Kohlendioxid, fest (Trockeneis), als Kühl- oder Konditionierungsmittel

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Kohlendioxid, fest (Trockeneis), als Kühl- oder Konditionierungsmittel
Englisch Carbon dioxide, solid (dry ice), for cooling or conditioning purposes
Französisch Dioxyde de carbone, solide (neige carbonique), utilisé à des fins de réfrigération ou de conditionnement

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen gasförmig
beim Trans­port fest

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
CO2

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 12088
CAS-Nr. 124-38-9
EG-Nr. 204-696-9
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
1120,
1121,
1122

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1845
Klasse
Gefahrzettel
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter
Angaben zum Transport
Trocken­güter­schiffe erlaubt
Tank­schiffe verboten

Bemerkung: Siehe Abschnitt 5.5.3 des ADN


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 6
Deutsch 1 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
Deutsch 2 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL
Englisch 1 CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
Englisch 2 CARBON DIOXIDE, SOLID, AS CONDITIONER
Französisch 1 DIOXYDE DE CARBONE SOLIDE, AGENT DE RÉFRIGÉRATION
Französisch 2 DIOXYDE DE CARBONE SOLIDE, AGENT DE CONDITIONNEMENT
Vorschriften-Namen 3
Französisch Dioxyde de carbone solide (Anhydride carbonique, Neige carbonique)
Deutsch Kohlendioxid, fest (Trockeneis)
Englisch Carbon dioxide, solid (Dry ice)
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 8
Französisch Acide carbonique
Französisch Anhydride carbonique
Englisch Carbonic anhydride
Englisch Dry ice
Französisch Glace sèche
Deutsch Kohlenstoffdioxid
Französisch Neige carbonique
Deutsch Trockeneis
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 2

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis Versandstücke müssen mit der Angabe "KOHLENDIOXID, FEST ALS KÜHLMITTEL" oder "KOHLENDIOXID, FEST ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL" gekennzeichnet sein.
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Tankschiffe Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Trockengüterschiff Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe ist nicht erforderlich - der Stoff unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code bezettelt/gekennzeichnet werden.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - Kühl- und Konditionierungsmittel unterliegen nur Abschnitt 5.5.3

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine Angabe - Kühl- und Konditionierungsmittel unterliegen nur Abschnitt 5.5.3

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12: keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)