ist zu verwenden. Bei der Plakatierung von Güterbeförderungseinheiten muss das Placard jedoch dem Gefahrzettelmuster Nr. 9 entsprechen.
Sondervorschrift 387
Lithiumbatterien gemäß 2.9.4.6, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, müssen der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugeordnet werden. Wenn solche Batterien in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 188 befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer sein als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen darf nicht größer sein als 10 Wh.
Meeresschadstoff
Umweltgefährdend
EmS
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EmS F-A
Feuer-Unfallmerkblatt A (Alfa):
Allgemeines Feuer Unfallmerkblatt
EmS S-I
Leckage-Unfallmerkblatt I (India) für:
Entzündbare feste Stoffe (wiederverpacken möglich)
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Lithiumbatterien)
Gefahrzettelmuster Nr. 9A
Symbol und Farbe des Symbols: sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte, schwarz; Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte, schwarz
Hintergrund: obere Hälfte weiß
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 9, unterstrichen (schwarz)
Kennzeichen
Kennzeichen (Kennzeichen für Batterien)
Kennzeichen für Lithiumbatterien
Hinweis: Dieses Kennzeichen ist dann erforderlich, wenn die Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien nach der Sondervorschrift 188 von den übrigen Vorschriften dieses Codes freigestellt werden können. Der Gefahrzettel nach Muster 9A muss dann nicht angebracht werden.
Das Kennzeichen muss die Form eines eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n) ) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
* Platz für die UN-Nummer(n)
Bemerkung: Das in der Abbildung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" in Absatz 5.2.1.10.2 des IMDG-Codes Amdt. 40-20 dargestellte Zeichen, das die Telefonnummer für zusätzliche Informationen angibt, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter verwendet werden.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschifflänge begrenzt ist, je nachdem welche Anzahl größer ist -> Stauung AN DECK ODER UNTER DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet -> Stauung AN DECK ODER UNTER DECK
Stauvorschriften
Stauvorschrift SW19
Staukategorie C für Batterien, die in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 oder Sondervorschrift 377 befördert werden, es sei denn, dass diese auf einer kurzen internationalen Seereise befördert werden.