Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Ölschlamm |
| Englisch | Oil sludge |
| Französisch | Boues d'hydrocarbures |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | flüssig |
| beim Transport | flüssig |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 12983 |
|---|---|
| CAS-Nr. | |
| EG-Nr. | |
| Index-Nr. | |
| ZVG-Nrn. |
| keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
| Deutsch | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
|---|---|
| Englisch | not stated - classification unknown according to this regulation |
| Französisch | non disponible - classification pour ce règlement non connue |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
Hinweise zu KennzeichnungenFür leere Verpackungen gilt 4.1.1.11:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleiche Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 [Ausgenommene Versandstücke]
Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.2.1.6.2 [Anbringungsort]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.6.3 [Kennzeichen für Meeresschadstoffe]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.
5.2.1.7 Ausrichtungspfeile
5.2.1.7.1 [Grundsatz]
Sofern in 5.2.1.7.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
- verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, und
- Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301)
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.7.2 [Ausnahme]
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.7.3 [Eindeutigkeit]
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen
5.2.1.8.1 [Verweis]
Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekennzeichnet sein.
5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen
5.2.1.9.1 [Verweis]
Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeichnen.
5.2.1.10 Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien
5.2.1.10.1 [Kennzeichnungspflicht]
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien versehen sein.
5.2.1.10.2 [Inhalt und Form des Kennzeichens]
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
<Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien>
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Das Kennzeichen in der Abbildung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" in 5.2.1.10.2 des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20, auf dem die Telefonnummer für zusätzliche Informationen abgebildet ist, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 [Grundsatz]
Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 [Format]
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 [Hintergrund/Begrenzungslinie]
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 [Format]
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 [Verkleinerte Abmessungen]
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 [Flaschen Klasse 2]
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Gasflaschen-Gefahrgutaufkleber"/"Gas cylinders-Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
5.2.2.2.1.3 [Unterteilung]
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrklasse (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 [Klasse 1]
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 [Textauswahl]
Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muß dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben. Bei Gefahrzetteln nach Muster 9A darf der untere Teil des Zettels keinen Text außer der Angabe der Klasse enthalten.
5.2.2.2.1.6 [Farben]
Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, außer:
.1 bei dem Gefahrzettel der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer in der Klasse in weiß erscheinen müssen;
.2 bei Gefahrzetteln mit vollständig grünem, rotem oder blauen Grund, bei denen sie weiß sein können;
.3 dem Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
.4 bei Gefahrzetteln der Klasse 2.1 auf Flaschen und Gaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase, bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes haben dürfen, wenn ausreichend Kontrast vorhanden ist.
5.2.2.2.1.7 [Anbringungsmethode]
Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden habe. Bei der Auswahl geeigneter Bezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern:
5.3.2.1.1 [Geltungsbereich]
Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in Kapitel 5.3 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
.1 feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankbeförderungseinheit,
.2 verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,
.3 unverpackte LSA-1 Stoffe, SCO-1- oder SCO-III-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
.4 verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder Frachtcontainer,
.5 feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.
5.3.2.1.2 [Größe und Farbe]
Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
.1 auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder
.2 auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern darf die UN-Nummer in Zeichen von mindestens 25 mm Höhe auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit in angemessener Weise reduzierten Abmessungen an der äußeren Oberfläche des Tanks angebracht werden.
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Zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Stoffe:
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bemerkung 1: Siehe auch 1.1.1.7.
Bemerkung 2: In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 [Nichtanwendbarkeit]
Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
5.5.3.1.2 [Gase in Kühlkreisläufen (Nichtgeltung)]
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 [Tanks oder MEGC (Nichtgeltung)]
Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 [Gefährliche Güter - verpackt oder unverpackt]
Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 [Freistellung von den übrigen Vorschriften dieses Codes]
Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.2 [Beförderung gefährlicher Güter]
Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.3
(bleibt offen)
5.5.3.2.4 [Unterweisung]
Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 [Verpackungsanweisungskonformität]
Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P203, P620, P650 oder P800 in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 [Anforderungen an Versandstücke]
Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 [Belüftete Güterbeförderungseinheiten]
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 [Bestandteile der Kennzeichnung]
Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", beschriftet sein.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten ·
5.5.3.4.2 [Anforderungen an die Kennzeichnung]
Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 [Isolierung des Trockeneises]
Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 [Ladungssicherung, Verflüchtigung]
Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten
5.5.3.6.1 [Anbringung des Warnzeichens]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- und Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
.1 die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
.2 die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 [Anforderungen an das Warnzeichen]
Das Warnzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Für * gilt folgende Bedingung:
* Den richtigen technischen Namen oder die oder den Namen des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten
erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST"/"CARBON DIOXIDE, SOLID". Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", dürfen hinzugefügt werden.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck "WARNUNG"/"WARNING" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 [Erforderliche Angaben]
Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
.1 die UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt sind, und
.2 den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER".
Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
Hinweise zu Aufschriften5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads)
5.1.2.1 [Kennzeichnung]
Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen un der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein.
5.1.2.2 [Versandstücke]
Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 [Ausrichtung]
Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungspfeilen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 [Kennzeichnung außer Klasse 7]
Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülung zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.3 [Leere Güterbeförderungseinheiten]
Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 [Richtiger technischer Name, UN-Nummer]
Sofern in diesem Code nicht was anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechneden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muß die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 [Beschriftungseigenschaften]
Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichen auf Versandstücken müssen
.1 gut sichtbar und lesbar sein;
.2 so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seeweasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;
.3 auf einem kontrastrierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht sein und
.4 von anderen Versandstückkennzeichen, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein.
5.2.1.3 [Bergungsverpackungen, Bergungsdruckgefäße]
Bergungsverpackungen, einschließliche Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG"/"SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 [IBC > 450 Liter]
IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
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| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
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| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
Hinweise zu KennzeichnungenFür leere Verpackungen gilt 4.1.1.11:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleiche Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 [Ausgenommene Versandstücke]
Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.2.1.6.2 [Anbringungsort]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.6.3 [Kennzeichen für Meeresschadstoffe]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.
5.2.1.7 Ausrichtungspfeile
5.2.1.7.1 [Grundsatz]
Sofern in 5.2.1.7.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
- verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, und
- Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301)
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.7.2 [Ausnahme]
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.7.3 [Eindeutigkeit]
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen
5.2.1.8.1 [Verweis]
Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekennzeichnet sein.
5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen
5.2.1.9.1 [Verweis]
Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeichnen.
5.2.1.10 Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien
5.2.1.10.1 [Kennzeichnungspflicht]
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien versehen sein.
5.2.1.10.2 [Inhalt und Form des Kennzeichens]
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
<Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien>
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Das Kennzeichen in der Abbildung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" in 5.2.1.10.2 des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20, auf dem die Telefonnummer für zusätzliche Informationen abgebildet ist, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 [Grundsatz]
Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 [Format]
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 [Hintergrund/Begrenzungslinie]
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 [Format]
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 [Verkleinerte Abmessungen]
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 [Flaschen Klasse 2]
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Gasflaschen-Gefahrgutaufkleber"/"Gas cylinders-Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
5.2.2.2.1.3 [Unterteilung]
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrklasse (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 [Klasse 1]
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 [Textauswahl]
Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muß dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben. Bei Gefahrzetteln nach Muster 9A darf der untere Teil des Zettels keinen Text außer der Angabe der Klasse enthalten.
5.2.2.2.1.6 [Farben]
Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, außer:
.1 bei dem Gefahrzettel der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer in der Klasse in weiß erscheinen müssen;
.2 bei Gefahrzetteln mit vollständig grünem, rotem oder blauen Grund, bei denen sie weiß sein können;
.3 dem Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
.4 bei Gefahrzetteln der Klasse 2.1 auf Flaschen und Gaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase, bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes haben dürfen, wenn ausreichend Kontrast vorhanden ist.
5.2.2.2.1.7 [Anbringungsmethode]
Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden habe. Bei der Auswahl geeigneter Bezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern:
5.3.2.1.1 [Geltungsbereich]
Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in Kapitel 5.3 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
.1 feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankbeförderungseinheit,
.2 verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,
.3 unverpackte LSA-1 Stoffe, SCO-1- oder SCO-III-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
.4 verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder Frachtcontainer,
.5 feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.
5.3.2.1.2 [Größe und Farbe]
Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
.1 auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder
.2 auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern darf die UN-Nummer in Zeichen von mindestens 25 mm Höhe auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit in angemessener Weise reduzierten Abmessungen an der äußeren Oberfläche des Tanks angebracht werden.
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Zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Stoffe:
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bemerkung 1: Siehe auch 1.1.1.7.
Bemerkung 2: In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 [Nichtanwendbarkeit]
Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
5.5.3.1.2 [Gase in Kühlkreisläufen (Nichtgeltung)]
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 [Tanks oder MEGC (Nichtgeltung)]
Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 [Gefährliche Güter - verpackt oder unverpackt]
Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 [Freistellung von den übrigen Vorschriften dieses Codes]
Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.2 [Beförderung gefährlicher Güter]
Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.3
(bleibt offen)
5.5.3.2.4 [Unterweisung]
Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 [Verpackungsanweisungskonformität]
Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P203, P620, P650 oder P800 in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 [Anforderungen an Versandstücke]
Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 [Belüftete Güterbeförderungseinheiten]
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 [Bestandteile der Kennzeichnung]
Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", beschriftet sein.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten ·
5.5.3.4.2 [Anforderungen an die Kennzeichnung]
Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 [Isolierung des Trockeneises]
Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 [Ladungssicherung, Verflüchtigung]
Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten
5.5.3.6.1 [Anbringung des Warnzeichens]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- und Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
.1 die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
.2 die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 [Anforderungen an das Warnzeichen]
Das Warnzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Für * gilt folgende Bedingung:
* Den richtigen technischen Namen oder die oder den Namen des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten
erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST"/"CARBON DIOXIDE, SOLID". Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", dürfen hinzugefügt werden.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck "WARNUNG"/"WARNING" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 [Erforderliche Angaben]
Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
.1 die UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt sind, und
.2 den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER".
Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
Hinweise zu Aufschriften5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads)
5.1.2.1 [Kennzeichnung]
Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen un der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein.
5.1.2.2 [Versandstücke]
Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 [Ausrichtung]
Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungspfeilen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 [Kennzeichnung außer Klasse 7]
Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülung zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.3 [Leere Güterbeförderungseinheiten]
Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 [Richtiger technischer Name, UN-Nummer]
Sofern in diesem Code nicht was anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechneden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muß die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 [Beschriftungseigenschaften]
Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichen auf Versandstücken müssen
.1 gut sichtbar und lesbar sein;
.2 so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seeweasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;
.3 auf einem kontrastrierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht sein und
.4 von anderen Versandstückkennzeichen, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein.
5.2.1.3 [Bergungsverpackungen, Bergungsdruckgefäße]
Bergungsverpackungen, einschließliche Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG"/"SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 [IBC > 450 Liter]
IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
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|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
Hinweise zu KennzeichnungenFür leere Verpackungen gilt 4.1.1.11:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleiche Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 [Ausgenommene Versandstücke]
Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.2.1.6.2 [Anbringungsort]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.6.3 [Kennzeichen für Meeresschadstoffe]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.
5.2.1.7 Ausrichtungspfeile
5.2.1.7.1 [Grundsatz]
Sofern in 5.2.1.7.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
- verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, und
- Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301)
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.7.2 [Ausnahme]
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.7.3 [Eindeutigkeit]
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen
5.2.1.8.1 [Verweis]
Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekennzeichnet sein.
5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen
5.2.1.9.1 [Verweis]
Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeichnen.
5.2.1.10 Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien
5.2.1.10.1 [Kennzeichnungspflicht]
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien versehen sein.
5.2.1.10.2 [Inhalt und Form des Kennzeichens]
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
<Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien>
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Das Kennzeichen in der Abbildung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" in 5.2.1.10.2 des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20, auf dem die Telefonnummer für zusätzliche Informationen abgebildet ist, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 [Grundsatz]
Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 [Format]
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 [Hintergrund/Begrenzungslinie]
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 [Format]
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 [Verkleinerte Abmessungen]
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 [Flaschen Klasse 2]
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Gasflaschen-Gefahrgutaufkleber"/"Gas cylinders-Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
5.2.2.2.1.3 [Unterteilung]
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrklasse (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 [Klasse 1]
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 [Textauswahl]
Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muß dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben. Bei Gefahrzetteln nach Muster 9A darf der untere Teil des Zettels keinen Text außer der Angabe der Klasse enthalten.
5.2.2.2.1.6 [Farben]
Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, außer:
.1 bei dem Gefahrzettel der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer in der Klasse in weiß erscheinen müssen;
.2 bei Gefahrzetteln mit vollständig grünem, rotem oder blauen Grund, bei denen sie weiß sein können;
.3 dem Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
.4 bei Gefahrzetteln der Klasse 2.1 auf Flaschen und Gaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase, bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes haben dürfen, wenn ausreichend Kontrast vorhanden ist.
5.2.2.2.1.7 [Anbringungsmethode]
Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden habe. Bei der Auswahl geeigneter Bezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern:
5.3.2.1.1 [Geltungsbereich]
Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in Kapitel 5.3 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
.1 feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankbeförderungseinheit,
.2 verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,
.3 unverpackte LSA-1 Stoffe, SCO-1- oder SCO-III-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
.4 verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder Frachtcontainer,
.5 feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.
5.3.2.1.2 [Größe und Farbe]
Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
.1 auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder
.2 auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern darf die UN-Nummer in Zeichen von mindestens 25 mm Höhe auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit in angemessener Weise reduzierten Abmessungen an der äußeren Oberfläche des Tanks angebracht werden.
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Zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Stoffe:
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bemerkung 1: Siehe auch 1.1.1.7.
Bemerkung 2: In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 [Nichtanwendbarkeit]
Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
5.5.3.1.2 [Gase in Kühlkreisläufen (Nichtgeltung)]
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 [Tanks oder MEGC (Nichtgeltung)]
Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 [Gefährliche Güter - verpackt oder unverpackt]
Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 [Freistellung von den übrigen Vorschriften dieses Codes]
Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.2 [Beförderung gefährlicher Güter]
Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.3
(bleibt offen)
5.5.3.2.4 [Unterweisung]
Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 [Verpackungsanweisungskonformität]
Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P203, P620, P650 oder P800 in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 [Anforderungen an Versandstücke]
Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 [Belüftete Güterbeförderungseinheiten]
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 [Bestandteile der Kennzeichnung]
Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", beschriftet sein.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten ·
5.5.3.4.2 [Anforderungen an die Kennzeichnung]
Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 [Isolierung des Trockeneises]
Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 [Ladungssicherung, Verflüchtigung]
Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten
5.5.3.6.1 [Anbringung des Warnzeichens]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- und Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
.1 die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
.2 die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 [Anforderungen an das Warnzeichen]
Das Warnzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Für * gilt folgende Bedingung:
* Den richtigen technischen Namen oder die oder den Namen des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten
erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST"/"CARBON DIOXIDE, SOLID". Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", dürfen hinzugefügt werden.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck "WARNUNG"/"WARNING" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 [Erforderliche Angaben]
Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
.1 die UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt sind, und
.2 den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER".
Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
Hinweise zu Aufschriften5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads)
5.1.2.1 [Kennzeichnung]
Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen un der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein.
5.1.2.2 [Versandstücke]
Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 [Ausrichtung]
Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungspfeilen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 [Kennzeichnung außer Klasse 7]
Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülung zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.3 [Leere Güterbeförderungseinheiten]
Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 [Richtiger technischer Name, UN-Nummer]
Sofern in diesem Code nicht was anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechneden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muß die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 [Beschriftungseigenschaften]
Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichen auf Versandstücken müssen
.1 gut sichtbar und lesbar sein;
.2 so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seeweasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;
.3 auf einem kontrastrierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht sein und
.4 von anderen Versandstückkennzeichen, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein.
5.2.1.3 [Bergungsverpackungen, Bergungsdruckgefäße]
Bergungsverpackungen, einschließliche Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG"/"SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 [IBC > 450 Liter]
IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
|
|
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Tanks Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
| Zulässigkeit | |
|---|---|
| Anweisungen | |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen |
Anforderungen anzeigen
AnforderungenKeine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
|
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
|---|
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
|---|
| Zulässigkeit |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
UN-Code nullAllgemeine Verpackungsanforderungen
|
AnforderungenKeine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
|
| Zulässigkeit | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
| Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: | Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
|---|---|
| Hinweis(e) |
| Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: | Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 4.3 |
Bauvorschriften für Schüttgut-Container 6.96.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern
Bem.: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist.
6.9.1 Begriffsbestimmung
Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter:
Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung.
Flexible Schüttgut-Container: Ein flexiblen Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m³, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.
Geschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossenen werden kann/können. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern.
6.9.2 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.9.2.1 Schüttgut-Container und ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung und Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten.
6.9.2.2 Sofern ein Entleerungsventil angebracht ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden können, und das gesamte Entleerungssystem muss in geeigneter Weise vor Beschädigung geschützt werden. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und die offene und geschlossene Stellung müssen leicht erkennbar sein.
6.9.2.3 Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen
In der folgenden Tabelle sind die für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen zu verwendenden Codes angegeben:
|---------------------------------------|--------------|
| Schüttgut-Container-Typ | Code |
|---------------------------------------|--------------|
| bedeckter Schüttgut-Container | BK1 |
|---------------------------------------|--------------|
| geschlossener Schüttgut-Container | BK2 |
|---------------------------------------|--------------|
| flexibler Schüttgut-Container | BK3 |
|---------------------------------------|--------------|
6.9.2.4 Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, kann von der zuständigen Behörde die Anwendung alternativer Vereinbarungen, die mindestens eine den Vorschriften dieses Kapitels gleichwertige Sicherheit bieten, in Betracht gezogen werden.
6.9.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Frachtcontainern, die als Schüttgut-Container des Typs BK1 oder BK2 verwendet werden
6.9.3.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.9.3.1.1 Die allgemeinen Vorschriften dieses Unterabschnittes für die Auslegung undden Bau gelten als erfüllt, wenn der Schüttgut-Container den Anforderungender ISO-Norm 1496-4:1991 ("ISO-Container der Serie 1; Anforderungen und Prüfung; Teil 4: Drucklose Schüttgut-Container") entspricht und staubdicht ist.
6.9.3.1.2 Container, die in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 1496-1:1990 ("ISO-Container der Baureihe 1; Spezifikation und Prüfung; Teil 1: Universalfrachtcontainer") ausgelegt und geprüft sind, müssen mit einer betrieblichen Ausrüstung ausgestattet sein, die einschließlich ihrer Verbindung zum Container so ausgelegt ist, dass die Stirnseiten verstärkt und der Widerstand gegen Beanspruchungen in Längsrichtung in dem Maße erhöht wird, wie es für die Erfüllung der entsprechenden Prüfanforderungen der ISO-Norm 1496-4:1991 notwendig ist.
6.9.3.1.3 Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. Sofern für die Herstellung der Staubdichtheit eine Auskleidung verwendet wird, muss diese aus einem geeigneten Werkstoff sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Bauart der Auskleidung müssen für den Fassungsraum des Containers und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sein. Verbindungen und Verschlüsse der Auskleidung müssen den Drücken und Stößen standhalten, die während normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können. Für belüftete Schüttgut-Container darf die Auskleidung die Funktion der Lüftungseinrichtungen nicht behindern.
6.9.3.1.4 Die betriebliche Ausrüstung von Schüttgut-Containern, die für eine Kippentleerung ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, der Gesamtfüllmasse in Kipprichtung standzuhalten.
6.9.3.1.5 Bewegliche Dächer oder bewegliche Abschnitte von Seiten- oder Stirnwänden oder Dächern müssen mit Verschlusseinrichtungen, die eine Sicherungseinrichtung umfassen, ausgerüstet sein, die so ausgelegt sind, dass der geschlossene Zustand für einen am Boden stehenden Beobachter sichtbar ist.
6.9.3.2 Bedienungsausrüstung
6.9.3.2.1 Füll- und Entleerungseinrichtungen sind so zu bauen und anzuordnen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die geöffnete und geschlossene Stellung sowie die Schließrichtung müssen klar angegeben sein.
6.9.3.2.2 Dichtungen von Öffnungen müssen so angeordnet sein, dass Beschädigungen durch den Betrieb sowie das Befüllen und Entleeren des Schüttgut-Containers vermieden werden.
6.9.3.2.3 Wenn eine Belüftung vorgeschrieben ist, müssen Schüttgut-Container mit Mitteln für den Luftaustausch entweder durch natürliche Konvektion (z. B. durch Öffnungen) oder durch aktive Bauteile (z.B. Ventilatoren) ausgerüstet sein. Die Belüftung muss so ausgelegt sein, dass im Container zu keinem Zeitpunkt ein Unterdruck entsteht. Belüftungsbauteile von Schüttgut-Containern für die Beförderung von entzündbaren Stoffen oder von Stoffen, die entzündbare Gase oder Dämpfe abgeben, müssen so ausgelegt sein, dass sie keine Zündquelle bilden.
6.9.3.3 Prüfung
6.9.3.3.1 Frachtcontainer, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Schüttgut-Container verwendet, unterhalten und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen werden.
6.9.3.3.2 Frachtcontainer, die als Schüttgut-Container verwendet und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC wiederkehrend geprüft werden.
6.9.3.4 Kennzeichnung
6.9.3.4.1 Container, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit einem Sicherheitszulassungsschild ("Safety Approval Plate") gekennzeichnet sein.
6.9.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern des Typs BK1 oder BK2, die keine Frachtcontainer sind
6.9.4.1 Die in diesem Abschnitt behandelten Schüttgut-Container schließen Kippkübel, Offshore-Schüttgut-Container, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), muldenförmige Container, Rollcontainer und Ladeabteile von Fahrzeugen ein.
6.9.4.2 Diese Schüttgut-Container sind so auszulegen und zu bauen, dass sie genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebenenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten.
6.9.4.3 Ladeabteilungen von Fahrzeugen müssen den Anforderungen der für den Landtransport der in loser Schüttung zu befördernden Stoffe zuständigen Behörde entsprechen und von dieser zugelassen sein.
6.9.4.4 Diese Schüttgut-Container müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein; die Zulassung muss den Code für die Typenbezeichnung des Schüttgut-Containers gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3 und, sofern angemessen, die Vorschriften für die Prüfung enthalten.
6.9.4.5 Sofern die Verwendung einer Auskleidung notwendig ist, um die gefährlichen Güter zurückzuhalten, muss diese den Vorschriften des Absatzes 6.9.3.1.3 entsprechen.
6.9.4.6 Das Beförderungsdokument muss folgende Angaben enthalten:
"Schüttgut-Container BK(x)*) von der zuständigen Behörde von ... zugelassen".
Bemerkung: "(x)" soll durch "1" bzw. "2" ersetzt werden.
6.9.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK3
6.9.5.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.9.5.1.1 Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein.
6.9.5.1.2 Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu verhindern.
6.9.5.1.3 Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein.
6.9.5.1.4 Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
(a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden;
(b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern; und
(c) dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter zulassen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.
6.9.5.2 Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen
6.9.5.2.1 Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.9.5.2.2 Die Schlaufen des flexiblen Schüttgut-Containers müssen, sofern sie angebracht sind, den Drücken und dynamischen Kräften standhalten, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.
6.9.5.2.3 Die Handhabungseinrichtungen müssen ausreichend widerstandsfähig sein, um einer wiederholten Verwendung standzuhalten.
6.9.5.3 Prüfung
6.9.5.3.1 Jedes Baumuster eines flexiblen Schüttgut-Containers muss vor der Verwendung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben.
6.9.5.3.2 Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung des Baumusters, die zu einer Veränderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung eines flexiblen Schüttgut-Containers führt, wiederholt werden.
6.9.5.3.3 Die Prüfungen müssen an versandfertigen flexiblen Schüttgut-Containern durchgeführt werden. Die flexiblen Schüttgut-Container müssen bis zur höchsten Masse, für die sie verwendet werden dürfen, befüllt werden, wobei das Füllgut gleichmäßig verteilt werden muss. Die im flexiblen Schüttgut-Container zu befördernden Stoffe dürfen durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Wird ein anderer Stoff verwendet, muss dieser die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des flexiblen Schüttgut-Containers zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigen.
6.9.5.3.4 Flexible Schüttgut-Container müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden, um sicherzustellen, dass jeder hergestellte flexible Schüttgut-Container den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
6.9.5.3.5 Fallprüfung
6.9.5.3.5.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.5.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.5.3 Der flexible Schüttgut-Container muss auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fallen gelassen werden. Die Aufprallplatte muss:
(a) fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nichtverschieben kann,
(b) eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
(c) ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nach Möglichkeit nicht beschädigt werden kann, und
(d) ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Platte fällt.
Nach dem Fall muss der flexible Schüttgut-Container zur Begutachtung wieder in aufrechte Lage verbracht werden.
6.9.5.3.5.4 Die Fallhöhe beträgt:
Verpackungsgruppe III: 0,8 m
6.9.5.3.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
(a) Es darf kein Füllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes beispielsweise aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus, nachdem der Container wieder in aufrechte Lage verbracht wurde.
(b) Es darf keine Beschädigung vorhanden sein, welche die Sicherheit des flexiblen Schüttgut-Containers für die Beförderung zur Bergung oder Entsorgung beeinträchtigen kann.
6.9.5.3.6 Hebeprüfung von oben
6.9.5.3.6.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.6.2 Vorbereitung für die Prüfung
Flexible Schüttgut-Container sind mit dem Sechsfachen der höchsten Nettomasse zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.
6.9.5.3.6.3 Flexible Schüttgut-Container müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.9.5.3.6.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers oder seiner Handhabungseinrichtungen, durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut auftreten.
6.9.5.3.7 Kippfallprüfung
6.9.5.3.7.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.7.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.7.3 Der flexible Schüttgut-Container muss so gekippt werden, dass er mit einer beliebigen Stelle seines Oberteils auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fällt; zu diesem Zweck muss der flexible Schüttgut-Container an der am weitesten von der Aufprallkante entfernten Seite angehoben werden.
Die Aufprallplatte muss:
(a) fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
(b) eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
(c) ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nach Möglichkeit nicht beschädigt werden kann, und
(d) ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Platte fällt.
6.9.5.3.7.4 Für alle flexiblen Schüttgut-Container ist folgende Kippfallhöhe festgelegt:
Verpackungsgruppe III: 0,8 m
6.9.5.3.7.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf kein Füllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.
6.9.5.3.8 Aufrichtprüfung
6.9.5.3.8.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.9.5.3.8.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraumes und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.8.3 Der auf der Seite liegende flexible Schüttgut-Container muss an höchstens der Hälfte der Hebeeinrichtungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.
6.9.5.3.8.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers oder seiner Handhabungseinrichtungen auftreten, durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird.
6.9.5.3.9 Weiterreißprüfung
6.9.5.3.9.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.9.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.9.3 Bei dem auf dem Boden befindlichen flexiblen Schüttgut-Container müssen auf einer Breitseite in einer Länge von 300 mm alle Lagen des flexiblen Schüttgut-Containers vollständig durchschnitten werden. Der Schnitt ist in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des flexiblen Schüttgut-Containers in halber Höhe zwischen dem Boden und dem oberen Füllgutspiegel vorzunehmen. Der flexible Schüttgut-Container ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünfzehn Minuten wirken. Ein flexibler Schüttgut-Container, der für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt ist, muss nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und fünfzehn Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.9.5.3.9.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.
6.9.5.3.10 Stapeldruckprüfung
6.9.5.3.10.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.10.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.10.3 Der flexible Schüttgut-Container muss für eine Dauer von 24 Stunden einer auf die Oberseite des flexiblen Schüttgut-Containers aufgebrachten Last ausgesetzt werden, die dem Vierfachen der Auslegungstragfähigkeit entspricht.
6.9.5.3.10.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf kein Verlust von Füllgut während der Prüfung oder nach dem Entfernen der Last auftreten.
6.9.5.4 Prüfbericht
6.9.5.4.1 Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern des flexiblen Schüttgut-Containers zur Verfügung gestellt werden muss:
.1 Name und Anschrift der Prüfeinrichtung,
.2 Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich),
.3 eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer,
.4 Datum des Prüfberichts,
.5 Hersteller des flexiblen Schüttgut-Containers,
.6 Beschreibung der Bauart des flexiblen Schüttgut-Containers (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s),
.7 maximaler Fassungsraum/höchstzulässige Bruttomasse,
.8 charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Teilchengröße bei festen Stoffen,
.9 Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen,
.10 der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.9.5.4.2 Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Umschließungsmethoden oder bei Verwendung anderer Umschließungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
6.9.5.5 Kennzeichnung
6.9.5.5.1 Jeder flexible Schüttgut-Container, der für die Verwendung gemäß diesen Bestimmungen gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Das Kennzeichen mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen muss eine Zeichenhöhe von mindestens 24 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:
(a) Das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen
Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
(b) den Code BK3;
(c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:
Z nur für die Verpackungsgruppe III;
(d) Monat und Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung;
(e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichen zugelassen wurde, durch Angabe des Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;
(f) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des flexiblen Schüttgut-Containers;
(g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg;
(h) höchstzulässige Bruttomasse in kg.
Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze (a) bis (h) angebracht werden; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z. B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.9.5.5.2 Beispiel für die Kennzeichnung:
UN BK3/Z/11 09
RUS/NTT/MK-14-10
56000/14000
|
Allgemeine Vorschriften 4.3.1Verwendung von Schüttgut-Containern
Bem.: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist.
4.3.1 Allgemeine Vorschriften
4.3.1.1 Dieser Abschnitt beschreibt die allgemeinen Anforderungen für die Verwendung von Schüttgut-Containern bei der Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung gelten. Stoffe müssen in geschlossenen Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch die Buchstaben BK in Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 bezeichnet ist mit folgenden Bedeutungen;
BK1: der Transport in bedeckten Schüttgut-Container ist erlaubt
BK2: der Transport in geschlossenen Schüttgut-Container ist erlaubt
BK3: der Transport in flexiblen Schüttgut-Container ist erlaubt
Der verwendete Schüttgut-Container muss den Anforderungen des Kapitels 6.9
entsprechen.
4.3.1.2 Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein
Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.
4.3.1.3 Wenn für einen Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste nicht BK2 oder BK3 zugeordnet ist, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung für die Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird. Wenn ein Stoff nicht in einem BK1 Schüttgut-Container erlaubt ist, kann eine Ausnahme in Übereinstimmung mit 7.9.1 erteilt werden.
4.3.1.4 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden
Temperaturen flüssig werden können, sind nicht zur Beförderung in loser
Schüttung zugelassen.
4.3.1.5 Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von
Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt
nichts nach außen gelangen kann.
4.3.1.6 Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt
werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers
oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein
Minimum reduziert werden.
4.3.1.7 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und
betriebsbereit sein.
4.3.1.8 Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff
des Schüttgut-Containers, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich
Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in
Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-
Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht
zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter
oder deren Rückstände angegriffen werden können.
4.3.1.9 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-
Container untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass
innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände
verbleiben, die
- eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff
verursachen können;
- die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers schädigen können oder
- die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die gefährlichen Güter
zurückzuhalten, beeinträchtigen können.
4.3.1.10 Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-
Containers keine gefährlichen Rückstände anhaften.
4.3.1.11 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das
System, das sich am nächsten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem
Befüllen zu Verschließen.
4.3.1.12 Leere Schüttgut-Container mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert
wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte
Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene
Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.
4.3.1.13 Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung
verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare
Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen
zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche
elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder
Entladen zu verhindern.
4.3.1.14 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie
Stoffe verschiedener Klassen und nicht diesem Code unterliegende Güter, die
gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben
Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche
Reaktionen sind:
.1 eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
.2 eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
.3 die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
.4 die Bildung instabiler Stoffe.
4.3.1.15 Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung
vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er/es in bautechnischer Hinsicht
geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von
Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder
Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen
Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die
Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. "In bautechnischer
Hinsicht geeignet" bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers,
wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger,
Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge,
keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" umfassen:
.1 Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden
Elementen, welche die Unversehrtheit des Schüttgut-Containers
beeinträchtigen können;
.2 mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle
(z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern
oder Türträgern;
.3 mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren
seitlichen Längsträger;
.4 eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten;
.5 Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht
vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind;
.6 undichte Dichtungen und Verschlüsse;
.7 jede Verwindung der Konstruktion, die stark genug ist, um eine
ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein
Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in
Schiffsladeräumen zu verhindern;
.8 jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für
die Umschlagseinrichtungen;
.9 jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen
Ausrüstung.
4.3.1.16 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder anderen Beschädigungen aufweisen.
4.3.1.16.1 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.
4.3.1.16.2 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.
|
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | |
| Tankanweisung | Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B |
Ausnahme 8Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1, Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte / geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Septmber 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich.
3 Betriebsvorschriften
3.0 Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8.
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte / geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte / geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte / geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte / geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte / geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte / geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
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unbegrenzt |
| 18 S |
Ausnahme 18Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Ausnahme 18".
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
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30.06.2027 |
| 22 S E |
Ausnahme 22Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
a) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
b) in Aufsetztanks,
c) in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
2 Sonstige Vorschriften
a) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.
3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht oder im Beförderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: "Ausnahme 22". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken: "Ausnahme 22".
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken: "Ausnahme 22 GGAV".
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unbegrenzt |
| 28 S E |
Ausnahme 28Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID dürfen Automobilteile
- UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
- UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.
2 Tabelle der Gefahrgüter
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| UN- | Bennennung und Beschreibung |Klasse/ |Ver- |Höchstzu- |
|Nummer| |Klassifi-|packungs-|lässige |
| | |zierungs-|gruppe |Gesamtmen-|
| | |code | |ge je |
| | | | |Beförde- |
| | | | |rungsein- |
| | | | |heit/-Wa- |
| | | | |gen/Con- |
| | | | |tainer |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1090 | ACETON | 3/F1 | II | 333 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1133 | KLEBSTOFFE | 3/F1 | II und | 333 / |
| | | | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG | 3/F1 | II und | 333 / |
| | | | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1170 | ETHANOL, LÖSUNG | 3/F1 | II | 333 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1173 | ETHYLACETAT | 3/F1 | II | 333 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1219 | ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) | 3/F1 | II | 333 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1263 | FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE | 3/F1 | II und | 333 / |
| | | | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder | 3/F1 | II | 333 l |
| | ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. | | | |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1300 | TERPENTINÖLERSATZ | 3/F1 | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1805 | PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG | 8/C1 | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar | 3/F1 | II und | 333 / |
| | | | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN mit entzündbaren | 2/5F | - | 333 kg |
| | Gasen bis max. 1 l Inhalt | | | |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1987 | ALKOHOLE, N.A.G. | 3/F1 | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, | 3/F1 | II und | 333 / |
| | N.A.G. | | III | 1000 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 2735 | AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. | 8/C7 | III | 1000 l |
| | oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, | | III | 1000 l |
| | N.A.G. | | | |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 2796 | SCHWEFELSÄURE, mit höchstens 51 % | 8/C1 | II | 333 l |
| | Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, | | | |
| | sauer | | | |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 2797 | BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH | 8/C5 | II | 333 l |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, | 9/M7 | III | 1000 kg |
| | N.A.G. | | | |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
| 3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, | 9/M6 | III | 1000 l |
| | N.A.G. | | | |
|------|------------------------------------|---------|---------|----------|
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/RID zu verpacken.
4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.
6 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme 28".
7 Befristung
Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
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30.06.2027 |
| 31 S |
Ausnahme 31Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3 Befristung
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
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30.06.2027 |
| 32 S E |
Ausnahme 32Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw
"Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw
Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw
Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw
Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw
Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f) Bw 25 (S) AGGABw
Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw
Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw
Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.
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*) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.
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unbegrenzt |
| 33 M |
Ausnahme 33Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn
- sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und
- während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
Es dürfen nicht befördert werden:
- Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503
- Güter der Klasse 5.2
- Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind.
4 Eignungsbescheinigung
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.
5 Feuerlöscheinrichtungen
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7 Meldepflichten
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.
8 Sicherungsmaßnahmen
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.
Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.
9 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33".
10 Schriftliche Weisung
Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.
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unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
Memorandum of Understanding
| keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt | |
| Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |
|---|---|
DefinitionGefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben oder massive Zerstörungen, besteht.
|
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VorbemerkungVorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)
1.4.0 Vorbemerkung
1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5).
1.4.0.2 Die Vorschriften in 1.4.2 und 1.4.3 gelten nicht für:
.1 UN-Nummern 2908 und 2909 freigestellte Versandstücke;
.2 UN-Nummern 2910 und 2911 freigestellte Versandstücke mit einem Aktivitätswert, der den A2-Wert nicht überschreitet, und
.3 UN-Nummer 2912 LSA-I oder UN-Nummer 2913 SCO-I.
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Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen1.4.1 Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen
1)
1.4.1.1 Die einschlägigen Vorschriften des Kapitels XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, und des Teils A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) finden Anwendung auf Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und die Regel XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der in Teil B des ISPS-Code aufgeführten Richtlinien Anwendung findet.
1.4.1.2 Für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, mit denen gefährliche Güter befördert werden, wird empfohlen, dass die Vertragsregierungen von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Frachtschiffe Vorschriften für die Gefahrenabwehr berücksichtigen.
1.4.1.3 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmensangehörigen an Land, Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlagen sollten sich - neben den im ISPS-Code festgelegten Anforderungen - der Anforderungen an die Sicherung bezüglich dieser Güter bewusst sein, die ihren Zuständigkeiten entsprechen.
1.4.1.4 Die Schulung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, Unternehmensangehörige an Land mit besonderen Sicherungsaufgaben, Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Bediensteten der Hafenanlage mit besonderen Sicherungsaufgaben, sollte auch Elemente enthalten, die die Sensibilisierung für die Sicherung dieser Güter betreffen.
1.4.1.5 Alle nicht unter 1.4.1.4 genannten und an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten mit den Bestimmungen der jeweiligen Gefahrenabwehrpläne für diese Güter entsprechend ihren Verantwortlichkeiten vertraut sein.
Fußnote:
1) Siehe MSC.1/Circ.1341 zu "Guidelines on security-related training and familiarization for port facility personnel" und MSC.1/Circ.1188 zu "Guidelines on training and certification for port facility security officers".
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Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal1.4.2 Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal
1.4.2.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts deckt der Begriff "Landpersonal" die in 1.3.1.2 genannten Personen ab. Die Vorschriften von 1.4.2 gelten jedoch nicht für:
- den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die zuständigen Unternehmensangehörigen an Land gemäß 13.1 des Teils A des ISPS-Codes;
- den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Mitglieder der Schiffsbesatzung gemäß 13.2 des Teils A des ISPS-Codes;
- den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, die in der Hafenanlage für die Gefahrenabwehr zuständigen Beschäftigten, die spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr haben, gemäß 18.1 und 18.2 des Teils A des ISPS-Codes;
Informationen zur Schulung dieser Beauftragten und Beschäftigten befinden sich im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code).
1.4.2.2 Landpersonal, das an der Beförderung gefährlicher Güter über See beteiligt ist, sollte die Vorschriften für die Sicherung bei der Beförderung gefährlicher Güter entsprechend seinen Zuständigkeiten berücksichtigen.
1.4.2.3 Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.4.2.3.1 Die Unterweisung von Landpersonal gemäß Kapitel 1.3 muss auch Elemente enthalten, die der Sensibilisierung für die Sicherung dienen.
1.4.2.3.2 Die Schulung zur Sensibilisierung für die Sicherung soll sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie bei der Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifende Maßnahmen beziehen. Sie soll Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne (siehe ggf. 1.4.3) entsprechend den Verantwortlichkeiten des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
1.4.2.3.3 Diese Schulung sollte bei Beginn einer Beschäftigung, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, stattfinden oder überprüft werden und in regelmäßigen Abständen durch weitere Schulungen ergänzt werden.
1.4.2.3.4 Die Aufzeichnungen über alle Schulungen im Bereich der Sicherung sollten vom Arbeitgeber aufbewahrt und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich gemacht werden. Die Aufzeichnungen sollen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.
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Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial1.4.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3.1.1 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.
1.4.3.1.2 Die nachstehende Tabelle 1.4.1 enthält eine nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen und Unterklassen mit Ausnahme der Klasse 7.
Tabelle 1.4.1 Nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Klasse 1, Unterklasse 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Verträglichkeitsgruppe C
Klasse 1, Unterklasse 1.4 UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513
Klasse 1, Unterklasse 1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.6 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2.1 entzündbare Gase in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 2.3 giftige Gase
Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 3 desensibilisierte explosive flüssige Stoffe
Klasse 4.1 desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2 Güter der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
Klasse 4.3 Güter der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
Klasse 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 5.1 Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
Klasse 6.1 giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I
Klasse 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549)
Klasse 7 radioaktive Stoffe in Mengen von mehr als 3000 A1 (in besonderer Form), bzw. 3000 A2, in Typ B(U)- oder Typ B(M) oderTyp C-Versandstücken
Klasse 8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
1.4.3.2 Besondere Vorschriften für die Sicherung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3.2.1 Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Schiffe und Hafenanlagen (siehe ISPS-Code für den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage).
1.4.3.2.2 Sicherungspläne
1.4.3.2.2.1
Versender und andere an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Beteiligte (siehe 1.4.3.1) sollten einen Sicherungsplan beschließen, umsetzen und einhalten, der mindestens die in 1.4.3.2.2.2 festgelegten Elemente beinhaltet.
1.4.3.2.2.2 Der Sicherungsplan sollte mindestens die folgenden Elemente beinhalten:
.1 spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
.2 Aufzeichnungen über beförderte gefährliche Güter oder Arten beförderter gefährlicher Güter;
.3 Untersuchungen derzeitiger Betriebsabläufe und Beurteilung von Schwachstellen, ggf. unter Berücksichtigung des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen, des zeitweiligen Aufenthalts, des Umschlags und der Distribution;
.4 klare Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen, Unternehmensgrundsätzen (einschließlich der Reaktion auf verschärfte Bedrohungslagen, der Überprüfung von Mitarbeitern bei Neueinstellung/Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets etc.), Betriebsverfahren (z. B. Auswahl/Nutzung bestimmter Strecken, sofern bekannt, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Aufenthalts, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen etc.) und Ausrüstung und Ressourcen, die zur Verminderung von Sicherungsrisiken verwendet werden sollen;
.5 wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
.6 Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
.7 Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
.8 Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der Beförderungsinformation so weit wie möglich begrenzt wird. (Die nach Kapitel 5.4 dieses Codes erforderliche Bereitstellung von Beförderungsunterlagen wird durch diese Maßnahme ausgeschlossen).
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Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
| keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |
| Handhabung: | Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste |
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| keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt |