UN 0129 Bleiazid, angefeuchtet, Wasser oder Alkohol/Wasser-Mischung >= 20 % IMDG-Code, Amdt. 42-24 (Detailinfo)
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Bleiazid, angefeuchtet, Wasser oder Alkohol/Wasser-Mischung >= 20 % |
| Englisch | Lead azide, wetted, water or mixture of alcohol and water >= 20 % |
| Französisch | Azoture de plomb, humidifié, eau ou mélange d'alcool et d'eau >= 20 % |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | fest |
| beim Transport | fest |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
Pb(N3)2
|
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 7462 |
|---|---|
| CAS-Nr. | (13424-46-9) |
| EG-Nr. | (236-542-1) |
| Index-Nr. | 082-003-00-7 |
| ZVG-Nrn. |
490539
|
| Erscheinungsbild | empfindlicher Stoff |
|---|---|
| Farbe | keine Angaben |
| Geruch | keine Angaben |
| Mischbarkeit/ |
keine Angaben |
| Wirkung auf den menschlichen Organismus | keine Angaben |
| Weitere Eigenschaften/ |
Empfindliche Stoffe, die in Detonatoren Verwendung finden und die extrem empfindlich werden, wenn sie ihre befeuchtenden Substanzen verlieren. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. |
| Wasser | keine Angaben |
|---|---|
| Säuren | keine Angaben |
| Alkalien | keine Angaben |
| Metallen | keine Angaben |
| oxidierend wirkenden Stoffen | keine Angaben |
| Deutsch | BLEIAZID, ANGEFEUCHTET |
|---|---|
| Englisch | LEAD AZIDE, WETTED |
| Deutsch | BLEIAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung |
|---|---|
| Englisch | LEAD AZIDE, WETTED with not less than 20% water, or mixture of alcohol and water, by mass |
| Deutsch | Bleidiazid |
|---|---|
| Englisch | Lead diazide |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Tanks Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig. |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | P110(a), P110(b) |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Hinweis | Verpackungen: siehe Thema Verpackungsmethoden |
|---|
| Titel | Verpackungsanweisung P110(a) | |||
|---|---|---|---|---|
| Sondervorschriften Verpackungen |
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| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
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Säcke aus Kunststoff
Säcke aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
Säcke aus Gummi
Säcke aus Textilgewebe, gummiert
Säcke aus Textilgewebe
Behälter aus Holz
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Säcke aus Kunststoff,
Säcke aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff,
Säcke aus Gummi,
Säcke aus Textilgewebe, gummiert,
Behälter aus Kunststoff,
Behälter aus Metall,
Behälter aus Holz
|
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2)
Fässer aus Metall, außer Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2)
Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2)
|
| Allgemeine Vorschriften/Bemerkung | Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.5 müssen erfüllt sein. |
|---|---|
| Bemerkung | Zusätzliche Vorschriften: 1. Die Zwischenverpackungen müssen mit wassergesättigtem Material wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial gefüllt sein. 2. Die Außenverpackungen müssen mit wassergesättigtem Material wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial gefüllt sein. Außenverpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass ein Verdampfen der Befeuchtungslösung verhindert wird, ausgenommen für die UN-Nummer 0224, wenn trocken befördert wird. |
| Titel | Verpackungsanweisung P110(b) |
|---|
| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
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Behälter aus Metall
Behälter aus Holz
Behälter aus leitfähigem Gummi
Behälter aus leitfähigem Kunststoff
Säcke aus leitfähigem Gummi
Säcke aus leitfähigem Kunststoff
|
Unterteilungen aus Metall,
Unterteilungen aus Holz,
Unterteilungen aus Kunststoff,
Unterteilungen aus Pappe
|
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
Kisten aus Sperrholz (4D)
Kisten aus Holzfaserwerkstoff (4F)
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| Sondervorschriften |
Sondervorschrift für die Verpackung PP42: .1 In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein; .2 in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss; .3 die Außenverpackung darf in nicht mehr als 25 Abteile unterteilt sein. |
|---|---|
| Allgemeine Vorschriften/Bemerkung | Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.5 müssen erfüllt sein. |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig. |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: | verboten |
|---|---|
| Hinweis(e) |
| Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 4.3 |
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig. |
| Tankanweisung | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
| Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Abschnitt 1.4.3 ! | |
| Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |
|---|---|
Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
| Klasse 2.1 |
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|---|---|
| Klasse 2.2 |
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| Klasse 2.3 |
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| Klasse 3 |
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| Klasse 4.1 |
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| Klasse 4.2 |
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| Klasse 4.3 |
|
| Klasse 5.1 |
|
| Klasse 5.2 |
|
| Klasse 6.1 |
|
| Klasse 6.2 |
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| Klasse 7 |
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| Klasse 8 |
|
| Klasse 9 |
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| Gruppe A | |
|---|---|
| Gruppe B | |
| Gruppe C | |
| Gruppe D | |
| Gruppe E | |
| Gruppe F | |
| Gruppe G | |
| Gruppe H | |
| Gruppe J | |
| Gruppe L | |
| Gruppe N | |
| Gruppe S |
| Trenngruppen |
,
,
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|---|
| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: | nein |
|---|
| Staukategorie |
|---|
| Besondere Stauvorschriften |
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|---|
| Handhabung: | Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste |
|---|
| keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Verlinkung über CAS-Nummer
ChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Verlinkung über CAS-Nummer
CAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Verlinkung über CAS-Nummer
eChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Verlinkung über CAS-Nummer
GESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Verlinkung über ZVG-Nummer
ERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr.