Gefahrzettelmuster Nr. 9A (siehe 5.2.2.2.2) ist zu verwenden. Bei der Plakatierung von Güterbeförderungseinheiten muss das Placard jedoch dem Gefahrzettelmuster Nr. 9 entsprechen.
,
Sondervorschrift 388
Die Eintragungen der UN-Nummer 3166 gelten für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gas angetrieben werden.
Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Ein Fahrzeug, das durch einen Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit und entzündbares Gas angetrieben wird, muss der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden.
Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge und Geräte, die durch Nassbatterien oder Batterien mit metallischem Natrium oder Batterien mit Natriumlegierungen angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Die Eintragungen UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONENBATTERIEN, UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN bzw. UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN gelten für Fahrzeuge, die durch Lithium-Ionen-, Lithium-Metall- oder Natrium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
"Fahrzeuge" im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. Wenn Fahrzeuge in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden. Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.
Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes.
Lithiumbatterien müssen den Vorschriften in 2.9.4 entsprechen, mit der Ausnahme, dass 2.9.4.1, 2.9.4.5.7, 2.9.4.6.3, sofern anwendbar, 2.9.4.6.4, sofern anwendbar, und 2.9.4.7 nicht anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, in Fahrzeugen eingebaut sind.
Wenn eine in einem Fahrzeug eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, muss die Batterie entfernt und gemäß Sondervorschrift 376 befördert werden, sofern von der zuständige Behörde nichts anderes zugelassen ist.
,
Sondervorschrift 405
Fahrzeuge unterliegen nicht den Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Kapitels 5.2, wenn sie nicht vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine schnelle Identifizierung verhindern.
,
Sondervorschrift 961
Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, mit Ausnahme der Vorschriften in P912, der Sondervorschrift 388 bzw. der Sondervorschrift 977, falls zutreffend, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
.1 Fahrzeuge sind auf dem Fahrzeugdeck, in Sonderräumen und Ro/Ro-Räumen oder auf dem Wetterdeck eines Ro/Ro-Schiffs oder in einem von der Verwaltung (Flaggenstaat) gemäß SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 20 als speziell für die Beförderung von Fahrzeugen gebaut und genehmigt eingestuften Laderaum gestaut und es gibt keine Anzeichen für eine Undichtheit der Batterie, des Motors, der Brennstoffzelle, der Druckgasflasche, des Druckgasspeichers oder des Brennstoffbehälters, sofern vorhanden. Wenn sie in eine Güterbeförderungseinheit gepackt sind, gilt die Ausnahme nicht für Containerladeräume eines Ro/Ro-Schiffs.
.2 Bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbaren flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von 38 °C oder darüber gibt es in keinem Teil des Brennstoffsystems Undichtheiten, der (die) Brennstoffbehälter enthält (enthalten) höchstens 450 L Brennstoff und eingebaute Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt.
.3 Bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbaren flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 38 °C ist (sind) der (die) Brennstoffbehälter entleert und die eingebauten Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Motorenkomponenten wie Brennstoffleitungen, Brennstofffilter und Einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder entgast werden, um als leer zu gelten. Der Brennstoffbehälter muss nicht gereinigt oder entgast werden.
.4 Bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbares Gas (verflüssigt oder verdichtet) ist (sind) der (die) Brennstoffbehälter leer und der Überdruck im Behälter übersteigt nicht 2 bar, das Brennstoff-Absperrventil ist geschlossen und gesichert und eingebaute Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt.
.5 Bei Fahrzeugen, die ausschließlich mit einer Nass- oder Trockenbatterie oder einer Natriumbatterie betrieben werden, ist die Batterie gegen Kurzschluss geschützt.
.6 Bei Fahrzeugen, die ausschließlich mit einer Natrium-Ionen-Batterie betrieben werden, ist die Batterie in einer Weise kurzgeschlossen, dass die Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss ist leicht nachprüfbar (z. B. Stromschiene zwischen den Polen).
Sondervorschrift 962
Fahrzeuge, die die Bedingungen der Sondervorschrift 961 nicht erfüllen, sind der Klasse 9 zuzuordnen und haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
.1 Fahrzeuge dürfen keine Anzeichen für eine Undichtheit der Batterien, Motoren, Brennstoffzellen, Druckgasflaschen oder Druckgasspeicher oder Brennstoffbehälter, sofern vorhanden, aufweisen;
.2 bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit darf (dürfen) der (die) Brennstoffbehälter zu nicht mehr als einem Viertel gefüllt sein und die entzündbare Flüssigkeit darf keinesfalls 250 L übersteigen, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist;
.3 bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbares Gas muss das Absperrventil des (der) Brennstoffbehälters (Brennstoffbehälter) sicher geschlossen sein;
.4 eingebaute Batterien müssen den Vorschriften in Sondervorschrift 388 bzw. 977 entsprechen und gegen Beschädigung, Kurzschluss und unbeabsichtigtes Auslösen während der Beförderung geschützt sein.
Die Vorschriften dieses Codes für die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie für Meeresschadstoffe gelten nur für Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine schnelle Identifizierung verhindern (z. B. Umverpackung).
Meeresschadstoff
Umweltgefährdend
EmS
,
EmS F-A
Feuer-Unfallmerkblatt A (Alfa):
Allgemeines Feuer Unfallmerkblatt
EmS S-I
Leckage-Unfallmerkblatt I (India) für:
Entzündbare feste Stoffe (wiederverpacken möglich)
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Gefahrzettelmuster Nr. 9
Symbol und Farbe des Symbols: sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte, schwarz
Hintergrund: obere Hälfte weiß
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 9, unterstrichen (schwarz)
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschifflänge begrenzt ist, je nachdem welche Anzahl größer ist -> Stauung AN DECK ODER UNTER DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet -> Stauung AN DECK ODER UNTER DECK