Für den Zweck der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstückes muss der richtige technische Name um die technische Benennung ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1).
Nur für die UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung ein in Spalte 2 der Gefahrgutliste in Großbuchstaben aufgeführter Name sein, sofern in diesem Namen "N.A.G." nicht enthalten ist und Sondervorschrift 274 nicht zugeordnet ist. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden, z. B.:
"UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (FARBE)"/"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PAINT)"
"UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (PARFÜMERIEERZEUGNISSE)"/"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PERFUMERY PRODUCTS)"
,
Sondervorschrift 310
Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, müssen den Vorschriften in 2.9.4 mit Ausnahme von 2.9.4.1, 2.9.4.5.7, 2.9.4.6.3, sofern anwendbar, 2.9.4.6.4, sofern anwendbar, und 2.9.4.7 entsprechen.
Bem. "Für die Prüfung befördert" umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen.
Diese Zellen und Batterien müssen gemäß Verpackungsanweisung P910 in 4.1.4.1 bzw. LP905 in 4.1.4.3 verpackt sein.
Gegenstände (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) dürfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P006 in 4.1.4.1 bzw. LP03 in 4.1.4.3 werden erfüllt.
Das Beförderungsdokument muss folgenden Vermerk enthalten:
"Beförderung nach Sondervorschrift 310".
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden.
Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein.
,
Sondervorschrift 391
Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 2.3, der Klasse 4.2, der Klasse 4.3, der Klasse 5.1, der Klasse 5.2 oder der Klasse 6.1, wenn diese aufgrund ihrer Inhalationstoxizität der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind, enthalten, sowie Gegenstände, von denen mehr als eine der in 2.0.3.4.2 bis 2.0.3.4.4 aufgeführten Gefahren ausgeht, müssen gemäß von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden.
Sondervorschrift 396
Ungeachtet der Vorschriften von 4.1.6.1.5 dürfen große und widerstandsfähige Gegenstände mit angeschlossenen Gasflaschen mit geöffneten Ventilen befördert werden, vorausgesetzt:
1. die Gasflaschen enthalten Stickstoff der UN-Nummer 1066, verdichtetes Gas der UN-Nummer 1956 oder Luft, verdichtet (Druckluft) der UN-Nummer 1002;
2. die Gasflaschen sind mit dem Gegenstand durch Druckregler und feste Rohrleitungen so verbunden, dass der Druck des Gases (Überdruck) im Gegenstand 35 kPa (0,35 bar) nicht überschreitet;
3. die Gasflaschen sind ordnungsgemäß gesichert, so dass sie sich in Bezug auf den Gegenstand nicht bewegen können, und sind mit widerstandsfähigen und druckbeständigen Schläuchen und Rohren ausgestattet;
4. die Gasflaschen, Druckregler, Rohrleitungen und anderen Bauteile sind während der Beförderung durch Verschläge aus Holz oder andere geeignete Mittel vor Beschädigungen und Stößen geschützt;
5. das Beförderungsdokument enthält folgenden Vermerk: "Beförderung gemäß Sondervorschrift 396"/ "Transport in accordance with special provision 396"; und
6. Güterbeförderungseinheiten, die Gegenstände enthalten, die mit Flaschen mit offenen Ventilen befördert werden, die ein Gas enthalten, von dem eine Erstickungsgefahr ausgeht, sind gut belüftet und in Übereinstimmung mit 5.5.3.6 gekennzeichnet.
Meeresschadstoff
Umweltgefährdend
EmS
,
EmS F-C
Feuer-Unfallmerkblatt C (Charlie) für:
Nicht entzündbare Gase
EmS S-V!
Leckage-Unfallmerkblatt V (Victor) für:
Gase (nicht entzündbar, nicht giftig)
Das Ausrufungszeichen (Sonderfall) kennzeichnet einen Stoff, ein Material oder einen Gegenstand, dessen Unfallmaßnahmen von dem Gruppenunfallmerkblatt abweicht. Die Abweichungen sind in dem Merkblatt angegeben.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschifflänge begrenzt ist, je nachdem welche Anzahl größer ist -> Stauung AN DECK ODER UNTER DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet -> Stauung AN DECK ODER UNTER DECK