Die Unterteilung der Klasse 2 und die Nebengefahr(en) hängen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab.
Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten:
.1 Die Klasse 2.1 ist zutreffend, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt.
.2 Die Klasse 2.2 ist zutreffend, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme geringer als 30 kJ/g ist.
.3 In allen anderen Fällen ist das Produkt nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen zu prüfen und zu klassifizieren. Hochentzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.1 zuzuordnen; nicht entzündbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.2 zuzuordnen.
.4 Gase der Klasse 2.3 sind nicht als Treibmittel in einer Druckgaspackung zugelassen.
.5 Sind die auszustoßenden Inhalte andere als die Treibmittel der Druckgaspackung und sind diese in die Klasse 6.1, Verpackungspruppe II oder III, oder in die Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, einzustufen, muss die Druckgaspackung eine Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 aufweisen.
.6 Druckgaspackungen mit Inhalten, die die Kriterien für die Verpackungsgruppe I für Giftigkeit oder Ätzwirkung erfüllen, dürfen nicht befördert werden.
.7 Mit Ausnahme von Sendungen, die in begrenzten Mengen befördert werden (siehe Kapitel 3.4), müssen Versandstücke, die Druckgaspackungen enthalten, mit Gefahrzetteln für die Hauptgefahr und gegebenfalls mit Gefahrzetteln für die Zusatzgefahr(en) versehen sein.
Entzündbare Bestandteile umfassen entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe und entzündbare Gase und Gasgemische, wie in den Bemerkungen 1 bis 3 des Unterabschnitts 31.1.3, Teil III, Handbuch Prüfungen und Kriterien bestimmt. Diese Bezeichnung umfasst keine pyrophoren, selbsterhitzungsfähigen oder mit Wasser reagierenden Stoffe. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu ermitteln: ASTM D240, ISO/FDIS 13943: 1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.