UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) RID 2025 (Detailinfo)
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | Artikel / Gegenstand |
| beim Transport | Artikel / Gegenstand |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 11008 |
|---|---|
| CAS-Nr. | |
| EG-Nr. | |
| Index-Nr. | |
| ZVG-Nrn. | |
| NHM-Codes |
850760
|
| Vorschriftenübergreifend | |
|---|---|
| UN-Nr. | 3480 |
| Klasse |
|
| Gefahrzettel | 9A |
| Verpackungsgruppe | |
| Verträglichkeitsgruppe | |
| Sondervorschriften |
|
| Landverkehr | |
|---|---|
| Klassifizierungscode |
|
| Beförderungskategorie | 2 |
| Gefahrnummer |
|
Bemerkung: Laut Sondervorschrift 188 unterliegt diese UN-Nr. unter bestimmten Bedingungen nicht den Vorschriften des RID.
| Deutsch | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN |
|---|---|
| Englisch | LITHIUM ION BATTERIES |
| Englisch | LITHIUM ION BATTERIES (including lithium ion polymer batteries) |
|---|---|
| Deutsch | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Tanks Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig. |
| Warnhinweise | Die Beförderung ist in RID-Tanks nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in RID-MEGC/Batteriewagen und UN-MEGC nicht zulässig |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | P903, P908, P909, P910, P911 |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Code |
|---|
| Hinweis | Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden. |
|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen |
LP903,
LP904,
LP905,
LP906
|
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
|
nicht erforderlich
|
nicht erforderlich
|
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G)
|
Diese Anweisung gilt für große Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g, große Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg und Ausrüstungen, die große Zellen oder große Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 enthalten. Die Großverpackungen sind für Zellen, Batterien und Ausrüstungen, die Zellen oder Batterien enthalten, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind. Die Großverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen eingesetzt oder durch andere geeignete Mittel, wie Einsetzen in Trays oder durch Unterteilungen, getrennt werden, um einen Schutz gegen Beschädigungen zu gewährleisten, die unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden können durch: a) Bewegungen oder Anordnungen innerhalb der Großverpackung; b) Berührungen mit anderen Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung und c) Belastungen der Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung, die durch das Gewicht darüber liegender Zellen, Batterien, Ausrüstungen und Verpackungsbestandteile entstehen. Wenn in der Großverpackung mehrere Zellen, Batterien oder Ausrüstungen verpackt werden, dürfen Säcke (z. B. aus Kunststoff) allein nicht für die Erfüllung dieser Vorschriften verwendet werden. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
|
nicht erforderlich
|
nicht erforderlich
|
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Sperrholz (50D)
|
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und für einzelne Ausrüstungen, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien dieser UN-Nummern enthalten. Die Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind. Die Großverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Die beschädigte oder defekte Batterie oder die Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern. b) Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein. c) Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein. d) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Batterien oder der Ausrüstung im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden. e) Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen und Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
|
nicht erforderlich
|
nicht erforderlich
|
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G)
|
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Die Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind. (1) Für eine einzelne Batterie: Die Großverpackungen, müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Eine Batterie unterschiedlicher Größe, Form oder Masse darf in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist. b) Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. c) Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein. d) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Batterie innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein. e) Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (2) Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält: Die Großverpackungen, müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder Masse muss in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist. b) Die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. c) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstung innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein. d) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
|
nicht erforderlich
|
nicht erforderlich
|
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Sperrholz (50D),
aus starrer Pappe (50G)
|
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Die Großverpackungen sind für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind. Die Großverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen. (1) Die Großverpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Batterie in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen: a) die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht größer sein als 100 °C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig; b) außerhalb des Versandstücks darf sich keine Flamme bilden; c) aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten; d) die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss aufrechterhalten werden und e) die Großverpackungen müssen gegebenenfalls über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen. (2) Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Großverpackung müssen durch eine von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates festgelegte Prüfung überprüft werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist festgelegte Prüfung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegt *). Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden. In dem Überprüfungsbericht müssen mindestens der Name der Batterien, ihr gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgelegter Typ, die höchste Anzahl an Batterien, die Gesamtmasse der Batterien, der Gesamtenergiegehalt der Batterien, die Identifikation der Großverpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Überprüfungsmethode aufgeführt sein. Eine Zusammenstellung spezifischer Anweisungen, welche die Art und Weise der Verwendung des Versandstücks beschreiben, muss ebenfalls Teil des Überprüfungsberichts sein. (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben. (4) Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks sind von den Verpackungsherstellern und den nachfolgenden Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mindestens die Identifizierung der Batterien und Ausrüstungen, die in der Verpackung enthalten sein können, die höchste Anzahl der im Versandstück enthaltenen Batterien und den höchsten Gesamtenergiegehalt der Batterien sowie die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der während der Leistungsüberprüfung verwendeten Abtrennungen und Schutzvorrichtungen, enthalten. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. __________ *) Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Großverpackung herangezogen werden: a) Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z. B. in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermöglicht. b) Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilität des Batterietyps in dem Zustand, in dem er befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nicht brennbarem, nicht elektrisch leitfähigem und absorbierendem Polstermaterial), müssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher Gefahren für Batterien (z. B. schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen. c) Die Eindämmungswirkungen der Großverpackung müssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg/m³), spezifische Wärmekapazität (J/(kg·K)), Heizwert (kJ/kg), Wärmeleitfähigkeit (W/(m·K)), Schmelztemperatur und Entzündungstemperatur (K), Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W/(m²·K)) ...) verwendet werden. d) Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die Folgen einer thermischen Instabilität der Batterie innerhalb der Großverpackung unter normalen Beförderungsbedingungen bewerten. e) Wenn der Ladezustand der Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Batterie entspricht, erfolgen. f) Die Umgebungsbedingungen, in denen die Großverpackung verwendet und befördert werden darf, müssen gemäß dem Gasmanagementsystem der Großverpackung beschrieben werden (einschließlich möglicher Folgen von Gas- oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder andere Methoden). g) Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösung und die Ausbreitung der thermischen Instabilität innerhalb der Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario schließt das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Beförderungsbedingungen, die größte Wärme und die größten Flammenemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein. h) Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller möglichen Auswirkungen zu ermöglichen (z. B. ein Zeitraum von 24 Stunden). i) Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen, wie die höchste Anzahl an Batterien und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, berücksichtigt werden.
| Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.3.1.1b) ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 7.3.3 |
| Die Beförderung in Schüttgut-Containern nach Unterabschnitt 7.3.1.1a) ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 7.3.2 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Tanks ist grundsätzlich nicht zulässig. |
|---|---|
| RID-Tanks | |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ADR-/RID-Tanks ist nicht zulässig. |
| Tankcodierung | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig. |
| Tankanweisung | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 18 S | 30.06.2027 | |
| 20 S E B | 30.06.2027 | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt | |
| 33 M | unbegrenzt | |
| 34 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.
| Vereinbarung | Vorschrift | Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| keine in Deutschland gültige vorhanden | |||
| Vorschrift | Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Sondervorschriften angegeben |
|---|
Nach Artikel 5 § 1 des Anhangs C des COTIF ist ein gefährliches Gut zur Beförderung als Expressgut nur zugelassen, wenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben "CE" beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die Bedingungen dieser Sondervorschrift eingehalten werden.
| Vorschrift |
|
|---|
| Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. | |
| Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung | |
|---|---|
Nach Tabelle A Kapitel 3.2 des ADR/RID gelten folgende Codierungen:
| Codierungen | Für diesen Stoff/Gegenstand ist in Tabelle A keine Codierung in Spalte (9b) angegeben. Daher gelten für die Zusammenpackung nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6. |
|---|
Es gilt Abschnitt 4.1.10:
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
Bem. 2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
Siehe außerdem Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6, Abschnitt 5.1.4 und Unterabschnitt 6.1.4.21:
4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:
- Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
- die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form – rund, rechteckig usw.);
- der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
- die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
- zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
- die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück.
- Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.
4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen:
- eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
- eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
- die Bildung ätzender Stoffe oder
- die Bildung instabiler Stoffe.
[...]
5.1.4 Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.
6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen
Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.
Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.
| Klasse 1 | |
|---|---|
| Klasse 1.4 | |
| Klasse 1.5 | |
| Klasse 1.6 | |
| Klasse 2.1 | |
| Klasse 2.2 | |
| Klasse 2.3 | |
| Klasse 3 | |
| Klasse 4.1 | |
| Klasse 4.1 + 1 | |
| Klasse 4.2 | |
| Klasse 4.3 | |
| Klasse 5.1 | |
| Klasse 5.2 | |
| Klasse 5.2 + 1 | |
| Klasse 6.1 | |
| Klasse 6.2 | |
| Klasse 7 | |
| Klasse 8 | |
| Klasse 9 | |
| Klasse 9A |
| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: | nein |
|---|
| Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: | Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Sondervorschriften angegeben |
|---|
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenCAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besucheneChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenGESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr. 3480 und Gefahrnummer 90
Seite besuchen