Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, als Kühl- oder Konditionierungsmittel

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24 (DGG-Info)

UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, als Kühl- oder Konditionierungsmittel IMDG-Code, Amdt. 42-24 (Detailinfo)

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, als Kühl- oder Konditionierungsmittel
Englisch Nitrogen, refrigerated liquid, for cooling or conditioning purposes
Französisch Azote, liquide réfrigéré, utilisé à des fins de réfrigération ou de conditionnement

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen gasförmig
beim Trans­port tiefgekühlt verflüssigtes Gas

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
N2

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 12100
CAS-Nr. 7727-37-9
EG-Nr. 231-783-9
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
7070,
7071

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild verflüssigtes, nicht entzündbares Gas
Farbe keine Angaben
Geruch geruchlos
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus keine Angaben
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Leichter als Luft (0,97). Einrichtungen für die Aufnahme des flüssigen Stickstoffes und die verwendete Ausrüstung müssen den möglichen Gefahren für Container und Schiff infolge Missbrauchs oder einer durch einen Unfall verursachten Leckage angemessen sein.
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1977
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
MFAG-Nr.

Bemerkung: Siehe Abschnitt 5.5.3 des IMDG-Codes


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 4
Deutsch 1 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ALS KÜHLMITTEL
Deutsch 2 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL
Englisch 1 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID, AS COOLANT
Englisch 2 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID, AS CONDITIONER
Vorschriften-Namen 2
Englisch NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID
Deutsch STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 0
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung und Bezettelung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis Versandstücke müssen mit der Angabe "STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ALS KÜHLMITTEL" oder "STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL" gekennzeichnet sein.
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Anweisungen
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Hinweis keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit
Tankanweisung keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - Kühl- und Konditionierungsmittel unterliegen nur Abschnitt 5.5.3

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Sondervorschriften für die Beförderung(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3
Stauung
Allgemeine Stauvorschriften
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - unterliegt nur Abschnitt 5.5.3 des IMDG-Codes

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)