Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetat

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetat
Englisch Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetate
Französisch Dithioacétate de bis(2-éthylhexyle)

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port flüssig

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C20H38O4S2

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 8183
CAS-Nr. 62268-47-7
EG-Nr. 404-510-8
Index-Nr. 607-219-00-6
ZVG-Nrn.
530943

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3082
Klasse
Gefahrzettel 9
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
,
,
Landverkehr
Klassifizierungscode
Beförderungskategorie 3
Gefahrnummer
Angaben zum Transport
erlaubt

Bemerkung: Dieser Stoff ist gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als "umweltgefährlich" zu kennzeichnen. Er unterliegt damit auch den Vorschriften des ADR. Der Absender muss entscheiden, ob der Stoff der UN-Nr. 3082 bzw. vorrangig einer der Klassen 1 bis 8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden muss. Der BAM liegen für diese Entscheidung derzeit keine ausreichenden Informationen vor.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 6
Deutsch 1 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetat)
Deutsch 2 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bis(2-ethylhexyl)-2,2'-disulfandiyldiacetat)
Englisch 1 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Bis(2-ethylhexyl)dithiodiacetate)
Englisch 2 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Bis(2-ethylhexyl) 2,2'-disulfanediyldiacetate)
Französisch 1 MATIÈRE DANGEREUSE DU POINT DE VUE DE L'ENVIRONNEMENT, LIQUIDE, N.S.A. (Dithioacétate de bis(2-éthylhexyle))
Französisch 2 MATIÈRE DANGEREUSE DU POINT DE VUE DE L'ENVIRONNEMENT, LIQUIDE, N.S.A. (2,2'-Disulfanediyldiacétate de bis(2-éthylhexyle))
Vorschriften-Namen 3
Deutsch UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Englisch ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S.
Französisch MATIÈRE DANGEREUSE DU POINT DE VUE DE L'ENVIRONNEMENT, LIQUIDE, N.S.A.
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 3
Französisch 2,2'-Disulfanediyldiacétate de bis(2-éthylhexyle)
Englisch Bis(2-ethylhexyl) 2,2'-disulfanediyldiacetate
Deutsch Bis(2-ethylhexyl)-2,2'-disulfandiyldiacetat
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt
Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr nach §35 / §35a der GGVSEB
Der Stoff/Gegenstand unterliegt weder dem § 35 (Verlagerung) noch dem § 35a (Fahrweg im Straßenverkehr) der GGVSEB.
Beschränkung für Straßentunnel
Tunnelbeschränkungscode

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Warnhinweise Auf dem Tank sind keine zusätzlichen Warnhinweise erforderlich.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Großzettel/Kennzeichen nicht erforderlich.
Menge nach 1.1.3.6 Die Fahrzeuge sind bei Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR für diesen Stoff vorgeschriebenen Grenzmenge von 1.000 Litern vorne und hinten mit neutralen orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen.
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Menge nach 1.1.3.6 Die Fahrzeuge, auf denen Container mit diesem gefährlichen Gut in Versandstücken befördert werden, sind bei Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR für diesen Stoff vorgeschriebenen Grenzmenge von 1.000 Litern vorne und hinten mit neutralen orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig
UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in ADR-MEGC/Batteriefahrzeugen und UN-MEGC nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

Für Stoffe in Innenverpackungen bzw. Gegenstände, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, gelten ggf. andere Mengenangaben, die der nachfolgenden Tabelle in der Spalte "Trays" entnommen werden können.

Verpackungen Trays
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 5 L 5 L
Höchst­zulässige Brutto­masse 30 kg 20 kg
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Binnenverkehr aus Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freigestellte Mengen(zugeklappt)
Codierung E1
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 30 ml
Max. Netto­menge je Außen­verpackung 1000 ml
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Binnenverkehr aus Kapitel 3.5 "In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

Wenn mehrere Gefahrgüter mit unterschiedlichen Beförderungskategorien bzw. höchstzulässigen Gesamtmengen in Versandstücken in einer Beförderungseinheit befördert werden, darf die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 berechnete Summe 1.000 nicht überschreiten.

Grenzmenge nach Unter­abschnitt 1.1.3.6 1000 L
Beför­derungs­kate­gorie 3

Für dieses gefährliche Gut gilt laut Spalte 15 in Tabelle A die Beförderungskategorie 3. Wenn die Gesamtmenge dieses gefährlichen Gutes in Versandstücken je Beförderungseinheit 1.000 Liter nicht überschreitet, müssen die in Absatz 1.1.3.6.2 genannten Vorschriften nicht angewandt werden.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADR, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P001, R001
Sondervorschriften
PP1
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
1 0A1 40 l Hinweis
2 0A2 40 l Hinweis
3 1A1 450 l
4 1A2 450 l
5 1B1 450 l
6 1B2 450 l
7 1N1 450 l
8 1N2 450 l
9 1D verboten
10 1G verboten
11 1H1 450 l
12 1H2 450 l
13 2C1 verboten
14 2C2 verboten
15 3A1 60 l
16 3A2 60 l
17 3B1 60 l
18 3B2 60 l
19 3N1 verboten
20 3H1 60 l
21 3H2 60 l
22 4A verboten
23 4B verboten
24 4N verboten
25 4C1 verboten
26 4C2 verboten
27 4D verboten
28 4F verboten
29 4G verboten
30 4H1 verboten
31 4H2 verboten
32 5H1 verboten
33 5H2 verboten
34 5H3 verboten
35 5H4 verboten
36 5L1 verboten
37 5L2 verboten
38 5L3 verboten
39 5M1 verboten
40 5M2 verboten
41 6HA1 250 l
42 6HA2 60 l
43 6HB1 250 l
44 6HB2 60 l
45 6HC 60 l
46 6HD1 250 l
47 6HD2 60 l
48 6HG1 250 l
49 6HG2 60 l
50 6HH1 250 l
51 6HH2 60 l
52 6PA1 60 l
53 6PA2 60 l
54 6PB1 60 l
55 6PB2 60 l
56 6PC 60 l
57 6PD1 60 l
58 6PD2 60 l
59 6PG1 60 l
60 6PG2 60 l
61 6PH1 60 l
62 6PH2 60 l
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Code
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen IBC03
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
96 +
97 +
98 +
99 +
100 +
101 +
102 +
103 +
104 +
105 +
106 +
107 +
108 +
109 +
110 +
137 +
138 +
139 +
141 +
146 +
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen
LP01
Großverpackungen nach LP01
Innenverpackung Zwischenverpackung Außenverpackung
aus Glas (10 Liter) ,
aus Kunststoff (30 Liter) ,
aus Metall (40 Liter)
nicht erforderlich
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G)

Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein. Das Höchstvolumen der Großverpackung darf max. 3 m³ betragen.

Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.3.1.1b) ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.3
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung in Schüttgut-Containern nach Unterabschnitt 7.3.1.1a) ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.2
Tanks(zugeklappt)
Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in Tanks ist grundsätzlich zulässig.
ADR-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ADR-/RID-Tanks ist grundsätzlich zulässig.
Tankcodierung
Sondervorschriften
Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig.
Tankanweisung
Sondervorschriften
,
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
22 S E unbegrenzt
28 S E 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für Versandstücke
Vorschrift
Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen werden in:
  1. gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container oder
  2. bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container oder
  3. offene Fahrzeuge (ohne Plane) oder offene Container ohne Plane.
Sondervorschriften für Ausrüstung und Betrieb
Nach Kapitel 8.1 des ADR gelten folgende Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät:
Zusätzliche Vorschriften Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Sondervorschriften angegeben
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Nach Tabelle A Kapitel 3.2 des ADR/RID gelten folgende Codierungen:

Codierungen

Es gilt Abschnitt 4.1.10:

4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung

4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.

Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
Bem. 2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.

4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.

4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.

Siehe außerdem Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6, Abschnitt 5.1.4 und Unterabschnitt 6.1.4.21:

4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

  1. Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
    1. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form – rund, rechteckig usw.);
    2. der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
    3. die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
    4. zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
    5. die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück.
  2. Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.

4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen:

  1. eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender Stoffe oder
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

[...]

5.1.4 Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.

6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen

Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.

Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
Klasse 1
Klasse 1.4
Klasse 1.5
Klasse 1.6
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.1 + 1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 5.2 + 1
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Klasse 9A
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: nein
Handhabung
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter:

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)