Detailinfo RID 2025
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Bromchlorid, unter Druck verflüssigt |
| Englisch | Bromine chloride, liquefied under pressure |
| Französisch | Chlorure de brome, liquéfié sous pression |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | gasförmig |
| beim Transport | verflüssigtes Gas |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
BrCl
|
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 2367 |
|---|---|
| CAS-Nr. | 13863-41-7 |
| EG-Nr. | 237-601-4 |
| Index-Nr. | |
| ZVG-Nrn. |
490951
|
| NHM-Codes |
281210
|
| Deutsch | BROMCHLORID |
|---|---|
| Englisch | BROMINE CHLORIDE |
| Deutsch | BROMCHLORID |
|---|---|
| Englisch | BROMINE CHLORIDE |
| Englisch | Bromine monochloride |
|---|---|
| Deutsch | Brommonochlorid |
| Französisch | Bromure de chlore |
| Deutsch | Chlorbromid |
| Englisch | Chlorine bromide |
| Französisch | Monochlorure de brome |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
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| Warnhinweise | An den Kesselwagen ist ein nicht rückstrahlender orangefarbener Streifen nach Abschnitt 5.3.5 anzubringen. |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
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| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
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| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
|
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | P200 |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Verpackungsanweisung P200 | 1 |
|---|---|
| Klassifizierungscode | 2TOC |
| LC50 [ml/m³] min. | |
| LC50 [ml/m³] max. | 290 |
| Flaschen | X |
| Großflaschen | X |
| Druckfässer | X |
| Flaschenbündel | X |
| Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) | |
| Prüffrist [Jahre] | 5 |
| Prüfdruck [bar] | 10 |
| Höchstzulässiger Betriebsdruck [bar] | |
| Füllfaktor | 1.50 |
| Sondervorschriften |
|
| Code |
|---|
| Hinweis | Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden. |
|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig. |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.3.1.1b) ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 7.3.3 |
| Die Beförderung in Schüttgut-Containern nach Unterabschnitt 7.3.1.1a) ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 7.3.2 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Tanks ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| RID-Tanks | |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ADR-/RID-Tanks ist grundsätzlich zulässig. |
| Tankcodierung | |
| Zusätzliche Informationen über ADR-Gastanks |
Tanks mit Durchmesser ≤ 1,5 m: Angaben lt. Verpackungsanweisung 200 im Unterabschnitt 4.1.4.1 (siehe auch Absatz 4.3.3.2.3 ADR/RID)
Nr.: 1
Prüfdruck [bar]: 10 bar
Füllfaktor: 1.50
Tanks mit Durchmesser > 1,5 m nach Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID
Nr.: 1
Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung: 1 MPa/10 bar
Mindestprüfdruck für Tanks ohne Wärmeisolierung: 1 MPa/10 bar
Max. Füllmasse: 1.50 kg
|
| Sondervorschriften |
,
,
,
,
,
|
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig. |
| Tankanweisung | |
| Sondervorschriften | |
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 18 S | 30.06.2027 | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt | |
| 33 M | unbegrenzt | |
| 34 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.
| Vereinbarung | Vorschrift | Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| keine in Deutschland gültige vorhanden | |||
| Vorschrift | Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Sondervorschriften angegeben |
|---|
| Vorschrift | Dieses Gefahrgut ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A sowie nach Kapitel 7.6 nicht zur Beförderung als Expressgut zugelassen. |
|---|
| Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach der Tabelle in Abschnitt 1.10.3.1.2 "Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" ! | |
| Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung | |
|---|---|
| Angaben zur Menge: Bei Überschreitung der nachstehend aufgeführten Mengen handelt es sich bei diesem gefährlichen Gut um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial: | |
| Güter in Verpackungen [kg] | Es handelt sich - unabhängig von der Menge des beförderten Stoffes - in jedem Fall um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. |
| Lose Schüttung [kg] | gegenstandslos |
| Tanks [Liter] | Es handelt sich - unabhängig von der Menge des beförderten Stoffes - in jedem Fall um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. |
Nach Tabelle A Kapitel 3.2 des ADR/RID gelten folgende Codierungen:
| Codierungen |
|
|---|
Es gilt Abschnitt 4.1.10:
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
Bem. 2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
Siehe außerdem Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6, Abschnitt 5.1.4 und Unterabschnitt 6.1.4.21:
4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:
- Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
- die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form – rund, rechteckig usw.);
- der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
- die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
- zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
- die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück.
- Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.
4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen:
- eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
- eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
- die Bildung ätzender Stoffe oder
- die Bildung instabiler Stoffe.
[...]
5.1.4 Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.
6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen
Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.
Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.
| Klasse 1 | |
|---|---|
| Klasse 1.4 | |
| Klasse 1.5 | |
| Klasse 1.6 | |
| Klasse 2.1 | |
| Klasse 2.2 | |
| Klasse 2.3 | |
| Klasse 3 | |
| Klasse 4.1 | |
| Klasse 4.1 + 1 | |
| Klasse 4.2 | |
| Klasse 4.3 | |
| Klasse 5.1 | |
| Klasse 5.2 | |
| Klasse 5.2 + 1 | |
| Klasse 6.1 | |
| Klasse 6.2 | |
| Klasse 7 | |
| Klasse 8 | |
| Klasse 9 | |
| Klasse 9A |
| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: | nein |
|---|
| Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: |
,
,
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|---|