7.2 Allgemeine Trennvorschriften
7.2.1 Einleitung
Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern.
Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in:
7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge);
7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen;
7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;
7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und
7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen.
7.2.2 Begriffsbestimmungen
7.2.2.1 Trennung
Trennung bezeichnet das Verfahren, zwei oder mehr Stoffe oder Gegenstände voneinander zu trennen, die als miteinander unverträglich gelten, da infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung im Fall einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen könnten.
Da das Ausmaß der Gefahr jedoch unterschiedlich groß sein kann, können ggf. auch die zur Trennung geforderten Maßnahmen unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen gefährlichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verträglich ist, aufgefüllt werden.
7.2.2.2 Trennbegriffe
Die folgenden Trennbegriffe, die durchgehend in diesem Code verwendet werden, sind in anderen Kapiteln dieses Teils bestimmt, da sie für das Packen von Güterbeförderungseinheiten und die Trennung an Bord von Schiffen unterschiedlicher Art gelten:
.1 "Entfernt von",
.2 "Getrennt von",
.3 "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von",
.4 "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von".
Trennbegriffe wie "Entfernt von Klasse ...", die in der Gefahrgutliste verwendet werden, bedeuten in Bezug auf "Klasse ...":
.1 alle Stoffe in "Klasse ..." und
.2 alle Stoffe, für die ein Zusatzkennzeichen der "Klasse ..." erforderlich ist.
7.2.3 Trennvorschriften
7.2.3.1 Um festzustellen, welche Anforderungen bezüglich der Trennung zweier oder mehrerer gefährlicher Güter bestehen, sind die Trennvorschriften einschließlich der Trenntabelle (7.2.4) und Spalte 16b der Gefahrgutliste heranzuziehen (siehe auch Anhang zu diesem Kapitel). Bei widersprüchlichen Vorschriften haben immer die Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste Vorrang.
7.2.3.2 Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2), dürfen die entsprechenden Güter:
.1 nicht in dieselbe Außenverpackung verpackt werden und
.2 nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, soweit in 7.2.6 und 7.3.4 nichts anderes bestimmt ist.
Für "begrenzte Mengen" und "freigestellte Mengen" siehe Kapitel 3.4 und 3.5
7.2.3.3 Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzkennzeichen) angeben, sind die für diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr. Für eine Zusatzgefahr der Klasse 1 gelten die Trennvorschriften für Klasse 1 Unterklasse 1.3.
7.2.3.4 Die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzkennzeichen) aufweisen, sind in Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgeführt.
Zum Beispiel:
In der Gefahrgutliste enthält die Eintragung für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1 und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:
"SG6 (Trennung wie für Klasse 5.1) und SG19 ("Getrennt von" Klasse 7 stauen)".
7.2.5 Trenngruppen
7.2.5.1 Zum Zweck der Trennung werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst; die Trenngruppen sind in 7.2.5.2 aufgeführt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgeführt und in Spalte 16b der Gefahrgutliste durch einen Trenngruppencode angegeben.
7.2.5.2 Die in Spalte 16b der Gefahrgutliste enthaltenenTrenngruppencodes werden im Folgenden beschrieben:
Trenngruppencode | Trenngruppe | Bezeichnung
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG1 | 1 | Säuren
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG2 | 2 | Ammoniumverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG3 | 3 | Bromate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG4 | 4 | Chlorate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG5 | 5 | Chlorite
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG6 | 6 | Cyanide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG7 | 7 | Schwermetalle und ihre Salze
| | (einschließlich ihrer metallorganischen Verbindungen)
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG8 | 8 | Hypochlorite
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG9 | 9 | Blei und Bleiverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG10 | 10 | flüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG11 | 11 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG12 | 12 | Nitrite und ihre Gemische
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG13 | 13 | Perchlorate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG14 | 14 | Permanganate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG15 | 15 | pulverförmige Metalle
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG16 | 16 | Peroxide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG17 | 17 | Azide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG18 | 18 | Alkalien
7.2.5.3 Anerkanntermaßen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgeführt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgeführt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).
7.2.5.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfüllen. Es ist bekannt, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften haben wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgeführt sind. Der Versender oder die Person, die für das Packen der Güter in eine Güterbeförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften solcher nicht gefährlicher Güter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen für die entsprechenden Trenngruppen anzuwenden.
7.2.6 Besondere Trennvorschriften und Ausnahmen
7.2.6.1 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.3.3 und 7.2.3.4 dürfen Stoffe derselben Klasse ohne Berücksichtigung der Trennung, die aufgrund von Zusatzgefahren (Zusatzkennzeichen) erforderlich ist, zusammengestaut werden, vorausgesetzt, die Stoffe reagieren nicht gefährlich miteinander und verursachen keine:
.1 Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme,
.2 Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickender Gase,
.3 Bildung ätzender Stoffe oder
.4 Bildung instabiler Stoffe.
Hinweis:
Laut Unterabschnitt 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entsehen können.
7.2.6.2 Wenn in der Gefahrgutliste festgelegt ist, dass "Trennung wie für Klasse..." anzuwenden ist, müssen die für diese Klasse zutreffenden Trennvorschriften gemäß 7.2.4 angewendet werden. Jedoch müssen im Sinne der Auslegung von 7.2.6.1, die erlaubt, dass Stoffe derselben Klasse zusammengestaut werden dürfen, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander, die Trennvorschriften für die Klasse, die als Hauptgefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist, angewendet werden.
Zum Beispiel:
UN 2965 - BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT, Klasse 4.3
In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "SG5 (Trennung wie für Klasse 3), SG8 ("Entfernt von" Klasse 4.1 stauen), SG13 ("Entfernt von" Klasse 8 stauen), SG25 ("Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen) und SG26 (Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden)".
Zur Ermittlung der Trennvorschriften entsprechend 7.2.4 muss die Spalte für Klasse 3 hinzugezogen werden.
Der Stoff darf zusammen mit anderen Stoffen der Klasse 4.3 gestaut werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 7.2.6.1).
7.2.6.3 Eine Trennung ist nicht erforderlich:
.1 zwischen gefährlichen Gütern, die zwar in unterschiedlichen Klassen eingestuft sind, aber aus dem gleichen Stoff bestehen, wenn der Unterschied nur auf dem unterschiedlichen Wassergehalt beruht, wie z. B. Natriumsulfid in den Klassen 4.2 und 8, oder für Klasse 7, wenn es sich nur um unterschiedliche Mengen handelt;
.2 zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Stoffe, die innerhalb derselben Tabelle 7.2.6.3.1, 7.2.6.3.2 oder 7.2.6.3.3 erscheinen, sind miteinander verträglich;
.3 bei Stoffen in der Tabelle 7.2.6.3.4 mit der Ausnahme, dass die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgeführten gefährlichen Reaktionen weiterhin gebührend berücksichtigt werden müssen.
Tabelle 7.2.6.3.1
- UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8, VG II
- UN 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf), Klasse 5.1, VG III
- UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ E, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ F, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PEROXYESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT, mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peroxyessigsäure, Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8, VG II
Tabelle 7.2.6.3.2
- UN 1295 TRICHLORSILAN, Klasse 4.3, Zusatzgefahren 3/8, VG I
- UN 1818 SILICIUMTETRACHLORID, Klasse 8, VG II
- UN 2189 DICHLORSILAN, Klasse 2.3, Zusatzgefahren 2.1/8
Tabelle 7.2.6.3.3
- UN 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.2, VG I
- UN 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, Klasse 4.2, VG I
- UN 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, Klasse 4.2, Zusatzgefahr 4.3, VG I
- UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, Klasse 4.2, Zusatzgefahr 4.3, VG I
- UN 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.3, VG I, II, III
- UN 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 4.1, VG I, II, III
- UN 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 4.2, VG I, II, III
- UN 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, Klasse 4.3, VG I, II, III
- UN 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 3, VG I, II, III
- UN 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.2, VG II, III
Tabelle 7.2.6.3.4
- UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3105* ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3107* ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3109* ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3119* ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (mit einer in 2.5.3.2.4 unter "freigestellt" aufgeführten technischen Benennung), Klasse 4.1, VG II, III
* Ausgenommen Stoffe mit der technischen Benennung PEROXYESSIGSÄURE.
7.2.6.4 Ungeachtet der Tabelle 7.2.6.3.4 müssen die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgeführten gefährlichen Reaktionen weiterhin gebührend berücksichtigt werden.
7.2.6.5 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.5 dürfen Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte 16b der Gefahrgutliste mit einem Eintrag "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Säuren" oder "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Alkalien" angegeben, voneinander getrennt werden müssten, unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, vorausgesetzt, dass:
.1 die Stoffe den Vorschriften in 7.2.6.1 entsprechen;
.2 das Versandstück höchstens 30 Liter an flüssigen Stoffen oder 30 kg an festen Stoffen enthält;
.3 das Beförderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 erforderliche Erklärung enthält und
.4 eine Kopie des Prüfberichts, mit dem nachgewiesen wird, dass die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.
7.3.4 Vorschriften für die Trennung in Güterbeförderungseinheiten
7.3.4.1 Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die "Entfernt von" einander zu halten sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.
7.3.4.2 Trennung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel
7.3.4.2.1 Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden.
7.3.4.2.2 Ungeachtet der Vorschriften in 7.3.4.2.1 dürfen die folgenden gefährlichen Güter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen sind:
.1 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8; und
.4 gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.2 verwiesen wird.
7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen
7.6.3 Trennvorschriften
7.6.3.1 Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln
7.6.3.1.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts sind die Begriffe "Entfernt von", "Getrennt von" und "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" in 7.6.3.2 bestimmt.
7.6.3.1.2 Konventionell gestaute gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, für die in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, müssen "Getrennt von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Entfernt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich die gefährlichen Güter und die Nahrungs- und Futtermittel in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten, sind keine Trennvorschriften anzuwenden.
7.6.3.1.3 Konventionell gestaute gefährliche Güter der Klasse 6.2 müssen "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Getrennt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.
7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen
7.7.3 Beladen der Leichter
7.7.3.5 Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht in demselben Leichter befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die "Entfernt von" einander zu stauen sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde in demselben Leichter befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.
7.7.3.6 Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in demselben Leichter befördert werden.
7.7.3.7 Ungeachtet der Vorschriften in 7.7.3.6 dürfen die folgenden gefährlichen Güter in demselben Leichter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen werden:
.1 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 und
.4 gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.7 verwiesen wird.