Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z. B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten.
Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten,
.1 die als freigestellte Mengen zugelassen sind, welche die durch den Code in Spalte 7b der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 angegebene Menge nicht überschreiten, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung und die Nettomenge je Versandstück entsprechen den Vorschriften in 3.5.1.2 und 3.5.1.3; oder
.2 die als begrenzte Mengen, wie in Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 angegeben, zugelassen sind, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung ist nicht größer als 250 ml oder 250 g.
Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 4.1.1.6). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg.
Für Zwecke der Beschreibung der gefährlichen Güter im Beförderungsdokument gemäß 5.4.1.4.1 muss die im Beförderungsdokument angegebene Verpackungsgruppe der strengsten Verpackungsgruppe entsprechen, die einem der im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffe zugeordnet ist. Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungsdokument keine Verpackungsgruppe angegeben werden.
Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
Testsätze oder Ausrüstungen in Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nicht die Mengen für begrenzte Mengen bezogen auf die einzelnen Stoffe wie in Spalte 7a der Gefahrgutliste, überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4 befördert werden.