Die Anweisungen T1 bis T22 für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) gelten für Stoffe der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.9.
T8
Mindestprüfdruck (bar): 4
Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl für Tankkörper aus metallenen Werkstoffen) (siehe 6.7.2.4): siehe 6.7.2.4.2
Druckentlastungseinrichtung (siehe 6.7.2.8): normal
Bodenöffnung (siehe 6.7.2.6): nicht zugelassen
Hinweise:
Wenn bei Druckentlastungseinrichtung der Ausdruck "normal" angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnittes 6.7.2.8 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.8.3.
Wenn bei Bodenöffnungen "nicht zugelassen" angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe Absatz 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen.