UN 0276 Kartuschen, für Bolzensetzgeräte IMDG-Code, Amdt. 42-24 (Detailinfo)
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Kartuschen, für Bolzensetzgeräte |
| Englisch | Cartridges, for stud driver |
| Französisch | Cartouches, pour les fixateurs de boulons |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | Artikel / Gegenstand |
| beim Transport | Artikel / Gegenstand |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 7766 |
|---|---|
| CAS-Nr. | |
| EG-Nr. | |
| Index-Nr. | |
| ZVG-Nrn. |
| Erscheinungsbild | Gegenstand mit Explosivstoff |
|---|---|
| Farbe | keine Angaben |
| Geruch | keine Angaben |
| Mischbarkeit/ |
keine Angaben |
| Wirkung auf den menschlichen Organismus | keine Angaben |
| Weitere Eigenschaften/ |
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus. |
| Wasser | keine Angaben |
|---|---|
| Säuren | keine Angaben |
| Alkalien | keine Angaben |
| Metallen | keine Angaben |
| oxidierend wirkenden Stoffen | keine Angaben |
| Deutsch | KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE |
|---|---|
| Englisch | CARTRIDGES, POWER DEVICE |
| Deutsch | KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE |
|---|---|
| Englisch | CARTRIDGES, POWER DEVICE |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Tanks Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig. |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | P134 |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Hinweis | Verpackungen: siehe Thema Verpackungsmethoden |
|---|
| Titel | Verpackungsanweisung P134 |
|---|
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
|
Säcke wasserbeständig
Behälter aus Pappe
Behälter aus Metall
Behälter aus Kunststoff
Behälter aus Holz
Einwickler aus Wellpappe
Hülsen aus Pappe
|
nicht erforderlich
|
Kisten aus Stahl (4A)
Kisten aus Aluminium (4B)
Kisten aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N)
Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
Kisten aus Sperrholz (4D)
Kisten aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Kisten aus Pappe (4G)
Kisten aus Schaumstoff (4H1)
Kisten aus massivem Kunststoff (4H2)
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2)
Fässer aus Aluminium (1B1, 1B2)
Fässer aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
Fässer aus Sperrholz (1D)
Fässer aus Pappe (1G)
Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2)
|
| Allgemeine Vorschriften/Bemerkung | Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.5 müssen erfüllt sein. |
|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen |
LP102
|
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
|
Säcke wasserbeständig,
Behälter aus Pappe,
Behälter aus Metall,
Behälter aus Kunststoff,
Behälter aus Holz,
Einwickler aus Wellpappe,
Hülsen aus Pappe
|
nicht erforderlich
|
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G)
|
Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 müssen erfüllt sein.
| Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: | verboten |
|---|---|
| Hinweis(e) |
| Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 4.3 |
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig. |
| Tankanweisung | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 34 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
| Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. | |
| Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |
|---|---|
Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
| Klasse 2.1 |
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|---|---|
| Klasse 2.2 |
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| Klasse 2.3 |
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| Klasse 3 |
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| Klasse 4.1 |
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| Klasse 4.2 |
|
| Klasse 4.3 |
|
| Klasse 5.1 |
|
| Klasse 5.2 |
|
| Klasse 6.1 |
|
| Klasse 6.2 |
|
| Klasse 7 |
|
| Klasse 8 |
|
| Klasse 9 |
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| Gruppe A | |
|---|---|
| Gruppe B | |
| Gruppe C | |
| Gruppe D | |
| Gruppe E | |
| Gruppe F | |
| Gruppe G | |
| Gruppe H | |
| Gruppe J | |
| Gruppe L | |
| Gruppe N | |
| Gruppe S |
| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: | nein |
|---|
| Staukategorie |
|---|
| Besondere Stauvorschriften |
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|---|
| Handhabung: | Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste |
|---|
| keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenCAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besucheneChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenGESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Keine Direkt-Verlinkung vorhanden
Seite besuchenERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr.