Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g. |
| Englisch | Articles, containing flammable liquid, n.o.s. |
| Französisch | Objets, contenant du liquide inflammable, n.s.a. |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | Artikel / Gegenstand |
| beim Transport | Artikel / Gegenstand |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 12772 |
|---|---|
| CAS-Nr. | |
| EG-Nr. | |
| Index-Nr. | |
| ZVG-Nrn. |
| Erscheinungsbild | Artikel |
|---|---|
| Farbe | keine Angaben |
| Geruch | keine Angaben |
| Mischbarkeit/ |
keine Angaben |
| Wirkung auf den menschlichen Organismus | keine Angaben |
| Weitere Eigenschaften/ |
keine Angaben |
| Wasser | keine Angaben |
|---|---|
| Säuren | keine Angaben |
| Alkalien | keine Angaben |
| Metallen | keine Angaben |
| oxidierend wirkenden Stoffen | keine Angaben |
| Vorschriftenübergreifend | |
|---|---|
| UN-Nr. | 3540 |
| Klasse |
|
| Zusatzgefahren | |
| Verpackungsgruppe | |
| Verträglichkeitsgruppe | |
| Sondervorschriften |
|
| Seeverkehr | |
|---|---|
| Meeresschadstoff | |
| Umweltgefährdend | |
| Unfallmerkblätter (EmS) |
|
| MFAG-Nr. | |
Bemerkung: Für die Zusatzgefahr siehe 2.0.6.6: Zusatzgefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter sein. Wenn im Gegenstand nur ein gefährliches Gut vorhanden ist, ist (sind) die eventuell vorhandene(n) Zusatzgefahr(en) diejenige(n), die durch die Zusatzgefahr(en) in Spalte 4 der Gefahrgutliste ausgewiesen ist (sind). Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält und diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren können, muss jedes gefährliche Gut getrennt umschlossen sein (siehe 4.1.1.6). Siehe auch 5.2.2.1.13 Gefahrzettel für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befördert werden: .1 Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen gemäß 5.2.2.1.2 mit Gefahrzetteln versehen werden, welche die gemäß 2.0.6 festgestellten Gefahren wiedergeben. Enthält der Gegenstand eine oder mehrere Lithiumbatterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium bei Lithium-Metall-Batterien und einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh bei Lithium-Ionen-Batterien, muss das Versandstück oder der unverpackte Gegenstand mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien (5.2.1.10.2) versehen sein. Enthält der Gegenstand eine oder mehrere Lithiumbatterien mit einer Gesamtmenge von mehr als 2 g Lithium bei Lithium-Metall-Batterien und einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh bei Lithium-Ionen-Batterien, muss das Versandstück oder der unverpackte Gegenstand mit dem Gefahrzettel für Lithiumbatterien (5.2.2.2.2 Nr. 9A) versehen sein. .2 Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen, sofern möglich, Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften von 5.2.1.7.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks oder des unverpackten Gegenstands angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.
| Deutsch | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (-technischer Name-) |
|---|---|
| Englisch | ARTICLES CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. (-technical name-) |
| Englisch | ARTICLES CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. |
|---|---|
| Deutsch | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | siehe 5.2.2.1.13 des IMDG-Codes |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | siehe 5.2.2.1.13 des IMDG-Codes |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Tanks Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig. |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | siehe 2.0.6.6 des IMDG-Codes |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | siehe 2.0.6.6 des IMDG-Codes |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | P006 |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Code |
|---|
| Hinweis | Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden. |
|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen |
LP03
|
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
|
nicht erforderlich
|
nicht erforderlich
|
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G)
|
Die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein. (1) Die starren Großverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein: (a) In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann. (b) Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprüfung in 6.1.5.5 entsprechen. (c) Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (d) In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften in 4.1.6 bzw. Kapitel 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P200 oder P208 zu erzielen. (e) Wenn innerhalb des Gegenstands kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern. (3) Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (4) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder-batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen: (a) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen. (b) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Gegenstände im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, so muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein. (c) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
| Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: | verboten |
|---|---|
| Hinweis(e) |
| Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 4.3 |
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig. |
| Tankanweisung | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 18 S | 30.06.2027 | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt | |
| 33 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
| Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. | |
| Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |
|---|---|
Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
| Klasse 1.1 |
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|---|---|
| Klasse 1.2 |
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| Klasse 1.3 |
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| Klasse 1.4 |
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| Klasse 1.5 |
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| Klasse 1.6 |
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| Klasse 2.1 |
|
| Klasse 2.2 |
|
| Klasse 2.3 |
|
| Klasse 3 |
|
| Klasse 4.1 |
|
| Klasse 4.2 |
|
| Klasse 4.3 |
|
| Klasse 5.1 |
|
| Klasse 5.2 |
|
| Klasse 6.1 |
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| Klasse 6.2 |
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| Klasse 7 |
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| Klasse 8 |
|
| Klasse 9 |
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| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: | nein |
|---|
| Staukategorie |
|---|
| Handhabung: | Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste |
|---|
| keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenCAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besucheneChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenGESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr.