Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, müssen den Vorschriften in 2.9.4 mit Ausnahme von 2.9.4.1, 2.9.4.5.7, 2.9.4.6.3, sofern anwendbar, 2.9.4.6.4, sofern anwendbar, und 2.9.4.7 entsprechen.
Bem. "Für die Prüfung befördert" umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen.
Diese Zellen und Batterien müssen gemäß Verpackungsanweisung P910 in 4.1.4.1 bzw. LP905 in 4.1.4.3 verpackt sein.
Gegenstände (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) dürfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P006 in 4.1.4.1 bzw. LP03 in 4.1.4.3 werden erfüllt.
Das Beförderungsdokument muss folgenden Vermerk enthalten:
"Beförderung nach Sondervorschrift 310".
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden.
Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein.