Chromnitrat, fest

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Chromnitrat, fest
Englisch Chromium nitrate, solid
Französisch Nitrate de chrome, solide

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port fest

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
Cr(NO3)3

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 1452
CAS-Nr. 13548-38-4
EG-Nr. 236-921-1
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
126725

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild Kristalle
Farbe purpurfarben
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus Wässerige Lösungen sind schwach ätzend. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Gemische mit brennbaren Stoffen sind leicht entzündbar und können sehr heftig brennen.
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 2720
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
MFAG-Nr.
Angaben zum Transport
erlaubt

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 2
Deutsch CHROMNITRAT
Englisch CHROMIUM NITRATE
Vorschriften-Namen 2
Deutsch CHROMNITRAT
Englisch CHROMIUM NITRATE
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 7
Deutsch Chrom(III)-nitrat
Englisch Chromic nitrate
Englisch Chromic nitrate(III)
Englisch Chromium(III) nitrate
Englisch Chromo(III) nitrate
Deutsch Chromtrinitrat
Französisch Nitrate de chrome(III)
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Richtiger technischer Name CHROMNITRAT
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

Für Stoffe in Innenverpackungen bzw. Gegenstände, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, gelten ggf. andere Mengenangaben, die der nachfolgenden Tabelle in der Spalte "Trays" entnommen werden können.

Verpackungen Trays
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 5 kg 5 kg
Höchst­zulässige Brutto­masse 30 kg 20 kg
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Seeverkehr aus Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freigestellte Mengen(zugeklappt)
Codierung E1
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 30 g
Max. Netto­menge je Außen­verpackung 1000 g
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Seeverkehr aus Kapitel 3.5 "In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter".

Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P002
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
1 0A1 verboten
2 0A2 verboten
3 1A1 400 kg
4 1A2 400 kg
5 1B1 400 kg
6 1B2 400 kg
7 1N1 400 kg
8 1N2 400 kg
9 1D 400 kg
10 1G 400 kg
11 1H1 400 kg
12 1H2 400 kg
13 2C1 verboten
14 2C2 verboten
15 3A1 120 kg
16 3A2 120 kg
17 3B1 120 kg
18 3B2 120 kg
19 3N1 verboten
20 3H1 120 kg
21 3H2 120 kg
22 4A 400 kg
23 4B 400 kg
24 4N 400 kg
25 4C1 400 kg
26 4C2 400 kg
27 4D 400 kg
28 4F 400 kg
29 4G 400 kg
30 4H1 verboten
31 4H2 400 kg
32 5H1 verboten
33 5H2 verboten
34 5H3 50 kg
35 5H4 50 kg
36 5L1 verboten
37 5L2 verboten
38 5L3 50 kg
39 5M1 verboten
40 5M2 50 kg
41 6HA1 400 kg
42 6HA2 75 kg
43 6HB1 400 kg
44 6HB2 75 kg
45 6HC 75 kg
46 6HD1 400 kg
47 6HD2 75 kg
48 6HG1 400 kg
49 6HG2 75 kg
50 6HH1 400 kg
51 6HH2 75 kg
52 6PA1 75 kg
53 6PA2 75 kg Hinweis
54 6PB1 75 kg
55 6PB2 75 kg Hinweis
56 6PC 75 kg
57 6PD1 75 kg
58 6PD2 75 kg
59 6PG1 75 kg
60 6PG2 75 kg
61 6PH1 75 kg
62 6PH2 75 kg
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Code
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen IBC08
Sondervorschriften
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
1 +
2 +
3 +
4 +
5 +
6 +
7 +
8 +
9 +
10 +
11 +
12 +
13 +
14 +
15 +
16 +
17 +
18 +
19 +
50 +
51 +
52 +
53 +
54 +
55 +
56 +
57 +
58 +
59 +
60 +
61 +
62 +
63 +
64 +
65 +
66 +
67 +
68 +
69 +
70 +
71 +
72 +
73 +
74 +
75 +
76 +
77 +
78 +
79 +
80 +
81 +
82 +
83 +
84 +
85 +
86 +
87 +
88 +
89 +
90 +
91 +
92 +
93 +
94 +
95 +
96 +
97 +
98 +
99 +
100 +
101 +
102 +
103 +
104 +
105 +
106 +
107 +
108 +
109 +
110 +
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen
LP02
Großverpackungen nach LP02
Innenverpackung Zwischenverpackung Außenverpackung
aus Glas (10 kg) ,
aus Kunststoff (50 kg) ,
aus Metall (50 kg) ,
aus Papier (50 kg) ,
aus Pappe (50 kg)
nicht erforderlich
aus Stahl (50A),
aus Aluminium (50B),
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N),
aus starrem Kunststoff (50H),
aus Naturholz (50C),
aus Sperrholz (50D),
aus Holzfaserwerkstoff (50F),
aus starrer Pappe (50G),
aus flexiblem Kunststoff (51H)

Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein. Innenverpackungen aus Kunststoff, Papier oder Pappe müssen staubdicht sein. Außenverpackungen aus flexiblem Kunststoff (51H) dürfen nur mit flexiblen Innenverpackungen verwendet werden. Das Höchstvolumen der Großverpackung darf max. 3 m³ betragen.

Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig.
Tankanweisung
Sondervorschriften
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
22 S E unbegrenzt
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 1.1
Klasse 1.2
Klasse 1.3
Klasse 1.4
Klasse 1.5
Klasse 1.6
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Allgemeine Trennvorschriften
Keine zusätzlichen Trennvorschriften nach Spalte 16b der Gefahrgutliste
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: nein
Stauung
Staukategorie
Staukategorie
Allgemeine Stauvorschriften
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)