Nitroglycerin, desensibilisiert, 40 % <= nicht flüchtiges, wasserunlösliches Phlegmatisierungsmittel < 90 Masse-%

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24 (DGG-Info)

UN 0143 Nitroglycerin, desensibilisiert, 40 % <= nicht flüchtiges, wasserunlösliches Phlegmatisierungsmittel < 90 Masse-% IMDG-Code, Amdt. 42-24 (Detailinfo)

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Nitroglycerin, desensibilisiert, 40 % <= nicht flüchtiges, wasserunlösliches Phlegmatisierungsmittel < 90 Masse-%
Englisch Nitroglycerin, desensitized, 40 % <= non-volatile water-insoluble phlegmatizer > 90 % by mass
Französisch Nitroglycérine, desensibilisée, 40 % <= flegmatisant non volatile insoluble dans l'eau < 90 % en masse

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port flüssig

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C3H5N3O9

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 9713
CAS-Nr. (55-63-0)
EG-Nr. (200-240-8)
Index-Nr. 603-034-01-7
ZVG-Nrn.
41320

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild Stoff
Farbe keine Angaben
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus keine Angaben
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 0143
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
6.1
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
MFAG-Nr.

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 2
Deutsch NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT
Englisch NITROGLYCERIN, DESENSITIZED
Vorschriften-Namen 2
Deutsch NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT, mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Englisch NITROGLYCERIN, DESENSITIZED with not less than 40% non-volatile water-insoluble phlegmatizer, by mass
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 5
Deutsch 1,2,3-Propantrioltrinitrat
Englisch Glyceryl trinitrate
Deutsch Nitroglycerol
Französisch Trinitrate de glycérol
Deutsch Trinitrin
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P115
Sondervorschriften
PP53,
PP54,
PP57,
PP58
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis Verpackungen: siehe Thema Verpackungsmethoden
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Titel Verpackungsanweisung P115
Sondervorschriften Verpackungen
,
,
,
Innenverpackung Zwischenverpackung Außenverpackung
Behälter aus Kunststoff
Behälter aus Holz
Säcke aus Kunststoff in Behältern aus Metall,
Fässer aus Metall,
Behälter aus Holz
Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
Kisten aus Sperrholz (4D)
Kisten aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2)
Fässer aus Aluminium (1B1, 1B2)
Fässer aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
Fässer aus Sperrholz (1D)
Fässer aus Pappe (1G)
Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften

Sondervorschriften für die Verpackung PP53, PP54, PP57 und PP58: PP53: Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackung müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen durch ein Polstermaterial voneinander getrennt sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibsatzes auf 30 kg je Versandstück begrenzt. PP54: Bei der Verwendung von Fässern als Außen- und Zwischenverpackung müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. Anstelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen. PP57: Bei Verwendung von Kisten als Außenverpackung müssen Säcke als Zwischenverpackung verwendet werden. PP58: Bei Verwendung von Fässern als Außenverpackung müssen Fässer als Zwischenverpackung verwendet werden.

Allgemeine Vorschriften/Bemerkung Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.5 müssen erfüllt sein.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig.
Tankanweisung Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Abschnitt 1.4.3 !
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Die zulässige gemischte Stauung für Güter der Klasse 1 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Verträglichkeitsgruppe zum aktuellen Stoff/Gegenstand: D - Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen
Gruppe A
Gruppe B
Gruppe C
Gruppe D
Gruppe E
Gruppe F
Gruppe G
Gruppe H
Gruppe J
Gruppe L
Gruppe N
Gruppe S
Allgemeine Trennvorschriften
Keine zusätzlichen Trennvorschriften nach Spalte 16b der Gefahrgutliste
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln:
Stauung
Staukategorie
Staukategorie
Allgemeine Stauvorschriften
Besondere Stauvorschriften
Besondere Stauvorschriften
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)