UN 0143 Nitroglycerin, desensibilisiert, 40 % <= nicht flüchtiges, wasserunlösliches Phlegmatisierungsmittel < 90 Masse-% IMDG-Code, Amdt. 42-24 (Detailinfo)
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Nitroglycerin, desensibilisiert, 40 % <= nicht flüchtiges, wasserunlösliches Phlegmatisierungsmittel < 90 Masse-% |
| Englisch | Nitroglycerin, desensitized, 40 % <= non-volatile water-insoluble phlegmatizer > 90 % by mass |
| Französisch | Nitroglycérine, desensibilisée, 40 % <= flegmatisant non volatile insoluble dans l'eau < 90 % en masse |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | flüssig |
| beim Transport | flüssig |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
C3H5N3O9
|
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 9713 |
|---|---|
| CAS-Nr. | (55-63-0) |
| EG-Nr. | (200-240-8) |
| Index-Nr. | 603-034-01-7 |
| ZVG-Nrn. |
41320
|
| Erscheinungsbild | Stoff |
|---|---|
| Farbe | keine Angaben |
| Geruch | keine Angaben |
| Mischbarkeit/ |
keine Angaben |
| Wirkung auf den menschlichen Organismus | keine Angaben |
| Weitere Eigenschaften/ |
Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nur mit besonderer Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. |
| Wasser | keine Angaben |
|---|---|
| Säuren | keine Angaben |
| Alkalien | keine Angaben |
| Metallen | keine Angaben |
| oxidierend wirkenden Stoffen | keine Angaben |
| Deutsch | NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT |
|---|---|
| Englisch | NITROGLYCERIN, DESENSITIZED |
| Deutsch | NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT, mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel |
|---|---|
| Englisch | NITROGLYCERIN, DESENSITIZED with not less than 40% non-volatile water-insoluble phlegmatizer, by mass |
| Deutsch | 1,2,3-Propantrioltrinitrat |
|---|---|
| Englisch | Glyceryl trinitrate |
| Deutsch | Nitroglycerol |
| Französisch | Trinitrate de glycérol |
| Deutsch | Trinitrin |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Tanks Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig. |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | P115 |
| Sondervorschriften |
PP53,
PP54,
PP57,
|
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Hinweis | Verpackungen: siehe Thema Verpackungsmethoden |
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| Titel | Verpackungsanweisung P115 | |||
|---|---|---|---|---|
| Sondervorschriften Verpackungen |
,
,
,
|
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| Innenverpackung | Zwischenverpackung | Außenverpackung |
|---|---|---|
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Behälter aus Kunststoff
Behälter aus Holz
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Säcke aus Kunststoff in Behältern aus Metall,
Fässer aus Metall,
Behälter aus Holz
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Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
Kisten aus Sperrholz (4D)
Kisten aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2)
Fässer aus Aluminium (1B1, 1B2)
Fässer aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
Fässer aus Sperrholz (1D)
Fässer aus Pappe (1G)
Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2)
|
| Sondervorschriften |
Sondervorschriften für die Verpackung PP53, PP54, PP57 und PP58: PP53: Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackung müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen durch ein Polstermaterial voneinander getrennt sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibsatzes auf 30 kg je Versandstück begrenzt. PP54: Bei der Verwendung von Fässern als Außen- und Zwischenverpackung müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. Anstelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen. PP57: Bei Verwendung von Kisten als Außenverpackung müssen Säcke als Zwischenverpackung verwendet werden. PP58: Bei Verwendung von Fässern als Außenverpackung müssen Fässer als Zwischenverpackung verwendet werden. |
|---|---|
| Allgemeine Vorschriften/Bemerkung | Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.5 müssen erfüllt sein. |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig. |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: | verboten |
|---|---|
| Hinweis(e) |
| Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 4.3 |
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig. |
| Tankanweisung | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig. |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 18 S | 30.06.2027 | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt | |
| 34 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
| Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Abschnitt 1.4.3 ! | |
| Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |
|---|---|
Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
| Klasse 2.1 |
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|---|---|
| Klasse 2.2 |
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| Klasse 2.3 |
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| Klasse 3 |
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| Klasse 4.1 |
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| Klasse 4.2 |
|
| Klasse 4.3 |
|
| Klasse 5.1 |
|
| Klasse 5.2 |
|
| Klasse 6.1 |
|
| Klasse 6.2 |
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| Klasse 7 |
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| Klasse 8 |
|
| Klasse 9 |
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| Gruppe A | |
|---|---|
| Gruppe B | |
| Gruppe C | |
| Gruppe D | |
| Gruppe E | |
| Gruppe F | |
| Gruppe G | |
| Gruppe H | |
| Gruppe J | |
| Gruppe L | |
| Gruppe N | |
| Gruppe S |
| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: |
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| Staukategorie |
|---|
| Besondere Stauvorschriften |
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|---|
| Handhabung: | Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste |
|---|
| keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Verlinkung über CAS-Nummer
ChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Verlinkung über CAS-Nummer
CAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Verlinkung über CAS-Nummer
eChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Verlinkung über CAS-Nummer
GESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Verlinkung über ZVG-Nummer
ERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr.