Nitrocellulose, plastifiziert, Plastifizierungsmittel >= 18 %

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Kurzinfo RID 2025 (DGG-Info)

UN 0343 Nitrocellulose, plastifiziert, Plastifizierungsmittel >= 18 % RID 2025 (Kurzinfo)

BAM-Name (Deutsch) Nitrocellulose, plastifiziert, Plastifizierungsmittel >= 18 %
BAM-Name (Englisch) Nitrocellulose, plasticized, plasticizing substance >= 18 %
BAM-Name (Französisch) Nitrocellulose, plastifiée, plastifiant >= 18 %
Aggregatzustand (unter Normalbedingungen) fest
BAM-Nr. 7600
CAS-Nr. 9004-70-0
Detailinfo

Deutsch NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT
Englisch NITROCELLULOSE, PLASTICIZED

Angaben zum Transport erlaubt
Detailinfo

UN-Nr. 0343
Klasse
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
Detailinfo

Gefahrzettel
Kennzeichen
Orangefarbene Tafel für Tanks
Detailinfo

Begrenzte Mengen keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
Freigestellte Mengen
E0,
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
Beför­derungs­kate­gorie 1
Detailinfo

Versandstücke
Be- und Ent­ladung, Hand­habung
Expressgut Dieses Gefahrgut ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A sowie nach Kapitel 7.6 nicht zur Beförderung als Expressgut zugelassen.
Detailinfo

An­wei­sun­gen
P111
Son­der­vor­schrif­ten keine
Zu­sam­men­pack­ung

Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.

Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.

Orts­be­weg­li­che Tanks (UN‑Tanks)
Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig.
RID-­Tanks
Die Beförderung in ADR-/RID-Tanks ist nicht zulässig.

Die Beförderung in loser Schüttung ist nicht zulässig.

Die Beförderung in Schüttgutcontainern (BK-Containern) ist nicht zulässig.