Für den Zweck der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstückes muss der richtige technische Name um die technische Benennung ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1).
Nur für die UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung ein in Spalte 2 der Gefahrgutliste in Großbuchstaben aufgeführter Name sein, sofern in diesem Namen "N.A.G." nicht enthalten ist und Sondervorschrift 274 nicht zugeordnet ist. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden, z. B.:
"UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (FARBE)"/"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PAINT)"
"UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (PARFÜMERIEERZEUGNISSE)"/"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PERFUMERY PRODUCTS)"