Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetat

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetat
Englisch Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetate
Französisch Dithioacétate de bis(2-éthylhexyle)

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port flüssig

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C20H38O4S2

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 8183
CAS-Nr. 62268-47-7
EG-Nr. 404-510-8
Index-Nr. 607-219-00-6
ZVG-Nrn.
530943

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild Flüssigkeit
Farbe keine Angaben
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus keine Angaben
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen keine Angaben
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3082
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
,
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
MFAG-Nr.
Angaben zum Transport
erlaubt

Bemerkung: Dieser Stoff ist gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als "umweltgefährlich" zu kennzeichnen. Er unterliegt damit auch den Vorschriften des IMDG-Codes. Der Absender muss entscheiden, ob der Stoff der UN-Nr. 3082 bzw. vorrangig einer der Klassen 1 bis 8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden muss. Der BAM liegen für diese Entscheidung derzeit keine ausreichenden Informationen vor.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 4
Deutsch 1 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetat)
Deutsch 2 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bis(2-ethylhexyl)-2,2'-disulfandiyldiacetat)
Englisch 1 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetate)
Englisch 2 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Bis(2-ethylhexyl) 2,2'-disulfanediyldiacetate)
Vorschriften-Namen 2
Deutsch UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Englisch ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S.
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 3
Französisch 2,2'-Disulfanediyldiacétate de bis(2-éthylhexyle)
Englisch Bis(2-ethylhexyl) 2,2'-disulfanediyldiacetate
Deutsch Bis(2-ethylhexyl)-2,2'-disulfandiyldiacetat
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Richtiger technischer Name UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetat)
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

Für Stoffe in Innenverpackungen bzw. Gegenstände, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, gelten ggf. andere Mengenangaben, die der nachfolgenden Tabelle in der Spalte "Trays" entnommen werden können.

Verpackungen Trays
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 5 L 5 L
Höchst­zulässige Brutto­masse 30 kg 20 kg
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Seeverkehr aus Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freigestellte Mengen(zugeklappt)
Codierung E1
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 30 ml
Max. Netto­menge je Außen­verpackung 1000 ml
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Seeverkehr aus Kapitel 3.5 "In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter".

Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P001
Sondervorschriften
PP1
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
1 0A1 verboten
2 0A2 verboten
3 1A1 450 l
4 1A2 250 l
5 1B1 450 l
6 1B2 250 l
7 1N1 450 l
8 1N2 250 l
9 1D verboten
10 1G verboten
11 1H1 450 l
12 1H2 250 l
13 2C1 verboten
14 2C2 verboten
15 3A1 60 l
16 3A2 60 l
17 3B1 60 l
18 3B2 60 l
19 3N1 verboten
20 3H1 60 l
21 3H2 60 l
22 4A verboten
23 4B verboten
24 4N verboten
25 4C1 verboten
26 4C2 verboten
27 4D verboten
28 4F verboten
29 4G verboten
30 4H1 verboten
31 4H2 verboten
32 5H1 verboten
33 5H2 verboten
34 5H3 verboten
35 5H4 verboten
36 5L1 verboten
37 5L2 verboten
38 5L3 verboten
39 5M1 verboten
40 5M2 verboten
41 6HA1 250 l
42 6HA2 60 l
43 6HB1 250 l
44 6HB2 60 l
45 6HC 60 l
46 6HD1 250 l
47 6HD2 60 l
48 6HG1 250 l
49 6HG2 60 l
50 6HH1 250 l
51 6HH2 60 l
52 6PA1 60 l
53 6PA2 60 l Hinweis
54 6PB1 60 l
55 6PB2 60 l Hinweis
56 6PC 60 l
57 6PD1 60 l
58 6PD2 60 l
59 6PG1 60 l
60 6PG2 60 l
61 6PH1 60 l
62 6PH2 60 l
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Code
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen IBC03
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
96 +
97 +
98 +
99 +
100 +
101 +
102 +
103 +
104 +
105 +
106 +
107 +
108 +
109 +
110 +
137 +
138 +
139 +
141 +
146 +
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen
LP01
Großverpackungen nach LP01
Innenverpackung Zwischenverpackung Außenverpackung
aus Glas (10 Liter) ,
aus Kunststoff (30 Liter) ,
aus Metall (40 Liter)
nicht erforderlich
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G)

Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein. Das Höchstvolumen der Großverpackung darf max. 3 m³ betragen.

Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig.
Tankanweisung
Sondervorschriften
,
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
22 S E unbegrenzt
28 S E 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 1.1
Klasse 1.2
Klasse 1.3
Klasse 1.4
Klasse 1.5
Klasse 1.6
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Allgemeine Trennvorschriften
Keine zusätzlichen Trennvorschriften nach Spalte 16b der Gefahrgutliste
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: nein
Stauung
Staukategorie
Staukategorie
Allgemeine Stauvorschriften
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)