Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind:
+--------------------------------------------------------------------+
| Flüssiggasbehälter |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: |
| Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung |
| | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in |
| | deren Antriebssystem verflüssigte Gase |
| | verwendet werden; |
| | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen |
| | M und N, die mit der speziellen Aus- |
| | rüstung für die Verwendung von verflüs- |
| | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem |
| | ausgestattet sind, in Bezug auf den |
| | Einbau dieser Ausrüstung |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der |
| | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- |
| | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge |
| | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem |
| | Antriebssystem; |
| | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in |
| | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- |
| | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- |
| | system |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas |
| (LNG) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung: |
| | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- |
| | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- |
| | erdgas (LNG) verwendet wird, |
| | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus |
| | spezieller Bauteile eines genehmigten |
| | Typs für die Verwendung von komprimier- |
| | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas |
| | (LNG) in ihrem Antriebssystem |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der |
| | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- |
| | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge |
| | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem |
| | Antriebssystem; |
| | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- |
| | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in |
| | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- |
| | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- |
| | system |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die |
| | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als |
| | Treibstoff für Kraftfahrzeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO-15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas |
| | (CNG) fuel system components - gegebenen- |
| | falls mehrere Teile |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- |
| | tainers |
+----------------------+---------------------------------------------+
| CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure |
| | piping code - Part 2 Requirements for high- |
| | pressure cylinders for on-board storage of |
| | fuels for automotive vehicles (Norm für |
| | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- |
| | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- |
| | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung |
| | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Wasserstoff-Druckbehälter |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and |
| Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische |
| No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit |
| | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- |
| | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) |
+----------------------+---------------------------------------------+
| ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- |
| | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- |
| | zeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- |
| Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom |
| | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von |
| | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und |
| | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG |
+----------------------+---------------------------------------------+
| Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission |
| Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der |
| | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- |
| | päischen Parlaments und des Rates über die |
| | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen |
| | Kraftfahrzeugen |
+----------------------+---------------------------------------------+
| UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- |
| | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile |
| | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften |
| | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- |
| | ben werden |
+----------------------+---------------------------------------------+
| CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure |
| | piping code - Part 2: Requirements for |
| | high-pressure cylinders for on-board |
| | storage of fuels for automotive vehicles |
| | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- |
| | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für |
| | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen |
| | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- |
| | fahrzeuge |
+----------------------+---------------------------------------------+
Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden.
b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte.
Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden.
Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden.
c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind.
d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert.
e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt.
f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt.
g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden.
h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden:
(i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und
(ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist.
Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier:
Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR".
Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".
,
Sondervorschrift 657
Diese Eintragung darf nur für den technisch reinen Stoff verwendet werden; für Gemische von Flüssiggas-Bestandteilen siehe UN 1965 oder UN 1075 in Verbindung mit Bem. 2 in Unterabschnitt 2.2.2.3.
,
Sondervorschrift 662
Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich:
a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden;
b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und
c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein.
Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten:
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".
Sondervorschrift 674
Diese Sondervorschrift gilt für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.
Umformte Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 unterliegen, müssen einer wiederkehrenden Prüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode angepasst wird:
- Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen ersetzt werden.
- Es müssen besondere, zusätzliche zerstörende Prüfungen durchgeführt werden, die sich auf die Eigenschaften der umformten Flaschen beziehen.
Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben.
Alternative Methode:
a) Allgemeines
Die folgenden Vorschriften gelten für umformte Flaschen, die in Serie und auf der Grundlage von geschweißten Stahlflaschenkörpern gemäß der Norm EN 1442:2017, EN 14140:2014 + AC:2015 oder der Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG hergestellt sind. Die Auslegung der Umformung muss das Vordringen von Wasser zum inneren Stahlflaschenkörper verhindern. Die Umwandlung des Stahlflaschenkörpers in eine umformte Flasche muss den entsprechenden Vorschriften der Normen EN 1442:2017 und EN 14140:2014 + AC:2015 genügen.
Umformte Flaschen müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgerüstet sein.
b) Grundgesamtheit
Eine Grundgesamtheit umformter Flaschen ist definiert als die Produktion von Flaschen eines einzelnen Herstellers von Umformungen unter Verwendung von durch einen einzelnen Hersteller hergestellten neuen Innenflaschenkörpern aus Stahl innerhalb eines Kalenderjahres, die auf Flaschen derselben Bauart, derselben Werkstoffe und derselben Herstellungsverfahren basieren.
c) Untergruppen einer Grundgesamtheit
Innerhalb der oben definierten Grundgesamtheit müssen umformte Flaschen, die verschiedenen Eigentümern gehören, in spezifische Untergruppen, und zwar eine je Eigentümer, aufgeteilt werden.
Wenn die gesamte Grundgesamtheit einem einzigen Eigentümer gehört, entspricht die Untergruppe der Grundgesamtheit.
d) Rückverfolgbarkeit
Die Kennzeichen der Innenflaschenkörper aus Stahl in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.3.9 müssen auf der Umformung wiederholt werden. Darüber hinaus muss jede umformte Flasche mit einer individuellen widerstandsfähigen elektronischen Erkennungseinrichtung ausgestattet sein. Die genauen Eigenschaften der umformten Flaschen müssen vom Eigentümer in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden. Die Datenbank muss für Folgendes verwendet werden:
- die Identifizierung der spezifischen Untergruppe;
- die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindest bestehend aus Seriennummer, Produktionslos des Stahlflaschenkörpers, Produktionslos der Umformung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen, Befüllzentren und zuständigen Behörden;
- die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird;
- die Prüfung der Vorgeschichte der einzelnen Flasche und die Festlegung von Maßnahmen (z. B. Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung);
- die Aufzeichnung der durchgeführten Maßnahmen, einschließlich des Datums und der Adresse des Ortes der Durchführung.
Die aufgezeichneten Daten müssen durch den Eigentümer der umformten Flaschen während der gesamten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden.
e) Stichprobenentnahme für die statistische Auswertung
Die Stichprobenentnahme muss nach Zufallsprinzip aus einer in Absatz c) definierten Untergruppe erfolgen. Die Größe jeder Stichprobe je Untergruppe muss der Tabelle in Absatz g) entsprechen.
f) Prüfverfahren für die zerstörende Prüfung
Die in Absatz 6.2.1.6.1 vorgeschriebenen Prüfungen müssen durchgeführt werden, mit Ausnahme der Prüfung des Absatzes d), die durch das folgende Prüfverfahren ersetzt wird:
- Berstprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015).
Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
- Haftfestigkeitsprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015),
- Abschäl- und Korrosionsprüfungen (in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 4628-3:2016).
Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl- und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen an jeder zugehörigen Stichprobe gemäß der Tabelle in Absatz g) erstmalig nach 3 Jahren Betrieb und danach alle 5 Jahre durchgeführt werden.
g) Statistische Auswertung der Prüfergebnisse - Methode und Mindestanforderungen
Das Verfahren für die statistische Auswertung in Übereinstimmung mit den zugehörigen Zurückweisungskriterien ist im Folgenden beschrieben.
+-----------+---------+--------------+-----------------+----------------------+
| Prüf- | Art der | Norm | Zurückweisungs- | Bildung einer Stich- |
| intervall | Prüfung | | kriterien | probe aus einer |
| | | | | Untergruppe |
+-----------+---------+--------------+-----------------+----------------------+
| nach 3 | Berst- | EN 1442:2017 | Berstdruckpunkt | 3 x dritte Wurzel |
| Jahren | prüfung | | der repräsenta- | aus Q oder Q/200, je |
| Betrieb | | | tiven Stichprobe| nachdem, welcher der |
| (siehe | | | muss über dem | beiden Werte geringer|
| Absatz f))| | | unteren Grenz- | ist, und mindestens |
| | | | wert des Tole- | 20 pro Untergruppe |
| | | | ranzintervalls | (Q) |
| | | | im Stichproben- | |
| | | | Arbeitsdiagramm | |
| | | | liegen | |
| | | | (Formel siehe | |
| | | | Fußnote *) | |
| | | | kein einzelnes | |
| | | | Prüfergebnis | |
| | | | darf geringer | |
| | | | sein als der | |
| | | | Prüfdruck | |
| +---------+--------------+-----------------+----------------------+
| | Abschä- | EN ISO 4628- | höchster Korro- | Q/1000 |
| | lung und| 3:2016 | sionsgrad: | |
| | Korro- | | Ri2 | |
| | sion | | | |
| +---------+--------------+-----------------+----------------------+
| | Haftfes-| ISO 2859- | Haftfestigkeits-| siehe ISO 2859- |
| | tigkeit | 1:1999 + | wert > 0,5 N/mm²| 1:1999 + A1:2011, |
| | des Po- | A1:2011 | | angewendet auf |
| | lyure- | EN 1442:2017 | | Q/1000 |
| | thans | EN 14140:2014| | |
| | | + AC:2015 | | |
+-----------+---------+--------------+-----------------+----------------------+
| danach | Berst- | EN 1442:2017 | Berstdruckpunkt | 6 x dritte Wurzel |
| alle 5 | prüfung | | der repräsenta- | aus Q oder Q/100, je |
| Jahre | | | tiven Stichprobe| nachdem, welcher der |
| (siehe | | | muss über dem | beiden Werte geringer|
| Absatz f))| | | unteren Grenz- | ist, und mindestens |
| | | | wert des Tole- | 40 pro Untergruppe |
| | | | ranzintervalls | (Q) |
| | | | im Stichproben- | |
| | | | Arbeitsdiagramm | |
| | | | liegen | |
| | | | (Formel siehe | |
| | | | Fußnote *) | |
| | | | kein einzelnes | |
| | | | Prüfergebnis | |
| | | | darf geringer | |
| | | | sein als der | |
| | | | Prüfdruck | |
| +---------+--------------+-----------------+----------------------+
| | Abschä- | EN ISO 4628- | höchster Korro- | Q/1000 |
| | lung und| 3:2016 | sionsgrad: | |
| | Korro- | | Ri2 | |
| | sion | | | |
| +---------+--------------+-----------------+----------------------+
| | Haftfes-| ISO 2859- | Haftfestigkeits-| siehe ISO 2859- |
| | tigkeit | 1:1999 + | wert > 0,5 N/mm²| 1:1999 + A1:2011, |
| | des Po- | A1:2011 | | angewendet auf |
| | lyure- | EN 1442:2017 | | Q/1000 |
| | thans | EN 14140:2014| | |
| | | + AC:2015 | | |
+-----------+---------+--------------+-----------------+----------------------+
*) Om >= 1 + Os x k3(n;p;1-alpha). In dieser und der nachfolgenden Formel steht das "O" für den griechischen Großuchstaben Omega. Der Berstdruckpunkt (BPP) der repräsentativen Stichprobe wird für die Auswertung der Prüfergebnisse mit Hilfe eines Stichproben-Arbeitsdiagramms verwendet.
Schritt 1: Bestimmung des Berstdruckpunkts (BPP) einer repräsentativen Stichprobe
Jede Stichprobe wird durch einen Punkt repräsentiert, dessen Koordinaten der Mittelwert der Ergebnisse der Berstprüfung und die Standardabweichung der Ergebnisse der Berstprüfung sind, jeweils bezogen auf den entsprechenden Prüfdruck:
BPP: (Os = s / PH; Om = x / PH)
wobei:
x = Mittelwert der Stichprobe;
s = Standardabweichung der Stichprobe;
PH = Prüfdruck
Schritt 2: Grafische Darstellung in einem Stichproben-Arbeitsdiagramm
Jeder Berstdruckpunkt wird auf ein Stichproben-Arbeitsdiagramm mit folgenden Achsen eingezeichnet:
- Abszisse: Standardabweichung bezogen auf den Prüfdruck (Os)
- Ordinate: Mittelwert bezogen auf den Prüfdruck (Om)
Schritt 3: Bestimmung des entsprechenden unteren Grenzwerts des Toleranzintervalls im Stichproben-Arbeitsdiagramm
Die Ergebnisse der Berstprüfung müssen zunächst gemäß dem Joint Test (gemeinsamer Test) (multidirektionaler Test) unter Anwendung eines Signifikanzniveaus von alpha = 0,05 (siehe Absatz 7 der Norm ISO 5479:1997) geprüft werden, um festzustellen, ob die Ergebnisverteilung für jede Stichprobe normal oder nicht normal ist.
- Für eine normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts in Schritt 3.1 dargestellt.
- Für eine nicht normale Verteilung ist die Bestimmung des entsprechenden unteren Toleranzgrenzwerts in Schritt 3.2 dargestellt.
Schritt 3.1: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit normaler Verteilung
In Übereinstimmung mit der Norm ISO 16269-6:2014 und unter Berücksichtigung, dass die Varianz unbekannt ist, muss das einseitige statistische Toleranzintervall für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.
Nach Auftragen im Stichproben-Arbeitsdiagramm wird der untere Grenzwert des Toleranzintervalls durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die durch folgende Formel definiert ist:
Om = 1 + Os x k3(n;p;1-alpha)
wobei:
k3 = Faktorfunktion von n, p und 1-alpha;
p = Anteil der für das Toleranzintervall gewählten Gesamtheit (99,9999 %);
1-alpha = Konfidenzniveau (95 %);
n = Stichprobengröße.
Der für normale Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der Tabelle am Ende von Schritt 3 entnommen werden.
Schritt 3.2: Unterer Grenzwert des Toleranzintervalls für Ergebnisse mit nicht normaler Verteilung
Das einseitige statistische Toleranzintervall muss für ein Konfidenzniveau von 95 % und einen Anteil der Gesamtheit von 99,9999 % betrachtet werden.
Der untere Toleranzgrenzwert wird durch eine Linie der konstanten Überlebensrate repräsentiert, die durch die im vorhergehenden Schritt 3.1 dargestellte Formel bestimmt ist, wobei der Faktor k3 auf den Eigenschaften einer Weibull-Verteilung basiert und danach berechnet wird.
Der für Weibull-Verteilungen zugeordnete Wert für k3 muss der nachstehenden Tabelle am Ende von Schritt 3 entnommen werden.
+--------------+-------------+------------+
| Tabelle für k3 |
| p = 99,9999 % und (1-alpha) = 0,95 |
+--------------+-------------+------------+
| Stichproben- | normale | Weibull- |
| größe | Verteilung | Verteilung |
| n | k3 | k3 |
+--------------+-------------+------------+
| 20 | 6,901 | 16,021 |
| 22 | 6,765 | 15,722 |
| 24 | 6,651 | 15,472 |
| 26 | 6,553 | 15,258 |
| 28 | 6,468 | 15,072 |
| 30 | 6,393 | 14,909 |
| 35 | 6,241 | 14,578 |
| 40 | 6,123 | 14,321 |
| 45 | 6,028 | 14,116 |
| 50 | 5,949 | 13,947 |
| 60 | 5,827 | 13,683 |
| 70 | 5,735 | 13,485 |
| 80 | 5,662 | 13,329 |
| 90 | 5,603 | 13,203 |
| 100 | 5,554 | 13,098 |
| 150 | 5,393 | 12,754 |
| 200 | 5,300 | 12,557 |
| 250 | 5,238 | 12,426 |
| 300 | 5,193 | 12,330 |
| 400 | 5,131 | 12,199 |
| 500 | 5,089 | 12,111 |
| 1000 | 4,988 | 11,897 |
| unendlich | 4,753 | 11,408 |
+--------------+-------------+------------+
Bem. Wenn die Stichprobengröße zwischen zwei Werten liegt, muss die am nächsten liegende kleinere Stichprobengröße gewählt werden.
h) Maßnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien nicht erfüllt werden
Wenn ein Ergebnis der Berstprüfung, der Abschäl- und Korrosionsprüfung oder der Haftfestigkeitsprüfung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die betroffene Untergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden.
In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu ermitteln.
Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf die betroffene Untergruppe des Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Maßnahmen in Bezug auf die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf einen Teil der betroffenen Untergruppe begrenzt ist, dürfen die nicht betroffenen Teile von der zuständigen Behörde für die Wiederinbetriebnahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist.
i) Anforderungen an Befüllzentren
Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Nachweise zur Verfügung stellen, dass die Befüllzentren
- den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (7) entsprechen und die Anforderungen der in der Tabelle in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (11) in Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden;
- über die angemessenen Mittel zur Erkennung umformter Flaschen durch die elektronische Erkennungseinrichtung verfügen;
- Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben;
- die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren;
- ein Qualitätssicherungssystem gemäß der Normenreihe ISO 9000 oder gleichwertiger Normen anwenden, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen Stelle zertifiziert ist.
Gefahr der Klasse 2: Gase
Gefahrzettelmuster Nr. 2.1
Unterklasse: Entzündbare Gase
Symbol und Farbe des Symbols: Flamme, schwarz oder weiß (mit Ausnahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle)
Hintergrund: rot
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 2 (schwarz oder weiß) (mit Ausnahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle)
Kennzeichen
Kennzeichen (13)
Bezettelung nur, wenn erforderlich!
Rangierzettel nach Muster 13
Vorsichtig verschieben
Rotes Dreieck mit schwarzem Ausrufezeichen
Breite: mindestens 105 mm
Höhe: mindestens 74 mm
Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.
,
Be- und Entladung, Handhabung: CW10
Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des Wagens oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden.
Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte oder Containermitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.
Rollbare Gefäße müssen mit ihrer Längsachse parallel zu den Längsseiten des Wagens oder Containers gelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein.
Be- und Entladung, Handhabung: CW36
Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Wagen oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Wagen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und den während der Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert werden und die Ladetüren der Wagen oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN»
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn der Wagen oder Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes*) gekennzeichnet ist.
__________
*) Warnzeichen, das die Worte "VORSICHT - KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist.
Expressgut
Expressgut: CE3
Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Darf mit
- anderen Gütern der Klasse 2,
- Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen ist, und/oder
- Gütern, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen,
in einer für zusammengesetzte Verpackungen des Unterabschnitts 6.1.4.21 vorgesehenen Außenverpackung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Ortsbewegliche Tanks (UN‑Tanks)
Tankanweisung
Tankanweisung T50(M)
Tankanweisung T50:
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505).
Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.2 und die Vorschriften in 6.7.3 sind einzuhalten.
Siehe Fußnote a) zum höchstzulässigen Betriebsdruck (bar):
"Klein" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben; "groß" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter ohne Isolierung oder Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); "Sonnenschutz" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und mit einem Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); "isoliert" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und einer Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12) haben; (siehe Begriffsbestimmung für "Auslegungsreferenztemperatur" in Unterabschnitt 6.7.3.1).
Siehe Fußnote b) zu Druckentlastungseinrichtungen:
Der Ausdruck "normal" in der Spalte "Druckentlastungseinrichtungen" bedeutet, dass eine Berstscheibe gemäß Absatz 6.7.3.7.3 nicht vorgeschrieben ist.
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(M): Der Stoff darf in UN-MEGC befördert werden.
Sondervorschriften
RID-Tanks
Tankcodierung
Tankcodierung PxBN(M)
Code PxBN(M):
P = Tanktyp:
Tank, Batteriewagen oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase.
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x = Berechnungsdruck:
Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz 4.3.3.2.5.
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B = Öffnungen (siehe Unterabschnitte 6.8.2.2 und 6.8.3.2):
Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren oder Batteriewagen oder MEGC mit Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels oder für verdichtete Gase.
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N = Sicherheitsventil/-einrichtung:
Tank, Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist.
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(M) = Der Stoff darf in Batteriewagen oder MEGC befördert werden.
Sondervorschriften
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Sondervorschrift TU38
Gilt für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen:
Verfahren nach Ansprechen von Energieverzehrelementen
Nach plastischer Verformung von Energieverzehrelementen gemäß Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 22 ist der Kesselwagen oder der Batteriewagen nach Untersuchung umgehend einer Werkstatt zuzuführen.
Wenn der Kesselwagen oder der Batteriewagen im beladenen Zustand Auflaufstöße aufnehmen kann, wie sie im normalen Eisenbahnbetrieb auftreten, zum Beispiel nach Austausch der vorhandenen Energieverzehrpuffer durch Normalpuffer oder nach vorübergehender Blockierung der beschädigten Energieverzehrelemente, darf dieser nach Untersuchung zur Entleerung und anschließend in die Werkstatt überführt werden.
Der Kesselwagen oder der Batteriewagen ist mit einem Hinweis zu versehen, dass die Energieverzehrelemente außer Funktion sind.
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Sondervorschrift TE22
Um bei einem Auflaufstoß oder Unfall das Schadensausmaß zu reduzieren, müssen Kesselwagen für Stoffe, die in flüssigem Zustand befördert werden, und Gase sowie Batteriewagen eine Energie in Höhe von mindestens 800 kJ je Wagenende durch elastische oder plastische Verformung definierter Bauteile des Untergestells oder ähnlicher Verfahren (z.B. Einsatz von Crashelementen) aufnehmen können. Die Ermittlung der Energieaufnahme bezieht sich auf einen Auflauf in einem geraden Gleis.
Die Energieaufnahme durch plastische Verformung darf erst bei Bedingungen erfolgen, die außerhalb des normalen Eisenbahnbetriebs (Auflaufgeschwindigkeit ist größer 12 km/h oder die Einzelpufferkraft ist größer als 1500 kN) liegen.
Bei der Energieaufnahme bis höchstens 800 kJ je Wagenende darf es zu keiner Krafteinleitung in den Tankkörper kommen, die zu einer sichtbaren, bleibenden Verformung des Tankkörpers führen kann.
Die Vorschriften dieser Sondervorschrift gelten als erfüllt, wenn kollisionssichere Puffer (Energieverzehrelemente) gemäß Abschnitt 7 der Norm EN 15551:2009 + A1:2010 (Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer) verwendet werden und die Festigkeit der Wagenkästen dem Abschnitt 6.3 und dem Unterabschnitt
8.2.5.3 der Norm EN 12663-2:2010 (Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Güterwagen) entspricht.
Die Vorschriften dieser Sondervorschrift gelten für Kesselwagen mit automatischer Kupplungseinrichtung, die mit Energieaufnahmeelementen ausgerüstet sind, deren Energieaufnahme mindestens 130 kJ je Wagenende beträgt, als erfüllt.
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Sondervorschrift TA4
Die Verfahren für die Konformitätsbewertung des Abschnitts 1.8.7 müssen von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.
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Sondervorschrift TT9
Für Prüfungen (einschließlich der Überwachung der Herstellung) müssen die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle gemäß Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.
Sondervorschrift TM6
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen:
An den Kesselwagen ist ein orangefarbener Streifen nach Abschnitt 5.3.5 anzubringen.
Die Beförderung in loser Schüttung ist nicht zulässig.
Die Beförderung in Schüttgutcontainern (BK-Containern) ist nicht zulässig.