Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitel 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden:
.1 die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.
.2 für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden,
.3 die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden,
.4 die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC 1972) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird und
.5 bei der Beförderung an Bord von Schiffen müssen die Container in offene Laderäume gestaut werden oder in geschlossene Laderäume, die den Vorschriften für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von höchstens 23°C c. c. in Regel II-2/19 of SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, oder Regel II-2/54 von SOLAS 1974, in der durch die Entschließungen II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung, entsprechen.