Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g.

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g.
Englisch Articles, containing flammable liquid, n.o.s.
Französisch Objets, contenant du liquide inflammable, n.s.a.

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen Artikel / Gegenstand
beim Trans­port Artikel / Gegenstand

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 12772
CAS-Nr.
EG-Nr.
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild Artikel
Farbe keine Angaben
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus keine Angaben
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen keine Angaben
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3540
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
MFAG-Nr.

Bemerkung: Für die Zusatzgefahr siehe 2.0.6.6: Zusatzgefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter sein. Wenn im Gegenstand nur ein gefährliches Gut vorhanden ist, ist (sind) die eventuell vorhandene(n) Zusatzgefahr(en) diejenige(n), die durch die Zusatzgefahr(en) in Spalte 4 der Gefahrgutliste ausgewiesen ist (sind). Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält und diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren können, muss jedes gefährliche Gut getrennt umschlossen sein (siehe 4.1.1.6). Siehe auch 5.2.2.1.13 Gefahrzettel für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befördert werden: .1 Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen gemäß 5.2.2.1.2 mit Gefahrzetteln versehen werden, welche die gemäß 2.0.6 festgestellten Gefahren wiedergeben. Enthält der Gegenstand eine oder mehrere Lithiumbatterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium bei Lithium-Metall-Batterien und einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh bei Lithium-Ionen-Batterien, muss das Versandstück oder der unverpackte Gegenstand mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien (5.2.1.10.2) versehen sein. Enthält der Gegenstand eine oder mehrere Lithiumbatterien mit einer Gesamtmenge von mehr als 2 g Lithium bei Lithium-Metall-Batterien und einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh bei Lithium-Ionen-Batterien, muss das Versandstück oder der unverpackte Gegenstand mit dem Gefahrzettel für Lithiumbatterien (5.2.2.2.2 Nr. 9A) versehen sein. .2 Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen, sofern möglich, Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften von 5.2.1.7.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks oder des unverpackten Gegenstands angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 2
Deutsch GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (-technischer Name-)
Englisch ARTICLES CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. (-technical name-)
Vorschriften-Namen 2
Englisch ARTICLES CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S.
Deutsch GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 0
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis siehe 5.2.2.1.13 des IMDG-Codes
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis siehe 5.2.2.1.13 des IMDG-Codes
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis siehe 2.0.6.6 des IMDG-Codes
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis siehe 2.0.6.6 des IMDG-Codes
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P006
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Code
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen
LP03
Großverpackungen nach LP03
Innenverpackung Zwischenverpackung Außenverpackung
nicht erforderlich
nicht erforderlich
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G)

Die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein. (1) Die starren Großverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein: (a) In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann. (b) Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprüfung in 6.1.5.5 entsprechen. (c) Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (d) In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften in 4.1.6 bzw. Kapitel 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P200 oder P208 zu erzielen. (e) Wenn innerhalb des Gegenstands kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern. (3) Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (4) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder-batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen: (a) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen. (b) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Gegenstände im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, so muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein. (c) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig.
Tankanweisung Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 1.1
Klasse 1.2
Klasse 1.3
Klasse 1.4
Klasse 1.5
Klasse 1.6
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Allgemeine Trennvorschriften
Keine zusätzlichen Trennvorschriften nach Spalte 16b der Gefahrgutliste
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: nein
Stauung
Staukategorie
Staukategorie
Allgemeine Stauvorschriften
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)