Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016
Niedersachsen
A 38 - Heidkopftunnel
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt
Niedersachsen
A 31 - Emstunnel
B (ganztägig)
Niedersachsen
B 437 - Wesertunnel
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt
Nordrhein-Westfalen
A 1 - Einhausung/Tunnel Köln-Lövenich
Köln-Lövenich
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt
Nordrhein-Westfalen
B 9 - Tunnel Bad Godesberg
Bonn-Bad Godesberg
E (ganztägig)
Nordrhein-Westfalen
B 55a -Tunnel Grenzstraße
Köln-Buchforst
E (ganztägig), ab 31. KW 2013 bis Ende 2022
Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t).
Nordrhein-Westfalen
B 55a -Tunnel Köln-Kalk
E (ganztägig)
Nordrhein-Westfalen
B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel
B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen
E (ganztägig)
Kategorisiert seit 21.04.2011
Nordrhein-Westfalen
Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer
Innerorts Stadt Köln
E (ganztägig), ab dem 15.12.2017 angeordnet
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017. Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017
Schleswig-Holstein
B 104 - Herrentunnel
Lübeck
E (ganztägig)
Umleitung über Travemünder Allee (B 75), Eric-Warburg-Brücke (K 25), BAB A 1 und A 226
Thüringen
A 71 - Tunnel Alte Burg
km 112,3 - 113,2
E (ganztägig)
Thüringen
A 71 - Tunnel Rennsteig
km 114,8 - 122,7
E (ganztägig)
Thüringen
A 71 - Tunnel Hochwald
km 123,6 - 124,3
E (ganztägig)
Thüringen
A 71 - Tunnel Berg Bock
km 126,4 - 129,0
E (ganztägig)
Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24
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Stoffinformation(zugeklappt)
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
Sprache
BAM-Name
Deutsch
Diphenylbrommethan, fest
Englisch
Diphenylmethyl bromide, solid
Französisch
Bromure de diphénylméthyle, solide
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
Aggregatzustand
unter Normalbedingungen
fest
beim Transport
fest
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
Formel
C13H11Br
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
BAM-Nr.
406
CAS-Nr.
776-74-9
EG-Nr.
212-279-8
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
510577
Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild
fester Stoff
Farbe
keine Angaben
Geruch
hat Reizwirkung
Mischbarkeit/Löslichkeit
keine Angaben
Wirkung auf den menschlichen Organismus
Ruft Tränenbildung hervor. Dampf wirkt reizend auf Schleimhäute.
Weitere Eigenschaften/Bemerkungen
keine Angaben
Reaktion mit ...
Wasser
keine Angaben
Säuren
keine Angaben
Alkalien
keine Angaben
Metallen
Greift bei Feuchtigkeit die meisten Metalle an.
oxidierend wirkenden Stoffen
keine Angaben
Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr.
1770
Klasse
Klasse 8
Ätzende Stoffe
Zusatzgefahren
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe II
Ätzender Stoff
Verträglichkeitsgruppe
Sondervorschriften
keine
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umweltgefährdend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
Unfallmerkblatt (EmS): F-A
Feuer-Unfallmerkblatt A (Alfa):
Allgemeines Feuer Unfallmerkblatt
Unfallmerkblatt (EmS): S-B
Leckage-Unfallmerkblatt B (Bravo) für:
Ätzende Stoffe
MFAG-Nr.
Angaben zum Transport
erlaubt
Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere2
Deutsch
DIPHENYLBROMMETHAN
Englisch
DIPHENYLMETHYL BROMIDE
Vorschriften-Namen2
Deutsch
DIPHENYLBROMMETHAN
Englisch
DIPHENYLMETHYL BROMIDE
Synonyme0
Synonyme für Beförderungspapiere11
Deutsch
alpha-Bromdiphenylmethan
Englisch
Benzhydryl bromide
Deutsch
Benzhydrylbromid
Deutsch
Brom(diphenyl)methan
Französisch
Bromo(diphényl)méthane
Englisch
Bromodiphenylmethane
Französisch
Bromodiphénylméthane
Französisch
Bromure de benzhydryle
Englisch
Diphenylbromomethane
Deutsch
Diphenylmethylbromid
Französisch
Diphénylbromométhane
INCI Synonyme0
Nicht empfohlene Synonyme0
Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes
erlaubt
Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweise zu Kennzeichnungen
Für leere Verpackungen gilt 4.1.1.11:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleiche Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 [Ausgenommene Versandstücke]
Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.2.1.6.2 [Anbringungsort]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.6.3 [Kennzeichen für Meeresschadstoffe]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.
5.2.1.7 Ausrichtungspfeile
5.2.1.7.1 [Grundsatz]
Sofern in 5.2.1.7.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
- verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, und
- Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301)
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.7.2 [Ausnahme]
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.7.3 [Eindeutigkeit]
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen
5.2.1.8.1 [Verweis]
Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekennzeichnet sein.
5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen
5.2.1.9.1 [Verweis]
Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeichnen.
5.2.1.10 Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien
5.2.1.10.1 [Kennzeichnungspflicht]
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien versehen sein.
5.2.1.10.2 [Inhalt und Form des Kennzeichens]
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
<Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien>
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Das Kennzeichen in der Abbildung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" in 5.2.1.10.2 des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20, auf dem die Telefonnummer für zusätzliche Informationen abgebildet ist, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 [Grundsatz]
Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 [Format]
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 [Hintergrund/Begrenzungslinie]
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 [Format]
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 [Verkleinerte Abmessungen]
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 [Flaschen Klasse 2]
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Gasflaschen-Gefahrgutaufkleber"/"Gas cylinders-Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
5.2.2.2.1.3 [Unterteilung]
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrklasse (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 [Klasse 1]
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 [Textauswahl]
Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muß dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben. Bei Gefahrzetteln nach Muster 9A darf der untere Teil des Zettels keinen Text außer der Angabe der Klasse enthalten.
5.2.2.2.1.6 [Farben]
Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, außer:
.1 bei dem Gefahrzettel der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer in der Klasse in weiß erscheinen müssen;
.2 bei Gefahrzetteln mit vollständig grünem, rotem oder blauen Grund, bei denen sie weiß sein können;
.3 dem Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
.4 bei Gefahrzetteln der Klasse 2.1 auf Flaschen und Gaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase, bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes haben dürfen, wenn ausreichend Kontrast vorhanden ist.
5.2.2.2.1.7 [Anbringungsmethode]
Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden habe. Bei der Auswahl geeigneter Bezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern:
5.3.2.1.1 [Geltungsbereich]
Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in Kapitel 5.3 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
.1 feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankbeförderungseinheit,
.2 verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,
.3 unverpackte LSA-1 Stoffe, SCO-1- oder SCO-III-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
.4 verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder Frachtcontainer,
.5 feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.
5.3.2.1.2 [Größe und Farbe]
Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
.1 auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder
.2 auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern darf die UN-Nummer in Zeichen von mindestens 25 mm Höhe auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit in angemessener Weise reduzierten Abmessungen an der äußeren Oberfläche des Tanks angebracht werden.
----------
Zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Stoffe:
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bemerkung 1: Siehe auch 1.1.1.7.
Bemerkung 2: In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 [Nichtanwendbarkeit]
Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
5.5.3.1.2 [Gase in Kühlkreisläufen (Nichtgeltung)]
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 [Tanks oder MEGC (Nichtgeltung)]
Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 [Gefährliche Güter - verpackt oder unverpackt]
Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 [Freistellung von den übrigen Vorschriften dieses Codes]
Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.2 [Beförderung gefährlicher Güter]
Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.3
(bleibt offen)
5.5.3.2.4 [Unterweisung]
Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 [Verpackungsanweisungskonformität]
Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P203, P620, P650 oder P800 in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 [Anforderungen an Versandstücke]
Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 [Belüftete Güterbeförderungseinheiten]
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 [Bestandteile der Kennzeichnung]
Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", beschriftet sein.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten ·
5.5.3.4.2 [Anforderungen an die Kennzeichnung]
Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 [Isolierung des Trockeneises]
Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 [Ladungssicherung, Verflüchtigung]
Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten
5.5.3.6.1 [Anbringung des Warnzeichens]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- und Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
.1 die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
.2 die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 [Anforderungen an das Warnzeichen]
Das Warnzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Für * gilt folgende Bedingung:
* Den richtigen technischen Namen oder die oder den Namen des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten
erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST"/"CARBON DIOXIDE, SOLID". Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", dürfen hinzugefügt werden.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck "WARNUNG"/"WARNING" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 [Erforderliche Angaben]
Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
.1 die UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt sind, und
.2 den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER".
Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
Hinweise zu Aufschriften
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads)
5.1.2.1 [Kennzeichnung]
Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen un der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein.
5.1.2.2 [Versandstücke]
Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 [Ausrichtung]
Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungspfeilen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 [Kennzeichnung außer Klasse 7]
Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülung zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.3 [Leere Güterbeförderungseinheiten]
Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 [Richtiger technischer Name, UN-Nummer]
Sofern in diesem Code nicht was anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechneden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muß die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 [Beschriftungseigenschaften]
Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichen auf Versandstücken müssen
.1 gut sichtbar und lesbar sein;
.2 so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seeweasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;
.3 auf einem kontrastrierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht sein und
.4 von anderen Versandstückkennzeichen, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein.
5.2.1.3 [Bergungsverpackungen, Bergungsdruckgefäße]
Bergungsverpackungen, einschließliche Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG"/"SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 [IBC > 450 Liter]
IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweise zu Kennzeichnungen
Für leere Verpackungen gilt 4.1.1.11:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleiche Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 [Ausgenommene Versandstücke]
Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.2.1.6.2 [Anbringungsort]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.6.3 [Kennzeichen für Meeresschadstoffe]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.
5.2.1.7 Ausrichtungspfeile
5.2.1.7.1 [Grundsatz]
Sofern in 5.2.1.7.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
- verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, und
- Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301)
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.7.2 [Ausnahme]
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.7.3 [Eindeutigkeit]
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen
5.2.1.8.1 [Verweis]
Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekennzeichnet sein.
5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen
5.2.1.9.1 [Verweis]
Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeichnen.
5.2.1.10 Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien
5.2.1.10.1 [Kennzeichnungspflicht]
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien versehen sein.
5.2.1.10.2 [Inhalt und Form des Kennzeichens]
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
<Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien>
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Das Kennzeichen in der Abbildung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" in 5.2.1.10.2 des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20, auf dem die Telefonnummer für zusätzliche Informationen abgebildet ist, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 [Grundsatz]
Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 [Format]
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 [Hintergrund/Begrenzungslinie]
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 [Format]
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 [Verkleinerte Abmessungen]
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 [Flaschen Klasse 2]
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Gasflaschen-Gefahrgutaufkleber"/"Gas cylinders-Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
5.2.2.2.1.3 [Unterteilung]
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrklasse (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 [Klasse 1]
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 [Textauswahl]
Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muß dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben. Bei Gefahrzetteln nach Muster 9A darf der untere Teil des Zettels keinen Text außer der Angabe der Klasse enthalten.
5.2.2.2.1.6 [Farben]
Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, außer:
.1 bei dem Gefahrzettel der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer in der Klasse in weiß erscheinen müssen;
.2 bei Gefahrzetteln mit vollständig grünem, rotem oder blauen Grund, bei denen sie weiß sein können;
.3 dem Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
.4 bei Gefahrzetteln der Klasse 2.1 auf Flaschen und Gaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase, bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes haben dürfen, wenn ausreichend Kontrast vorhanden ist.
5.2.2.2.1.7 [Anbringungsmethode]
Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden habe. Bei der Auswahl geeigneter Bezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern:
5.3.2.1.1 [Geltungsbereich]
Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in Kapitel 5.3 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
.1 feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankbeförderungseinheit,
.2 verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,
.3 unverpackte LSA-1 Stoffe, SCO-1- oder SCO-III-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
.4 verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder Frachtcontainer,
.5 feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.
5.3.2.1.2 [Größe und Farbe]
Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
.1 auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder
.2 auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern darf die UN-Nummer in Zeichen von mindestens 25 mm Höhe auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit in angemessener Weise reduzierten Abmessungen an der äußeren Oberfläche des Tanks angebracht werden.
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Zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Stoffe:
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bemerkung 1: Siehe auch 1.1.1.7.
Bemerkung 2: In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 [Nichtanwendbarkeit]
Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
5.5.3.1.2 [Gase in Kühlkreisläufen (Nichtgeltung)]
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 [Tanks oder MEGC (Nichtgeltung)]
Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 [Gefährliche Güter - verpackt oder unverpackt]
Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 [Freistellung von den übrigen Vorschriften dieses Codes]
Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.2 [Beförderung gefährlicher Güter]
Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.3
(bleibt offen)
5.5.3.2.4 [Unterweisung]
Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 [Verpackungsanweisungskonformität]
Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P203, P620, P650 oder P800 in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 [Anforderungen an Versandstücke]
Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 [Belüftete Güterbeförderungseinheiten]
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 [Bestandteile der Kennzeichnung]
Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", beschriftet sein.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten ·
5.5.3.4.2 [Anforderungen an die Kennzeichnung]
Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 [Isolierung des Trockeneises]
Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 [Ladungssicherung, Verflüchtigung]
Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten
5.5.3.6.1 [Anbringung des Warnzeichens]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- und Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
.1 die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
.2 die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 [Anforderungen an das Warnzeichen]
Das Warnzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Für * gilt folgende Bedingung:
* Den richtigen technischen Namen oder die oder den Namen des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten
erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST"/"CARBON DIOXIDE, SOLID". Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", dürfen hinzugefügt werden.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck "WARNUNG"/"WARNING" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 [Erforderliche Angaben]
Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
.1 die UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt sind, und
.2 den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER".
Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
Hinweise zu Aufschriften
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads)
5.1.2.1 [Kennzeichnung]
Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen un der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein.
5.1.2.2 [Versandstücke]
Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 [Ausrichtung]
Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungspfeilen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 [Kennzeichnung außer Klasse 7]
Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülung zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.3 [Leere Güterbeförderungseinheiten]
Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 [Richtiger technischer Name, UN-Nummer]
Sofern in diesem Code nicht was anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechneden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muß die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 [Beschriftungseigenschaften]
Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichen auf Versandstücken müssen
.1 gut sichtbar und lesbar sein;
.2 so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seeweasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;
.3 auf einem kontrastrierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht sein und
.4 von anderen Versandstückkennzeichen, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein.
5.2.1.3 [Bergungsverpackungen, Bergungsdruckgefäße]
Bergungsverpackungen, einschließliche Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG"/"SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 [IBC > 450 Liter]
IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis
keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Hinweise zu Kennzeichnungen
Für leere Verpackungen gilt 4.1.1.11:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleiche Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 [Ausgenommene Versandstücke]
Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.2.1.6.2 [Anbringungsort]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.6.3 [Kennzeichen für Meeresschadstoffe]
Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.
5.2.1.7 Ausrichtungspfeile
5.2.1.7.1 [Grundsatz]
Sofern in 5.2.1.7.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
- verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, und
- Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301)
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.7.2 [Ausnahme]
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.7.3 [Eindeutigkeit]
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen
5.2.1.8.1 [Verweis]
Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekennzeichnet sein.
5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen
5.2.1.9.1 [Verweis]
Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeichnen.
5.2.1.10 Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien
5.2.1.10.1 [Kennzeichnungspflicht]
Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien versehen sein.
5.2.1.10.2 [Inhalt und Form des Kennzeichens]
Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
<Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien>
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Das Kennzeichen in der Abbildung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" in 5.2.1.10.2 des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20, auf dem die Telefonnummer für zusätzliche Informationen abgebildet ist, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 [Grundsatz]
Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 [Format]
Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 [Hintergrund/Begrenzungslinie]
Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 [Format]
Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 [Verkleinerte Abmessungen]
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 [Flaschen Klasse 2]
Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Gasflaschen-Gefahrgutaufkleber"/"Gas cylinders-Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
5.2.2.2.1.3 [Unterteilung]
Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrklasse (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 [Klasse 1]
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 [Textauswahl]
Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muß dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben. Bei Gefahrzetteln nach Muster 9A darf der untere Teil des Zettels keinen Text außer der Angabe der Klasse enthalten.
5.2.2.2.1.6 [Farben]
Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, außer:
.1 bei dem Gefahrzettel der Klasse 8, auf dem der Text (soweit vorhanden) und die Nummer in der Klasse in weiß erscheinen müssen;
.2 bei Gefahrzetteln mit vollständig grünem, rotem oder blauen Grund, bei denen sie weiß sein können;
.3 dem Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
.4 bei Gefahrzetteln der Klasse 2.1 auf Flaschen und Gaskartuschen für verflüssigte Petroleumgase, bei denen sie die Hintergrundfarbe des Gefäßes haben dürfen, wenn ausreichend Kontrast vorhanden ist.
5.2.2.2.1.7 [Anbringungsmethode]
Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden habe. Bei der Auswahl geeigneter Bezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern:
5.3.2.1.1 [Geltungsbereich]
Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in Kapitel 5.3 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
.1 feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer einer Mehrkammertankbeförderungseinheit,
.2 verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,
.3 unverpackte LSA-1 Stoffe, SCO-1- oder SCO-III-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
.4 verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder Frachtcontainer,
.5 feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.
5.3.2.1.2 [Größe und Farbe]
Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
.1 auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder
.2 auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern darf die UN-Nummer in Zeichen von mindestens 25 mm Höhe auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit in angemessener Weise reduzierten Abmessungen an der äußeren Oberfläche des Tanks angebracht werden.
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Zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Stoffe:
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bemerkung 1: Siehe auch 1.1.1.7.
Bemerkung 2: In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 [Nichtanwendbarkeit]
Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
5.5.3.1.2 [Gase in Kühlkreisläufen (Nichtgeltung)]
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 [Tanks oder MEGC (Nichtgeltung)]
Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 [Gefährliche Güter - verpackt oder unverpackt]
Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 [Freistellung von den übrigen Vorschriften dieses Codes]
Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.2 [Beförderung gefährlicher Güter]
Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.3
(bleibt offen)
5.5.3.2.4 [Unterweisung]
Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 [Verpackungsanweisungskonformität]
Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P203, P620, P650 oder P800 in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 [Anforderungen an Versandstücke]
Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 [Belüftete Güterbeförderungseinheiten]
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 [Bestandteile der Kennzeichnung]
Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", beschriftet sein.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten ·
5.5.3.4.2 [Anforderungen an die Kennzeichnung]
Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 [Isolierung des Trockeneises]
Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z. B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 [Ladungssicherung, Verflüchtigung]
Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten
5.5.3.6.1 [Anbringung des Warnzeichens]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- und Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
.1 die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
.2 die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 [Anforderungen an das Warnzeichen]
Das Warnzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Für * gilt folgende Bedingung:
* Den richtigen technischen Namen oder die oder den Namen des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten
erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST"/"CARBON DIOXIDE, SOLID". Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER", dürfen hinzugefügt werden.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck "WARNUNG"/"WARNING" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Kennzeichnungsmethode muss derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit gekennzeichnet werden kann.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 [Erforderliche Angaben]
Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
.1 die UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt sind, und
.2 den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER".
Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
Hinweise zu Aufschriften
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit loads)
5.1.2.1 [Kennzeichnung]
Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen un der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Kennzeichen und Gefahrzettel von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar. Umverpackungen mit radioaktiven Stoffen müssen gemäß 5.2.2.1.12 bezettelt sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein.
5.1.2.2 [Versandstücke]
Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Das Kennzeichen "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 [Ausrichtung]
Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungspfeilen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 [Kennzeichnung außer Klasse 7]
Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülung zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.3 [Leere Güterbeförderungseinheiten]
Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 [Richtiger technischer Name, UN-Nummer]
Sofern in diesem Code nicht was anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechneden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muß die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 [Beschriftungseigenschaften]
Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichen auf Versandstücken müssen
.1 gut sichtbar und lesbar sein;
.2 so beschaffen sein, dass die Angaben auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seeweasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden;
.3 auf einem kontrastrierenden Untergrund auf der Außenseite des Versandstücks aufgebracht sein und
.4 von anderen Versandstückkennzeichen, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein.
5.2.1.3 [Bergungsverpackungen, Bergungsdruckgefäße]
Bergungsverpackungen, einschließliche Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG"/"SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 [IBC > 450 Liter]
IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Richtiger technischer Name
DIPHENYLBROMMETHAN
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis
keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig
Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
Begrenzte Mengen(zugeklappt)
Für Stoffe in Innenverpackungen bzw. Gegenstände, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, gelten ggf. andere Mengenangaben, die der nachfolgenden Tabelle in der Spalte "Trays" entnommen werden können.
Verpackungen
Trays
Max. Nettomenge je Innenverpackung
1 kg
1 kg
Höchstzulässige Bruttomasse
30 kg
20 kg
Kennzeichen
Kennzeichen LQ
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die oben angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
Kennzeichen LQ_T
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die oben angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
=== Allgemeine Hinweise zum Seeverkehr ===
3.4.1 Allgemeines
3.4.1.1 [Anwendungsbereich]
Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge "0" angegeben.
3.4.1.2 [Nichtanwendung von Vorschriften]
In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:
.1 Teil 1, Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3;
.2 Teil 2;
.3 Teil 3, Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3;
.4 Teil 4, 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8;
.5 Teil 5, 5.1.1 mit Ausnahme von 5.1.1.5, 5.1.2.3, 5.2.1.7, 5.2.1.9, 5.3.2.4 sowie Kapitel 5.4;
.6 Teil 6, Bauvorschriften in 6.1.4, 6.2.1.2 und 6.2.4;
.7 Teil 7, 7.1.3.2, 7.6.3.1 und Kapitel 7.3 mit Ausnahme von 7.3.3.15 und 7.3.4.1.
3.4.2 Verpacken
3.4.2.1 [Versandstücke]
Gefährliche Güter sind in Innenverpackungen zu verpacken, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften in 4.1.5 vollständig eingehalten werden. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder "Gefäße, klein, mit Gas", ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die gesamte Bruttomasse des Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.
3.4.2.2 [Paletten]
Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S können mit Schrumpf- oder Stretchfolie umhüllte Paletten ("Trays"), die die Bedingungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, verwendet werden. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt sein, die den Bestimmungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten.
3.4.2.3 [Flüssige Stoffe der Klasse 8, VG II]
Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.
3.4.3 Stauung
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie A gemäß 7.1.3.2 zugeordnet. Die anderen in Spalte 16a der Gefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.
3.4.4 Trennung
3.4.4.1 [Außenverpackung]
Verschiedene gefährliche Stoffe in begrenzten Mengen dürfen zusammen in derselben Außenverpackung verpackt sein, vorausgesetzt:
.1 die Stoffe erfüllen die Vorschriften in 7.2.6.1; und
.2 die Trennvorschriften des Kapitels 7.2, einschließlich der Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, werden berücksichtigt. Ungeachtet der einzelnen Vorschriften in der Gefahrgutliste dürfen jedoch Stoffe der Verpackungsgruppe III innerhalb derselben Klasse zusammengepackt werden, sofern 3.4.4.1.1 des IMDG-Codes eingehalten wird. Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: "Beförderung in Übereinstimmung mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes" (siehe 5.4.1.5.2.2).
3.4.4.2 [Nichtanwendbarkeit]
Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern.
Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch nicht in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben Güterbeförderungseinheit wie gefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen A und L, gestaut werden.
3.4.5 Kennzeichnung und Plakatierung
3.4.5.1 [Kennzeichnung außer Luftbeförderung]
Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen sein.
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.5.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
3.4.5.2 [Kennzeichnung Luftbeförderung]
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.5.2 dargestellten Kennzeichen versehen sein.
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol "Y" muss in der Mitte des Kennzeichens angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.5.2 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. Die Proportionen des Symbols "Y" müssen der Darstellung in Abbildung 3.4.5.2 in etwa entsprechen.
3.4.5.3 Anerkennung von Kennzeichen im multimodalen Verkehr
3.4.5.3.1 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in 3.4.5.2 abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.2 und müssen nicht mit dem in 3.4.5.1 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
3.4.5.3.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in 3.4.5.1 abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO, einschließlich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, entsprechen, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1, sofern zutreffend, und den Vorschriften des Abschnitts 3.4.2 entsprechend.
3.4.5.4 [Umverpackung]
Werden Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, in eine Umverpackung oder Ladeeinheit eingesetzt, so ist die Umverpackung oder die Ladeeinheit mit den nach diesem Kapitel erforderlichen Kennzeichen zu versehen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung oder der Ladeeinheit enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen sind sichtbar. Zudem muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, sind sichtbar. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein. Die anderen Vorschriften in 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, in der Umverpackung oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
3.4.5.5 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
3.4.5.5.1 [Nur begrenzte Mengen]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter enthalten, die in begrenzten Mengen mit keinen anderen gefährlichen Gütern verpackt sind, sind weder zu plakatieren noch gemäß 5.3.2.0 und 5.3.2.1 zu beschriften. Sie müssen jedoch an der Außenseite in geeigneter Weise mit dem in 3.4.5.5.4 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
3.4.5.5.2 [Begrenzte Menge und weitere gefährliche Güter]
Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter und in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, müssen gemäß den für die nicht in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter geltenden Vorschriften plakatiert, gekennzeichnet und beschriftet werden. Ist jedoch für das nicht in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Gut kein Placard oder kein Kennzeichen erforderlich, so sind die Güterbeförderungseinheiten wie in 3.4.5.5.4 angegeben zu kennzeichnen.
3.4.5.5.3 (bleibt offen)
3.4.5.5.4 [Kennzeichen]
Sofern in 3.4.5.5.1 oder 3.4.5.5.2 vorgeschrieben, müssen Güterbeförderungseinheiten mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen sein.
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich das Kennzeichen auf die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit aufbringen lässt. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder der mit den Randlinien kontrastierende Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen an Stellen, die in 5.3.1.1.4.1 angegeben sind, 250 mm × 250 mm betragen.
3.4.6 Dokumentation
3.4.6.1 [Zusatzeintrag]
Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, muss die Bezeichnung "limited quantity" oder "LTD QTY" zusammen mit der Beschreibung der Sendung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufgenommen werden.
Freigestellte Mengen(zugeklappt)
Codierung
E2
Max. Nettomenge je Innenverpackung
30 g
Max. Nettomenge je Außenverpackung
500 g
Kennzeichen
Kennzeichen EXCEP
Kennzeichen für freigestellte Mengen
Das Kennzeichen muss die Form eines Quadrates haben. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
"Class or Division": An dieser Stelle ist/sind die Nummer(n) der Klasse oder gegebenfalls der Unterklasse anzugeben.
"Shipper or Consignee": Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Versenders oder des Empfängers anzugeben.
Anmerkungen:
Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum des Innengefäßes und das für Außenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung.
Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind, zusammengepackt werden, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht.
=== Allgemeine Hinweise zum Seeverkehr ===
siehe Kapitel 3.5 "In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter":
3.5.1 Freigestellte Mengen
3.5.1.1 [Anwendbare Vorschriften]
Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen ausgenommen Gegenstände , die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme:
.1 der Vorschriften für die Schulung des Kapitels 1.3;
.2 der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung;
.3 der Verpackungsvorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.4.1 und 4.1.1.6 und
.4 der in Kapitel 5.4 aufgeführten Vorschriften für die Dokumentation.
Bemerkung: Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in 1.5.1.5 Anwendung.
3.5.1.4 [Kleinstmengen < 1 ml oder < 1 g]
Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E1, E2, E4 und E5 zugeordnet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Codes, sofern:
.1 die höchste Nettomenge des Materials je Innenverpackung auf 1 ml für flüssige Stoffe und Gase und 1 g für feste Stoffe begrenzt ist;
.2 die Vorschriften in 3.5.2 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass eine Zwischenverpackung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Außenverpackung eingesetzt sind, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden des Inhalts kommen kann, und bei flüssigen Stoffen die Außenverpackung eine für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackungen ausreichende Menge eines saugfähigen Materials enthält;
.3 die Vorschriften von 3.5.3 erfüllt sind; und
.4 die höchste Nettomasse der gefährlichen Güter je Außenverpackung 100 g bei festen Stoffen und 100 ml bei flüssigen Stoffen und Gasen nicht überschreitet.
3.5.2 Verpackungen
Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden, müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen:
.1 Sie müssen eine Innenverpackung enthalten, die aus Kunststoff (mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm bei der Verwendung für flüssige Stoffe) oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Ton oder Metall (siehe auch 4.1.1.2) hergestellt sein muss und deren Verschluss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln sicher fixiert sein muss; Gefäße, die einen Hals mit gegossenem Schraubgewinde haben, müssen eine flüssigkeitsdichte Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein.
.2 Jede Innenverpackung muss unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Zwischenverpackung verpackt sein, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden von Inhalt kommen kann. Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen. Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten.
.3 Die Zwischenverpackung muss sicher in eine starke, starre Außenverpackung (aus Holz, aus Pappe oder aus einem anderen ebenso starken Werkstoff) verpackt sein.
.4 Jedes Versandstück-Baumuster muss den Vorschriften in 3.5.3 entsprechen.
.5 Jedes Versandstück muss eine Größe haben, die ausreichend Platz für die Anbringung aller notwendigen Kennzeichen bietet.
.6 Umverpackungen dürfen verwendet werden und dürfen auch Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder Gütern, die den Vorschriften dieses Codes nicht unterliegen, enthalten.
3.5.3 Prüfungen für Versandstücke
3.5.3.1 [Prüfmethoden]
Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen mindestens zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass es in der Lage ist, ohne Zubruchgehen oder Undichtheit einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten:
.1 Freifallversuche auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche aus einer Höhe von 1,8 m:
(i) Wenn das Prüfmuster die Form einer Kiste hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden:
- flach auf den Boden;
- flach auf das Oberteil;
- flach auf die längste Seite;
- flach auf die kürzeste Seite;
- auf eine Ecke.
(ii) Wenn das Prüfmuster die Form eines Fasses hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden:
- diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt;
- diagonal auf die untere Zarge;
- flach auf die Seite.
Bemerkung: Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden.
.2 Eine auf die Fläche der oberen Seite wirkende Kraft für eine Dauer von 24 Stunden, die dem Gesamtgewicht bis zu einer Höhe von 3 m gestapelter identischer Versandstücke (einschließlich Prüfmuster) entspricht.
3.5.3.2 [Ersatzstoffe]
Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wir der zu befördernde Stoff. Wird bei den Freifallversuchen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff.
3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke
3.5.4.1 [Anbringung, Beschriftung]
In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen dauerhaft und lesbar mit dem unten dargestellten Kennzeichen versehen sein. Die Klasse der Hauptgefahr jedes im Versandstück enthaltenen gefährlichen Guts muss auf dem Kennzeichen angegeben werden. Sofern der Name des Versenders oder des Empfängers nicht an einer anderen Stelle des Versandstücks angegeben ist, muss das Kennzeichen diese Information enthalten.
3.5.4.2 Kennzeichen für freigestellte Mengen
Schraffierung und Symbol in derselben Farbe, schwarz oder rot, auf weißem oder ausreichend kontrastierenden Grund
* Die Nummer(n) der Klasse oder gegebenenfalls der Unterklasse ist/sind anzugeben.
** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist der Name des Versenders oder des Empfängers anzugeben.
Das Kennzeichen muss die Form eines Quadrates haben. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.5.4.3 [Kennzeichnung bei Umverpackungen]
Werden Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, in eine Umverpackung oder Ladeeinheit eingesetzt, so ist die Umverpackung oder die Ladeeinheit mit dem nach diesem Kapitel erforderlichen Kennzeichen zu versehen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung oder der Ladeeinheit enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen sind sichtbar. Zudem muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, sind sichtbar. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein. Die anderen Vorschriften in 5.2.1.2 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, in der Umverpackung oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
3.5.5 Höchste Anzahl Versandstücke in jeder Beförderungseinheit
3.5.5.1 [Grenzwert]
Die Anzahl der Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, in jeder Beförderungseinheit darf 1000 nicht überschreiten.
3.5.6 Dokumentation
3.5.6.1 [Vermerk]
Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, ist in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter der Vermerk "gefährliche Güter in freigestellten Mengen" gemeinsam mit der Beschreibung des Ladeguts einzutragen.
3.5.7 Stauung
3.5.7.1 [Staukategorie A]
In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie A gemäß 7.1.3.2 zugeordnet. Die anderen in Spalte 16a der Gefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.
3.5.8 Trennung
3.5.8.1 [Ausnahme verschiedene Verpackungen]
Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für Verpackungen mit gefährlichen Gütern in freigestellten Mengen oder in Bezug auf andere gefährliche Güter.
3.5.8.2 [Ausnahme eine Außenverpackung]
Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für verschiedene in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter in derselben Außenverpackung, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander (siehe 4.1.1.6).
Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Zusammengesetzte Verpackungen sind zulässig.
Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein.
Es dürfen Druckgefäße verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
----------
4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe
4.1.3.6.1 Sofern im Code nichts anderes vorgesehen ist, sind Druckgefäße, die:
.1 den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
.2 den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften in 4.1.3.6 und 6.2.3.3 werden eingehalten,
für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß 4.1.9 erlaubt) zugelassen.
Dieser Unterabschnitt ist für die in 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200 Tabelle 3 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.
4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.
4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.
4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.
Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.5 angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein.
4.1.3.6.5 Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es muss genügend füllungsreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.
4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Prüfung muss eine äußere Untersuchung, einer innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z. B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden. Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften in 4.1.6.1.11 entsprechen.
4.1.3.6.7 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Inspektion des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des Codes erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Versender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.
4.1.3.6.8 Wiederbefüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt.
4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
Kunststoffgefäß in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff
75 kg
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Code
Verpackungsanweisung P002
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
| Innenverpackung | Außenverpackung | Art | Maximal * |
+---------------------+---------------------------------+----------+-----------+
| Glas 10 kg | Fässer aus Stahl | 1A1, 1A2 | 400 kg |
| Kunststoff 1) 30 kg | Aluminium | 1B1, 1B2 | 400 kg |
| Metall 40 kg | einem anderen Metall | 1N1, 1N2 | 400 kg |
| Papier 1),2) 50 kg | Kunststoff | 1H1, 1H2 | 400 kg |
| Pappe 1),2) 50 kg | Sperrholz | 1D | 400 kg |
| | Pappe | 1G | 400 kg |
| +---------------------------------+----------+-----------+
| | Kisten aus Stahl | 4A | 400 kg |
| | Aluminium | 4B | 400 kg |
| | einem anderen Metall | 4N | 400 kg |
| | Naturholz | 4C1 | 400 kg |
| | Naturholz mit staub- | 4C2 | 400 kg |
| | dichten Wänden | | |
| | Sperrholz | 4D | 400 kg |
| | Holzfaserwerkstoff | 4F | 400 kg |
| | Pappe | 4G | 400 kg |
| | Schaumstoff | 4H1 | 60 kg |
| | massivem Kunststoff | 4H2 | 400 kg |
| +---------------------------------+----------+-----------+
| | Kanister aus Stahl | 3A1, 3A2 | 120 kg |
| | Aluminium | 3B1, 3B2 | 120 kg |
| | Kunststoff | 3H1, 3H2 | 120 kg |
+---------------------+---------------------------------+----------+-----------+
* Höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
1) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.
2) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn der Stoff sich während der Beförderung verflüssigen kann.
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis
Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen
IBC08
Sondervorschriften
,
Sondervorschriften B4
Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
Sondervorschriften B21
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
Lfd. Nr.
UN-Code
Zulässigkeit
Anforderungen
0
UN-Code null
Allgemeine Verpackungsanforderungen
Anforderungen
Die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 müssen erfüllt sein.
1
UN-Code 11A
Starrer IBC aus Stahl für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
zulässig
2
UN-Code 11B
Starrer IBC aus Aluminium für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
zulässig
3
UN-Code 11N
Starrer IBC aus einem anderen Metall (außer Stahl oder Aluminium) für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
zulässig
4
UN-Code 11G
Starrer IBC aus Pappe für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
5
UN-Code 11C
Starrer IBC aus Naturholz für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
6
UN-Code 11D
Starrer IBC aus Sperrholz für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
7
UN-Code 11F
Starrer IBC aus Holzfaserwerkstoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
8
UN-Code 11H1
Starrer IBC aus Kunststoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung
+
Anforderungen
zulässig
9
UN-Code 11H2
Starrer IBC aus Kunststoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft, freitragend
+
Anforderungen
zulässig
10
UN-Code 11HA1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Stahl für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
11
UN-Code 11HH1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Kunststoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
12
UN-Code 11HB1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Aluminium für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
13
UN-Code 11HC1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Naturholz für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
14
UN-Code 11HD1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Sperrholz für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
15
UN-Code 11HF1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Holzfaserwerkstoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
16
UN-Code 11HG1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Pappe für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
17
UN-Code 11HL1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Textilgewebe für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
18
UN-Code 11HM1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Papier, mehrlagig für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
19
UN-Code 11HN1
Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus einem anderen Metall (außer Stahl oder Aluminium) für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
50
UN-Code 11HA2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Stahl für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
51
UN-Code 11HH2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Kunststoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
52
UN-Code 11HB2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Aluminium für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
53
UN-Code 11HC2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Naturholz für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
54
UN-Code 11HD2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Sperrholz für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
55
UN-Code 11HF2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Holzfaserwerkstoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
56
UN-Code 11HG2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Pappe für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
57
UN-Code 11HL2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Textilgewebe für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
58
UN-Code 11HM2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Papier, mehrlagig für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
59
UN-Code 11HN2
Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus einem anderen Metall (außer Stahl oder Aluminium) für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
60
UN-Code 13H1
Flexibler IBC aus Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Auskleidung, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
61
UN-Code 13H2
Flexibler IBC aus beschichtetem Kunststoffgewebe, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
62
UN-Code 13H3
Flexibler IBC aus Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
63
UN-Code 13H4
Flexibler IBC aus beschichtetem Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
64
UN-Code 13H5
Flexibler IBC aus Kunststoffolie für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
65
UN-Code 13L1
Flexibler IBC aus Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
66
UN-Code 13L2
Flexibler IBC aus beschichtetem Textilgewebe, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
67
UN-Code 13L3
Flexibler IBC aus Textilgewebe mit Innenauskleidung, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
68
UN-Code 13L4
Flexibler IBC aus beschichtetem Textilgewebe mit Innenauskleidung, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
69
UN-Code 13M1
Flexibler IBC aus mehrlagigem Papier, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
70
UN-Code 13M2
Flexibler IBC aus mehrlagigem wasserbeständigem Papier, für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschriften für die Verpackung B4 und B21:
B4: Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B21: Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
71
UN-Code 21A
Starrer IBC aus Stahl für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung unter Druck
+
Anforderungen
zulässig
72
UN-Code 21B
Starrer IBC aus Aluminium für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung unter Druck
+
Anforderungen
zulässig
73
UN-Code 21N
Starrer IBC aus einem anderen Metall (außer Stahl oder Aluminium) für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung unter Druck
+
Anforderungen
zulässig
74
UN-Code 21H1
Starrer IBC aus Kunststoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung unter Druck, mit baulicher Ausrüstung
+
Anforderungen
zulässig
75
UN-Code 21H2
Starrer IBC aus Kunststoff für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung unter Druck, freitragend
+
Anforderungen
zulässig
76
UN-Code 21HA1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Stahl aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
77
UN-Code 21HH1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Kunststoff aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
78
UN-Code 21HB1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Aluminium aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
79
UN-Code 21HC1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Naturholz aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
80
UN-Code 21HD1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Sperrholz aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
81
UN-Code 21HF1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Holzfaserwerkstoff aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
82
UN-Code 21HG1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Pappe aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
83
UN-Code 21HL1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Textilgewebe aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
84
UN-Code 21HM1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Papier, mehrlagig aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
85
UN-Code 21HN1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus einem anderen Metall (außer Stahl oder Aluminium) für feste Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
86
UN-Code 21HA2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Stahl für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
87
UN-Code 21HH2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Kunststoff für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
88
UN-Code 21HB2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Aluminium für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
89
UN-Code 21HC2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Naturholz für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
90
UN-Code 21HD2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Sperrholz für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
91
UN-Code 21HF2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Holzfaserwerkstoff für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
92
UN-Code 21HG2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Pappe für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
93
UN-Code 21HL2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Textilgewebe für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
94
UN-Code 21HM2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Papier, mehrlagig für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
95
UN-Code 21HN2
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (flexiblen) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus einem anderen Metall (außer Stahl oder Aluminium) für feste Stoffe
+
Anforderungen
Nur zulässig, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung nicht verflüssigen kann.
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
96
UN-Code 31A
Starrer IBC aus Stahl für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
zulässig
97
UN-Code 31B
Starrer IBC aus Aluminium für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
zulässig
98
UN-Code 31N
Starrer IBC aus einem anderen Metall (außer Stahl oder Aluminium) für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
zulässig
99
UN-Code 31H1
Starrer IBC aus Kunststoff mit Rahmen für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
zulässig
100
UN-Code 31H2
Starrer IBC aus Kunststoff, freitragend für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
zulässig
101
UN-Code 31HA1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Stahl für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
102
UN-Code 31HH1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Kunststoff für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
103
UN-Code 31HB1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Aluminium für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
104
UN-Code 31HC1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Naturholz für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
105
UN-Code 31HD1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Sperrholz für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
106
UN-Code 31HF1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Holzfaserwerkstoff für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
107
UN-Code 31HG1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Pappe für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
108
UN-Code 31HL1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Textilgewebe für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
109
UN-Code 31HM1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus Papier, mehrlagig für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
110
UN-Code 31HN1
Starrer Kombinations-IBC aus Kunststoff mit einem (starren) Kunststoff-Innenbehälter und einer äußeren Umhüllung aus einem anderen Metall für flüssige Stoffe
+
Anforderungen
Sondervorschrift für die Verpackung B21:
Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden.
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Hinweis
keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist:
verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist:
verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Bauvorschriften für Schüttgut-Container 6.9
6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern
Bem.: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist.
6.9.1 Begriffsbestimmung
Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter:
Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung.
Flexible Schüttgut-Container: Ein flexiblen Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m³, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.
Geschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossenen werden kann/können. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern.
6.9.2 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.9.2.1 Schüttgut-Container und ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung und Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten.
6.9.2.2 Sofern ein Entleerungsventil angebracht ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden können, und das gesamte Entleerungssystem muss in geeigneter Weise vor Beschädigung geschützt werden. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und die offene und geschlossene Stellung müssen leicht erkennbar sein.
6.9.2.3 Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen
In der folgenden Tabelle sind die für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen zu verwendenden Codes angegeben:
|---------------------------------------|--------------|
| Schüttgut-Container-Typ | Code |
|---------------------------------------|--------------|
| bedeckter Schüttgut-Container | BK1 |
|---------------------------------------|--------------|
| geschlossener Schüttgut-Container | BK2 |
|---------------------------------------|--------------|
| flexibler Schüttgut-Container | BK3 |
|---------------------------------------|--------------|
6.9.2.4 Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, kann von der zuständigen Behörde die Anwendung alternativer Vereinbarungen, die mindestens eine den Vorschriften dieses Kapitels gleichwertige Sicherheit bieten, in Betracht gezogen werden.
6.9.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Frachtcontainern, die als Schüttgut-Container des Typs BK1 oder BK2 verwendet werden
6.9.3.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.9.3.1.1 Die allgemeinen Vorschriften dieses Unterabschnittes für die Auslegung undden Bau gelten als erfüllt, wenn der Schüttgut-Container den Anforderungender ISO-Norm 1496-4:1991 ("ISO-Container der Serie 1; Anforderungen und Prüfung; Teil 4: Drucklose Schüttgut-Container") entspricht und staubdicht ist.
6.9.3.1.2 Container, die in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 1496-1:1990 ("ISO-Container der Baureihe 1; Spezifikation und Prüfung; Teil 1: Universalfrachtcontainer") ausgelegt und geprüft sind, müssen mit einer betrieblichen Ausrüstung ausgestattet sein, die einschließlich ihrer Verbindung zum Container so ausgelegt ist, dass die Stirnseiten verstärkt und der Widerstand gegen Beanspruchungen in Längsrichtung in dem Maße erhöht wird, wie es für die Erfüllung der entsprechenden Prüfanforderungen der ISO-Norm 1496-4:1991 notwendig ist.
6.9.3.1.3 Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. Sofern für die Herstellung der Staubdichtheit eine Auskleidung verwendet wird, muss diese aus einem geeigneten Werkstoff sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Bauart der Auskleidung müssen für den Fassungsraum des Containers und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sein. Verbindungen und Verschlüsse der Auskleidung müssen den Drücken und Stößen standhalten, die während normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können. Für belüftete Schüttgut-Container darf die Auskleidung die Funktion der Lüftungseinrichtungen nicht behindern.
6.9.3.1.4 Die betriebliche Ausrüstung von Schüttgut-Containern, die für eine Kippentleerung ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, der Gesamtfüllmasse in Kipprichtung standzuhalten.
6.9.3.1.5 Bewegliche Dächer oder bewegliche Abschnitte von Seiten- oder Stirnwänden oder Dächern müssen mit Verschlusseinrichtungen, die eine Sicherungseinrichtung umfassen, ausgerüstet sein, die so ausgelegt sind, dass der geschlossene Zustand für einen am Boden stehenden Beobachter sichtbar ist.
6.9.3.2 Bedienungsausrüstung
6.9.3.2.1 Füll- und Entleerungseinrichtungen sind so zu bauen und anzuordnen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die geöffnete und geschlossene Stellung sowie die Schließrichtung müssen klar angegeben sein.
6.9.3.2.2 Dichtungen von Öffnungen müssen so angeordnet sein, dass Beschädigungen durch den Betrieb sowie das Befüllen und Entleeren des Schüttgut-Containers vermieden werden.
6.9.3.2.3 Wenn eine Belüftung vorgeschrieben ist, müssen Schüttgut-Container mit Mitteln für den Luftaustausch entweder durch natürliche Konvektion (z. B. durch Öffnungen) oder durch aktive Bauteile (z.B. Ventilatoren) ausgerüstet sein. Die Belüftung muss so ausgelegt sein, dass im Container zu keinem Zeitpunkt ein Unterdruck entsteht. Belüftungsbauteile von Schüttgut-Containern für die Beförderung von entzündbaren Stoffen oder von Stoffen, die entzündbare Gase oder Dämpfe abgeben, müssen so ausgelegt sein, dass sie keine Zündquelle bilden.
6.9.3.3 Prüfung
6.9.3.3.1 Frachtcontainer, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Schüttgut-Container verwendet, unterhalten und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen werden.
6.9.3.3.2 Frachtcontainer, die als Schüttgut-Container verwendet und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC wiederkehrend geprüft werden.
6.9.3.4 Kennzeichnung
6.9.3.4.1 Container, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit einem Sicherheitszulassungsschild ("Safety Approval Plate") gekennzeichnet sein.
6.9.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern des Typs BK1 oder BK2, die keine Frachtcontainer sind
6.9.4.1 Die in diesem Abschnitt behandelten Schüttgut-Container schließen Kippkübel, Offshore-Schüttgut-Container, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), muldenförmige Container, Rollcontainer und Ladeabteile von Fahrzeugen ein.
6.9.4.2 Diese Schüttgut-Container sind so auszulegen und zu bauen, dass sie genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebenenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten.
6.9.4.3 Ladeabteilungen von Fahrzeugen müssen den Anforderungen der für den Landtransport der in loser Schüttung zu befördernden Stoffe zuständigen Behörde entsprechen und von dieser zugelassen sein.
6.9.4.4 Diese Schüttgut-Container müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein; die Zulassung muss den Code für die Typenbezeichnung des Schüttgut-Containers gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3 und, sofern angemessen, die Vorschriften für die Prüfung enthalten.
6.9.4.5 Sofern die Verwendung einer Auskleidung notwendig ist, um die gefährlichen Güter zurückzuhalten, muss diese den Vorschriften des Absatzes 6.9.3.1.3 entsprechen.
6.9.4.6 Das Beförderungsdokument muss folgende Angaben enthalten:
"Schüttgut-Container BK(x)*) von der zuständigen Behörde von ... zugelassen".
Bemerkung: "(x)" soll durch "1" bzw. "2" ersetzt werden.
6.9.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK3
6.9.5.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.9.5.1.1 Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein.
6.9.5.1.2 Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu verhindern.
6.9.5.1.3 Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein.
6.9.5.1.4 Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
(a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden;
(b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern; und
(c) dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter zulassen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.
6.9.5.2 Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen
6.9.5.2.1 Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.9.5.2.2 Die Schlaufen des flexiblen Schüttgut-Containers müssen, sofern sie angebracht sind, den Drücken und dynamischen Kräften standhalten, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.
6.9.5.2.3 Die Handhabungseinrichtungen müssen ausreichend widerstandsfähig sein, um einer wiederholten Verwendung standzuhalten.
6.9.5.3 Prüfung
6.9.5.3.1 Jedes Baumuster eines flexiblen Schüttgut-Containers muss vor der Verwendung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben.
6.9.5.3.2 Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung des Baumusters, die zu einer Veränderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung eines flexiblen Schüttgut-Containers führt, wiederholt werden.
6.9.5.3.3 Die Prüfungen müssen an versandfertigen flexiblen Schüttgut-Containern durchgeführt werden. Die flexiblen Schüttgut-Container müssen bis zur höchsten Masse, für die sie verwendet werden dürfen, befüllt werden, wobei das Füllgut gleichmäßig verteilt werden muss. Die im flexiblen Schüttgut-Container zu befördernden Stoffe dürfen durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Wird ein anderer Stoff verwendet, muss dieser die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des flexiblen Schüttgut-Containers zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigen.
6.9.5.3.4 Flexible Schüttgut-Container müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden, um sicherzustellen, dass jeder hergestellte flexible Schüttgut-Container den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
6.9.5.3.5 Fallprüfung
6.9.5.3.5.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.5.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.5.3 Der flexible Schüttgut-Container muss auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fallen gelassen werden. Die Aufprallplatte muss:
(a) fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nichtverschieben kann,
(b) eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
(c) ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nach Möglichkeit nicht beschädigt werden kann, und
(d) ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Platte fällt.
Nach dem Fall muss der flexible Schüttgut-Container zur Begutachtung wieder in aufrechte Lage verbracht werden.
6.9.5.3.5.4 Die Fallhöhe beträgt:
Verpackungsgruppe III: 0,8 m
6.9.5.3.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
(a) Es darf kein Füllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes beispielsweise aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus, nachdem der Container wieder in aufrechte Lage verbracht wurde.
(b) Es darf keine Beschädigung vorhanden sein, welche die Sicherheit des flexiblen Schüttgut-Containers für die Beförderung zur Bergung oder Entsorgung beeinträchtigen kann.
6.9.5.3.6 Hebeprüfung von oben
6.9.5.3.6.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.6.2 Vorbereitung für die Prüfung
Flexible Schüttgut-Container sind mit dem Sechsfachen der höchsten Nettomasse zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.
6.9.5.3.6.3 Flexible Schüttgut-Container müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.9.5.3.6.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers oder seiner Handhabungseinrichtungen, durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut auftreten.
6.9.5.3.7 Kippfallprüfung
6.9.5.3.7.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.7.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.7.3 Der flexible Schüttgut-Container muss so gekippt werden, dass er mit einer beliebigen Stelle seines Oberteils auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fällt; zu diesem Zweck muss der flexible Schüttgut-Container an der am weitesten von der Aufprallkante entfernten Seite angehoben werden.
Die Aufprallplatte muss:
(a) fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
(b) eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
(c) ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nach Möglichkeit nicht beschädigt werden kann, und
(d) ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass der zu prüfende flexible Schüttgut-Container vollständig auf die Platte fällt.
6.9.5.3.7.4 Für alle flexiblen Schüttgut-Container ist folgende Kippfallhöhe festgelegt:
Verpackungsgruppe III: 0,8 m
6.9.5.3.7.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf kein Füllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.
6.9.5.3.8 Aufrichtprüfung
6.9.5.3.8.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.9.5.3.8.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraumes und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.8.3 Der auf der Seite liegende flexible Schüttgut-Container muss an höchstens der Hälfte der Hebeeinrichtungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.
6.9.5.3.8.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers oder seiner Handhabungseinrichtungen auftreten, durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird.
6.9.5.3.9 Weiterreißprüfung
6.9.5.3.9.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.9.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.9.3 Bei dem auf dem Boden befindlichen flexiblen Schüttgut-Container müssen auf einer Breitseite in einer Länge von 300 mm alle Lagen des flexiblen Schüttgut-Containers vollständig durchschnitten werden. Der Schnitt ist in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des flexiblen Schüttgut-Containers in halber Höhe zwischen dem Boden und dem oberen Füllgutspiegel vorzunehmen. Der flexible Schüttgut-Container ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünfzehn Minuten wirken. Ein flexibler Schüttgut-Container, der für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt ist, muss nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und fünfzehn Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.9.5.3.9.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.
6.9.5.3.10 Stapeldruckprüfung
6.9.5.3.10.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.9.5.3.10.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.9.5.3.10.3 Der flexible Schüttgut-Container muss für eine Dauer von 24 Stunden einer auf die Oberseite des flexiblen Schüttgut-Containers aufgebrachten Last ausgesetzt werden, die dem Vierfachen der Auslegungstragfähigkeit entspricht.
6.9.5.3.10.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf kein Verlust von Füllgut während der Prüfung oder nach dem Entfernen der Last auftreten.
6.9.5.4 Prüfbericht
6.9.5.4.1 Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern des flexiblen Schüttgut-Containers zur Verfügung gestellt werden muss:
.1 Name und Anschrift der Prüfeinrichtung,
.2 Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich),
.3 eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer,
.4 Datum des Prüfberichts,
.5 Hersteller des flexiblen Schüttgut-Containers,
.6 Beschreibung der Bauart des flexiblen Schüttgut-Containers (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s),
.7 maximaler Fassungsraum/höchstzulässige Bruttomasse,
.8 charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Teilchengröße bei festen Stoffen,
.9 Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen,
.10 der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.9.5.4.2 Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Umschließungsmethoden oder bei Verwendung anderer Umschließungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
6.9.5.5 Kennzeichnung
6.9.5.5.1 Jeder flexible Schüttgut-Container, der für die Verwendung gemäß diesen Bestimmungen gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Das Kennzeichen mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen muss eine Zeichenhöhe von mindestens 24 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:
(a) Das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen
Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
(b) den Code BK3;
(c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:
Z nur für die Verpackungsgruppe III;
(d) Monat und Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung;
(e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichen zugelassen wurde, durch Angabe des Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;
(f) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des flexiblen Schüttgut-Containers;
(g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg;
(h) höchstzulässige Bruttomasse in kg.
Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze (a) bis (h) angebracht werden; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z. B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.9.5.5.2 Beispiel für die Kennzeichnung:
UN BK3/Z/11 09
RUS/NTT/MK-14-10
56000/14000
Allgemeine Vorschriften 4.3.1
Verwendung von Schüttgut-Containern
Bem.: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist.
4.3.1 Allgemeine Vorschriften
4.3.1.1 Dieser Abschnitt beschreibt die allgemeinen Anforderungen für die Verwendung von Schüttgut-Containern bei der Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung gelten. Stoffe müssen in geschlossenen Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch die Buchstaben BK in Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 bezeichnet ist mit folgenden Bedeutungen;
BK1: der Transport in bedeckten Schüttgut-Container ist erlaubt
BK2: der Transport in geschlossenen Schüttgut-Container ist erlaubt
BK3: der Transport in flexiblen Schüttgut-Container ist erlaubt
Der verwendete Schüttgut-Container muss den Anforderungen des Kapitels 6.9
entsprechen.
4.3.1.2 Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein
Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.
4.3.1.3 Wenn für einen Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste nicht BK2 oder BK3 zugeordnet ist, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung für die Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird. Wenn ein Stoff nicht in einem BK1 Schüttgut-Container erlaubt ist, kann eine Ausnahme in Übereinstimmung mit 7.9.1 erteilt werden.
4.3.1.4 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden
Temperaturen flüssig werden können, sind nicht zur Beförderung in loser
Schüttung zugelassen.
4.3.1.5 Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von
Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt
nichts nach außen gelangen kann.
4.3.1.6 Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt
werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers
oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein
Minimum reduziert werden.
4.3.1.7 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und
betriebsbereit sein.
4.3.1.8 Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff
des Schüttgut-Containers, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich
Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in
Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-
Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht
zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter
oder deren Rückstände angegriffen werden können.
4.3.1.9 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-
Container untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass
innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände
verbleiben, die
- eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff
verursachen können;
- die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers schädigen können oder
- die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die gefährlichen Güter
zurückzuhalten, beeinträchtigen können.
4.3.1.10 Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-
Containers keine gefährlichen Rückstände anhaften.
4.3.1.11 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das
System, das sich am nächsten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem
Befüllen zu Verschließen.
4.3.1.12 Leere Schüttgut-Container mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert
wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte
Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene
Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.
4.3.1.13 Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung
verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare
Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen
zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche
elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder
Entladen zu verhindern.
4.3.1.14 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie
Stoffe verschiedener Klassen und nicht diesem Code unterliegende Güter, die
gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben
Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche
Reaktionen sind:
.1 eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
.2 eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
.3 die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
.4 die Bildung instabiler Stoffe.
4.3.1.15 Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung
vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er/es in bautechnischer Hinsicht
geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von
Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder
Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen
Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die
Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. "In bautechnischer
Hinsicht geeignet" bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers,
wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger,
Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge,
keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" umfassen:
.1 Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden
Elementen, welche die Unversehrtheit des Schüttgut-Containers
beeinträchtigen können;
.2 mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle
(z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern
oder Türträgern;
.3 mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren
seitlichen Längsträger;
.4 eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten;
.5 Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht
vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind;
.6 undichte Dichtungen und Verschlüsse;
.7 jede Verwindung der Konstruktion, die stark genug ist, um eine
ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein
Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in
Schiffsladeräumen zu verhindern;
.8 jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für
die Umschlagseinrichtungen;
.9 jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen
Ausrüstung.
4.3.1.16 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder anderen Beschädigungen aufweisen.
4.3.1.16.1 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.
4.3.1.16.2 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit
Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig.
Tankanweisung
Tankanweisung T3
Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) gelten für Stoffe der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.10 für ortsbewegliche Tanks mit FVK-Tankkörpern.
T3
Mindestprüfdruck (bar): 2,65
Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe 6.7.2.4): siehe 6.7.2.4.2
Druckentlastungseinrichtung (siehe 6.7.2.8): normal
Bodenöffnung (siehe 6.7.2.6): siehe 6.7.2.6.2
Hinweis:
Wenn bei Druckentlastungseinrichtung der Ausdruck "normal" angegeben ist, gelten alle Vorschriften von 6.7.2.8 mit Ausnahme von 6.7.2.8.3.
Sondervorschriften
Sondervorschrift TP33
Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe 4.2.1.19.
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff
Ausnahmen(zugeklappt)
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können. Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
Ausnahme
Titel
Gültigkeit
8B
Ausnahme 8
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1, Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte / geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Septmber 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich.
3 Betriebsvorschriften
3.0 Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8.
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte / geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte / geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte / geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte / geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte / geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte / geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
unbegrenzt
9SEB
Ausnahme 9
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme 9"
BEMERKUNG DER BAM: Die stoffliche Anwendbarkeit dieser Ausnahme ist im Einzelfall zu überprüfen.
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Arbeitsbereich der BAM:
Fachbereich 3.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik
Herrn Würsig
Tel.: +49 30 8104 4638
unbegrenzt
18S
Ausnahme 18
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Ausnahme 18".
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
30.06.2027
22SE
Ausnahme 22
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
a) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
b) in Aufsetztanks,
c) in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
2 Sonstige Vorschriften
a) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.
3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht oder im Beförderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: "Ausnahme 22". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken: "Ausnahme 22".
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken: "Ausnahme 22 GGAV".
unbegrenzt
31S
Ausnahme 31
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3 Befristung
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
30.06.2027
32SE
Ausnahme 32
Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw
"Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw
Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw
Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw
Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw
Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f) Bw 25 (S) AGGABw
Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw
Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw
Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.
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*) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.
unbegrenzt
33M
Ausnahme 33
Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn
- sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und
- während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
Es dürfen nicht befördert werden:
- Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503
- Güter der Klasse 5.2
- Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind.
4 Eignungsbescheinigung
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.
5 Feuerlöscheinrichtungen
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7 Meldepflichten
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.
8 Sicherungsmaßnahmen
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.
Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.
9 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33".
10 Schriftliche Weisung
Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.
unbegrenzt
34M
Ausnahme 34
Ausnahme 34 (M)
Beförderunggefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden:
1 Art der Beförderungsdurchführung
Die gefährlichen Güter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befördert.
2 Verpackung und Kennzeichnung von Versandstücken
2.1 Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken.
2.2 Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter ist nicht erforderlich.
3 Dokumentation
3.1 Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdatenblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist.
3.2 Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in dem die gefährlichen Güter mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,
b) der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,
c) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe,
d) die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und
e) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe.
4 Ladung
Die Versandstücke sind in geeignete und zugelassene Offshore-Container zu verladen, die den Anforderungen des Unterabschnitts 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alternativ können Lagerschränke nach der DIN EN 14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter sind unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Container oder in die Lagerschränke zu stauen, mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unterabschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug genommenen Trennvorschriften die Zusammenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2 und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die Zusammenladung verboten, sind verschiedene Container oder Lagerschränke zu verwenden, die in einem Abstand von mindestens 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt sind. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Plakatierung in Unterabschnitt 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes finden keine Anwendung.
5 Menge der Güter
Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf 3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und 2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht überschreiten darf.
6 Von der Freistellung ausgenommene Güter
Nicht befördert werden dürfen:
a) gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden,
b) gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,
c) gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190,
d) selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind,
e) Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel "EXPLOSIVE" Muster 1 zu versehen sind,
f) gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und
g) gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911.
unbegrenzt
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
Memorandum of Understanding
Die zuständigen Behörden der Staaten Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden haben im Rahmen der 40. MoU-Konferenz vom 17. bis zum 18. Mai 2022 in Tallinn eine Neufassung des Memorandum of Understanding zur Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (MoU) beschlossen. Die Neufassung tritt an die Stelle der Lübeck-Fassung vom 4.- 6. April 2017 (Anlage 1 in der unter deutschem Vorsitz 2017 überarbeiteten Fassung) und ist ab dem 1. Januar 2023 anwendbar. Durch die Neufassung wird eine Anpassung an die Struktur des IMDG-Codes und des ADR/RID bewirkt und die zulässigen Abweichungen vom IMDG-Code präzisiert.
Das MoU ist eine Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes. Die deutsche und die englische Fassung des MoU werden nachfolgend bekannt gemacht. Zugleich wird die Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (VkBl. 2017 S. 662) mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 aufgehoben.
Bonn, den 13. Oktober 2022
G 16/3643.30/1-2022
Bundesministerium für
Digitales und Verkehr
i. A.
Korinna Rakowski
Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee
(1) Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens und Schwedens genehmigen die Bestimmungen dieses Memorandums of Understanding (MoU) als Ausnahme gemäß 7.9.1.1 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code).
(2) Dieses MoU regelt die Ausnahmen (Anlage 1) von den Bestimmungen des IMDG-Codes bei der Beförderung gefährlicher Güter, die unter Anhang C (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) oder die Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee.
(3) Änderungen an diesem MoU sind nach den Grundsätzen in Anlage 2 vorzunehmen.
(4) Dieses MoU soll keine innerstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften ersetzen.
(5) Dieses MoU tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es ersetzt das Memorandum of Understanding in der unter deutschem Vorsitz überarbeiteten Lübeck-Fassung vom 04.- 06. April 2017. Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den zuständigen Behörden widerrufen oder durch eine neue Fassung ersetzt wird.
Anlage 1
Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee
§ 1
Geltungsbereich
Abweichend vom IMDG-Code können die vorliegenden Bestimmungen (im Folgenden dieses MoU) auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die in diesem MoU verwendeten Begriffe mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Begriffe beziehen sich auf den IMDG-Code.
(2) Schiffseigner bedeutet Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung im ISM-Code.
(3) Gebiet mit geringer Wellenhöhe (Low Wave Height Area - LWHA) ist ein Seegebiet, in dem gemäß dem Übereinkommen über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro/Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandsfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen Nordwesteuropas und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen) vom 28. Februar 1996, welches am 1. April 1997 in Kraft gesetzt wurde, die kennzeichnende Wellenhöhe von 2,3 m mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 % im Jahr nicht überschritten wird (siehe Anhang 1 der Anlage 1). Verkehre in anderen Gebieten können von den betreffenden zuständigen Behörden als LWHA-Verkehre betrachtet werden, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann.
§ 3
Freigestellte gefährliche Güter
(1) Die Abschnitte 3.4.4, 3.4.6 und 3.5.6 sowie Kapitel 5.4 des IMDG-Codes müssen nicht auf gefährliche Güter angewendet werden, die gemäß Kapitel 3.4 und/oder 3.5 ADR/RID befördert werden, sofern der Schiffsführer vom Versender oder seinem Vertreter über die UN-Nummer(n) sowie die Klasse(n) der entsprechenden gefährlichen Güter in Kenntnis gesetzt wurde. Diese Information ist für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID jedoch nicht erforderlich. Unterabschnitt 3.4.5.5 des IMDG-Codes muss nicht angewendet werden, wenn die Güterbeförderungseinheit (CTU) gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe c dieses MoU gekennzeichnet ist.
(2) Die Bestimmungen des IMDG-Codes müssen nicht auf gefährliche Güter angewendet werden, die gemäß den Absätzen 1.1.3.1 c) - f) oder 1.1.3.2 a), c) oder e) oder 1.1.3.4.1 ADR/RID freigestellt sind, sofern der Schiffsführer vom Versender oder seinem Vertreter davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Absätze des ADR/RID angewendet werden. Diese Information ist nicht erforderlich für gefährliche Güter, die vom IMDG-Code freigestellt sind. UN 1327 muss jedoch gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes befördert werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des IMDG-Codes können gefährliche Güter gemäß Absatz 1.1.3.1 a) ADR freigestellt werden, sofern die von Privatpersonen in einem oder mehreren Behältern beförderte Höchstmenge entzündbarer flüssiger Stoffe pro Fahrzeug insgesamt 25 Liter nicht überschreitet. Das Fassungsvermögen eines Behälters darf 25 Liter nicht überschreiten.
(4) Unabhängig von der Sondervorschrift 961 des IMDG-Codes muss der Versender oder sein Vertreter den Schiffsführer über die Anwesenheit eines Fahrzeugs (UN 3166 oder UN 3171) in Kenntnis setzen, wenn das Fahrzeug in geschlossene oder bedeckte Beförderungseinheiten geladen ist.
§ 4
Unterweisung
Die Versender und Schiffseigner müssen sicherstellen, dass die Personen, die bei der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten gemäß den Bestimmungen dieses MoU eingesetzt werden, entsprechend ihren Pflichten durch wiederholte Unterweisung mit der Anwendung dieses MoU einschließlich der einschlägigen Regelungen des ADR/RID vertraut gemacht werden. Aufzeichnungen über die Unterweisung sind von den Versendern und Schiffseignern aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Klassifizierung
Gefährliche Güter dürfen gemäß Teil 2, den Kapiteln 3.2 und 3.3 ADR/RID klassifiziert werden. Jedoch ist die Beförderung von Stoffen, die der Sondervorschrift 900 des IMDG-Codes zugeordnet wurden, verboten.
§ 6
Verwendung von Verpackungen
Gefährliche Güter dürfen gemäß Kapitel 4.1 ADR/RID verpackt werden, mit der Ausnahme, dass die Verpackungsanweisung R 001 in Abschnitt 4.1.4 ADR/RID nur auf Verkehre in LWHA angewendet werden darf.
§ 7
Verwendung von Tanks
Tanks dürfen gemäß Kapitel 4.2 ADR/RID oder Kapitel 4.3 ADR/RID verwendet werden, mit der Ausnahme, dass Tanks mit geöffneten Lüftungseinrichtungen an Bord von Ro/Ro-Schiffen nicht zulässig sind.
§ 8
Beförderung als Schüttgut
Gefährliche Güter dürfen gemäß Spalte 10 oder 17 der Tabelle A in Kapitel 3.2 und Kapitel 7.3 ADR/RID als Schüttgut befördert werden, mit den folgenden Ausnahmen:
a) Für Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nur geschlossene wasserdichte Güterbeförderungseinheiten verwendet werden.
b) Für Batterien, die der UN-Nummer 2794, 2795, 2800 oder 3028 zugeordnet sind, ist die Beförderung als Schüttgut nicht zulässig.
§ 9
Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
Versandstücke dürfen gemäß Kapitel 5.2 ADR/RID gekennzeichnet und bezettelt werden.
§ 10
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
(1) Eine Güterbeförderungseinheit darf gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet werden, sofern die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:
a) Eine Güterbeförderungseinheit, die Meeresschadstoffe enthält, muss gemäß Unterabschnitt 5.3.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet sein, es sei denn, sie ist gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR/RID gekennzeichnet.
b) Ein Anhänger ohne Kraftfahrzeug muss ab dem Zeitpunkt seiner Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein, es sei denn, er ist gemäß Abschnitt 5.3.1 des IMDG-Codes plakatiert. Eine der Tafeln ist vorne, die andere Tafel hinten am Anhänger anzubringen.
c) Eine in Absatz 1.1.3.4.2 ADR/RID genannte Güterbeförderungseinheit muss ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein, es sei denn, sie ist gemäß Kapitel 3.4 ADR/RID gekennzeichnet. Für den Straßenverkehr ist eine der Tafeln vorne, die andere hinten an der Beförderungseinheit anzubringen; für den Schienenverkehr sind die Tafeln auf beiden Seiten der Beförderungseinheit anzubringen.
d) Eine in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR genannte Güterbeförderungseinheit muss ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein. Eine der Tafeln ist vorne, die andere Tafel hinten an der Güterbeförderungseinheit anzubringen.
(2) Zusätzliche Tafeln, die nach Absatz 1 Buchstabe b bis d vorgeschrieben sind, müssen deutlich sichtbar sein und hinsichtlich Größe und Farbe den Bestimmungen in Absatz 5.3.2.2.1 ADR/RID entsprechen. Auf diesen Tafeln müssen die UN-Nummern und die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr nicht angegeben sein. Diese Tafeln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Für das Anbringen dieser Tafeln ist derjenige zuständig, der die Beförderungseinheit für die Verladung auf das Ro/Ro-Schiff bereitstellt.
§ 11
Dokumentation
(1) Das Beförderungsdokument darf gemäß Abschnitt 5.4.1 ADR/RID ausgestellt werden, sofern die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:
a) Sollen flüssige gefährliche Güter mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (c. c.) befördert werden, so muss angegeben werden, ob der Flammpunkt < 23 °C oder >= 23 °C ist, um eine ordnungsgemäße Stauung sicherzustellen.
b) Meeresschadstoffe müssen in der Dokumentation als "MEERESSCHADSTOFF" oder "MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND" gekennzeichnet werden, wenn dies in Absatz 5.4.1.4.3.5 des IMDG-Codes vorgeschrieben ist.
(2) Abweichend von Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes muss für Güterbeförderungseinheiten, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 oder 1.1.3.2 oder Absatz 1.1.3.4.2 oder 1.1.3.4.3 ADR/RID befördert werden, kein Container-/Fahrzeugpackzertifikat (CTU-Packzertifikat) vorgelegt werden.
(3) Im Packzertifikat für Güterbeförderungseinheiten, die gemäß § 14 dieses MoU gepackt wurden, ist zusätzlich Folgendes zu vermerken: "Zusammengepackt gemäß MoU".
(4) Die folgenden Dokumente (gedruckte Ausgabe oder elektronische Fassung) sind an Bord des Schiffes mitzuführen:
a) zusätzlich zu Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes:
- der IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) und
- je nach Verkehrsträger die geltende Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) oder die geltenden Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR);
b) gemäß Unterabschnitt 7.9.1.4 des IMDG-Codes, die geltende Fassung dieses MoU;
c) die Informationen über Notfallmaßnahmen gemäß 5.4.3.2 des IMDG-Codes müssen die Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS), und den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) umfassen.
(5) Abweichend von Sondervorschrift 932 des IMDG-Codes ist die Bescheinigung nicht erforderlich, wenn Aluminiumferrosilicium-Pulver der UN-Nummer 1395, Aluminiumsilicium-Pulver, nicht überzogen, der UN-Nummer 1398, Calciumsilicid der UN-Nummer 1405 und Ferrosilicium der UN-Nummer 1408 in Verpackungen befördert wird.
§ 12
Stauung von Güterbeförderungseinheiten
(1) Abweichend von Unterabschnitt 7.1.3.2 und der Staukategorie in Spalte 16a der Gefahrgutliste des IMDG-Codes dürfen gefährliche Güter der Klassen 2 bis 9 nach der folgenden Tabelle gestaut werden.
Stautabelle für Güterbeförderungseinheiten mit verpackten gefährlichen Gütern der Klassen 2 bis 9
Bemerkung: Die Stauung muss außerdem der Bescheinigung (SOLAS 1974, II2/19) oder der Eignungsbescheinigung nach § 16 (1) dieses MoU entsprechen.
Beschreibung und Klasse |Frachtschiffe oder |Sonstige |
gemäß IMDG-Code/RID/ |Fahrgastschiffe mit |Fahrgastschiffe |
ADR |nicht mehr als 25 | |
|Fahrgästen oder | |
|einem Fahrgast je | |
|3 m Gesamtschiffs- | |
|länge*) | |
--------------------------|---------------------|--------------------|
Beschreibung |Klasse|An Deck |Unter Deck |An Deck |Unter Deck|
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Gase | 2 | | | | |
- entzündbare Gase | 2.1 | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
- nicht, ent- | 2.2 | erlaubt | erlaubt1) |erlaubt1)|erlaubt1) |
zündbare,nicht | | | | | |
giftige Gase | | | | | |
- giftige Gase | 2.3 | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Entzündbare | 3 | | | | |
flüssige Stoffe | | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten |
gruppe I oder II | | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
gruppe III | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Entzündbare feste | 4.1 | | | | |
Stoffe | | | | | |
- UN 1944, 1945, | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
2254, 2623 | | | | | |
- sonstige UN- | | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
Nummern | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Selbstentzünd- | 4.2 | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
liche Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Stoffe, die in | 4.3 | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
Berührung mit | | | | | |
Wasser brennbare | | | | | |
Gase entwickeln | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Entzündend (oxi- | 5.1 | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten |
dierend) wirkende | | | | | |
Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Organische | 5.2 | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
Peroxide | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Giftige Stoffe | 6.1 | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
gruppe I oder II | | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
gruppe III | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Ansteckungsge- | 6.2 | erlaubt | erlaubt |verboten | verboten |
fährliche Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Radioaktive | 7 | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Ätzende Stoffe | 8 | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
gruppe I oder II | | | | | |
- Flüssige Stoffe | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten |
der Verpackungs- | | | | | |
gruppe III | | | | | |
- Feste Stoffe | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
der Verpackungs- | | | | | |
gruppe III | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Verschiedene ge- | 9 | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
fährliche Stoffe | | | | | |
und Gegenstände | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Fußnoten:
1) Tiefgekühlt verflüssigte Gase des ADR oder der Staukategorie D des
IMDG-Codes sind verboten.
*) Für die Zwecke dieses MoU kann die Gesamtzahl der Fahrgäste auf
höchstens eine Person je 1 m Gesamtschiffslänge erweitert werden.
(2) Eine Eignungsbescheinigung, die gemäß vorherigen Fassungen dieses MoU für Schiffe ausgestellt wurde, die vor dem 31. Dezember 2002 gebaut wurden, gilt der Zustimmung gemäß 7.5.2.6 des IMDG-Codes als gleichwertig.
§ 13
Trennung von Güterbeförderungseinheiten
Abweichend von den Kapitel 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes ist für die Klassen 2 bis 9 bei LWHA-Verkehren keine Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten erforderlich, wenn gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes die Trennkategorien "Entfernt von" oder "Getrennt von" anwendbar sind.
§ 14
Packen von Güterbeförderungseinheiten
Abweichend von Kapitel 7.3 des IMDG-Codes dürfen Versandstücke bei LWHA-Verkehren in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden, wenn gemäß dem IMDG-Code die Trennkategorien "Entfernt von" oder "Getrennt von" anwendbar sind. Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 1 zugeordnet oder mit einem Gefahrzettel der Klasse 1 als Nebengefahr versehen sind, dürfen gemäß Abschnitt 7.5.2 ADR/RID in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden.
§ 15
Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
Die zuständigen Behörden im Sinne dieser Regelung sind:
Dänemark
Danish Maritime Authority
Caspar Brands Plads 9
DK-4220 Korsør
E-Mail: sfs@dma.dk
Estland
Estonian Transport Administration
Maritime Safety and Supervision
Department
Valge 4
EE-11413 Tallinn
E-Mail: ljo@transpordiamet.ee
Finnland
Finnish Transport and
Communications Agency
Traficom
P. O. Box 320
FI-00059 TRAFICOM
E-Mail: kirjaamo@traficom.fi
Deutschland
Bundesministerium für Digitales
und Verkehr
Postfach 20 01 00
D-53170 Bonn
E-Mail: Ref-G16@bmdv.bund.de
Lettland
Maritime Administration of Latvia
5 Trijadibas str.
LV-1048 Riga
E-Mail: lja@lja.lv
Litauen
Maritime Department of Lithuanian
Transport
Safety Administration
J. Janonio str. 24LT-92251 KLAIPEDA
E-Mail: mardep@ltsa.lrv.lt
Mr. Linas Kasparavicius
Director of Maritime Department
E-Mail: linas.kasparavicius@ltsa.lrv.lt
Polen
Ministry of Infrastructure
Chałbinskiego 4/6 Str
PL-00-928 WARSAW
E-Mail: sekretariatDGM@mi.gov.pl
Schweden
Swedish Transport Agency
SE-601 73 NORRKÖPING
E-Mail: sjofart@transportstyrelsen.se
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Schiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut wurden und bereits über eine Eignungsbescheinigung gemäß der Würzburg-Fassung dieses MoU verfügen, dürfen weiterhin gefährliche Güter gemäß dieser Eignungsbescheinigung stauen.
(2) Auf Frachtschiffen und Fahrgastschiffen mit nicht mehr als einem Fahrgast je 1 m Schiffslänge dürfen Beförderungseinheiten unter Deck gestaut werden gemäß einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die eine solche Stauung bis zum 31. Dezember 2002 zugelassen hat. In diesem Fall darf § 13 dieses MoU in diesem Deck nicht angewendet werden.
Anhang 1 der Anlage 1 des Memorandum of Understanding (Karte: Signifikante Wellenhöhen (Significant wave heights), kann hier leider nicht nicht abgebildet werden)
Anlage 2
Grundsätze für die Änderung des Memorandums
Allgemeines
1) Das MoU kann auf einer Konferenz oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden.
2) Konferenzen oder schriftliche Verfahren sollten so terminiert werden, dass Änderungen an den internationalen Transportbestimmungen (ADR, RID und IMDG-Code) berücksichtigt werden können.
3) Eine Konferenz oder ein schriftliches Verfahren sollte von einem der teilnehmenden Länder üblicherweise in folgender Reihenfolge organisiert werden: Deutschland, Polen, Finnland, Estland, Litauen, Schweden, Dänemark, Lettland.
4) Jedes teilnehmende Land kann Änderungen am MoU vorschlagen. Änderungen können auch von Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen, die von den teilnehmenden Ländern akzeptiert wurden, vorgeschlagen werden. Die teilnehmenden Länder sollten sich durch Konsens auf die Änderungen einigen.
5) Das überarbeitete MoU sollte vom Ausrichter vervielfältigt und in Umlauf gebracht werden, sobald neue Änderungen angenommen wurden. Die geänderten Textteile sollten am Rand gekennzeichnet werden.
6) Das überarbeitete MoU tritt sechs Monate nach Verfügbarkeit des neuen Wortlauts in Kraft, sofern kein anderer Termin vereinbart wurde.
7) Die Verteilung und die Kommunikation im Allgemeinen sollten auf elektronischem Wege erfolgen.
Konferenz
8) Änderungsvorschläge sollten mindestens drei Monate vor Beginn der nächsten Konferenz an den Ausrichter übermittelt werden. Der Ausrichter sollte die Vorschläge mindestens einen Monat vor der Konferenz an alle teilnehmenden Länder und Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen verteilen. Alle teilnehmenden Länder und Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen erhalten die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Verteilung eine Stellungnahme zu den übermittelten Dokumenten abzugeben.
9) Arbeitsgruppensitzungen zu speziellen Themen können in der Zeit zwischen den Konferenzen abgehalten werden. Die Berichte oder Änderungsvorschläge dieser Arbeitsgruppen sollten auf der Konferenz in derselben Art und Weise vorgestellt werden wie die anderen Vorschläge. Arbeitsgruppensitzungen können auch während einer Konferenz stattfinden, was möglichst im Voraus angekündigt werden sollte.
Schriftliches Verfahren
10) Anstelle einer Konferenz kann auch ein schriftliches Verfahren Anwendung finden, vorausgesetzt, dies wird von dem teilnehmenden Land, das mit der Ausrichtung der nächsten Konferenz beauftragt wurde, vorgeschlagen. In diesem Fall organisiert das beauftragte teilnehmende Land das schriftliche Verfahren.
11) Ein schriftliches Verfahren kann auch auf Antrag von mindestens drei teilnehmenden Ländern eingeleitet werden. In diesem Fall sollte das mit der Ausrichtung der letzten Konferenz beauftragte teilnehmende Land das schriftliche Verfahren organisieren.
12) Der Ausrichter verteilt Änderungsvorschläge an die teilnehmenden Länder und gibt die Frist für die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen bekannt. Alle teilnehmenden Länder sollten innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Stellungnahme zu den übermittelten Änderungsvorschlägen abgeben. Falls der ursprüngliche Änderungsvorschlag auf der Grundlage der Stellungnahmen der teilnehmenden Länder abgeändert wird, sollte der überarbeitete Änderungsvorschlag erneut an die teilnehmenden Länder verteilt werden. Die teilnehmenden Länder müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Verteilung des überarbeiteten Änderungsvorschlags erklären, ob sie dem geänderten Wortlaut des MoU zustimmen.
13) Die Änderungen sind angenommen, wenn alle teilnehmenden Länder ihnen zustimmen. Der Ausrichter teilt die Annahme der Änderungen mit und vervielfältigt und verteilt das überarbeitete MoU gemäß Absatz 5.
14) In diesem Fall übersenden alle teilnehmenden Länder dem Ausrichter eine unterzeichnete Druckfassung des überarbeiteten MoU. Die unterzeichneten Druckfassungen sind vom Ausrichter zu verwahren.
Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)
Definition
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben oder massive Zerstörungen, besteht.
Vorbemerkung
Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)
1.4.0 Vorbemerkung
1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5).
1.4.0.2 Die Vorschriften in 1.4.2 und 1.4.3 gelten nicht für:
.1 UN-Nummern 2908 und 2909 freigestellte Versandstücke;
.2 UN-Nummern 2910 und 2911 freigestellte Versandstücke mit einem Aktivitätswert, der den A2-Wert nicht überschreitet, und
.3 UN-Nummer 2912 LSA-I oder UN-Nummer 2913 SCO-I.
Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen
1.4.1 Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen
1)
1.4.1.1 Die einschlägigen Vorschriften des Kapitels XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, und des Teils A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) finden Anwendung auf Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und die Regel XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der in Teil B des ISPS-Code aufgeführten Richtlinien Anwendung findet.
1.4.1.2 Für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, mit denen gefährliche Güter befördert werden, wird empfohlen, dass die Vertragsregierungen von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Frachtschiffe Vorschriften für die Gefahrenabwehr berücksichtigen.
1.4.1.3 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmensangehörigen an Land, Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlagen sollten sich - neben den im ISPS-Code festgelegten Anforderungen - der Anforderungen an die Sicherung bezüglich dieser Güter bewusst sein, die ihren Zuständigkeiten entsprechen.
1.4.1.4 Die Schulung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, Unternehmensangehörige an Land mit besonderen Sicherungsaufgaben, Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Bediensteten der Hafenanlage mit besonderen Sicherungsaufgaben, sollte auch Elemente enthalten, die die Sensibilisierung für die Sicherung dieser Güter betreffen.
1.4.1.5 Alle nicht unter 1.4.1.4 genannten und an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten mit den Bestimmungen der jeweiligen Gefahrenabwehrpläne für diese Güter entsprechend ihren Verantwortlichkeiten vertraut sein.
Fußnote:
1) Siehe MSC.1/Circ.1341 zu "Guidelines on security-related training and familiarization for port facility personnel" und MSC.1/Circ.1188 zu "Guidelines on training and certification for port facility security officers".
Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal
1.4.2 Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal
1.4.2.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts deckt der Begriff "Landpersonal" die in 1.3.1.2 genannten Personen ab. Die Vorschriften von 1.4.2 gelten jedoch nicht für:
- den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die zuständigen Unternehmensangehörigen an Land gemäß 13.1 des Teils A des ISPS-Codes;
- den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Mitglieder der Schiffsbesatzung gemäß 13.2 des Teils A des ISPS-Codes;
- den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, die in der Hafenanlage für die Gefahrenabwehr zuständigen Beschäftigten, die spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr haben, gemäß 18.1 und 18.2 des Teils A des ISPS-Codes;
Informationen zur Schulung dieser Beauftragten und Beschäftigten befinden sich im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code).
1.4.2.2 Landpersonal, das an der Beförderung gefährlicher Güter über See beteiligt ist, sollte die Vorschriften für die Sicherung bei der Beförderung gefährlicher Güter entsprechend seinen Zuständigkeiten berücksichtigen.
1.4.2.3 Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.4.2.3.1 Die Unterweisung von Landpersonal gemäß Kapitel 1.3 muss auch Elemente enthalten, die der Sensibilisierung für die Sicherung dienen.
1.4.2.3.2 Die Schulung zur Sensibilisierung für die Sicherung soll sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie bei der Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifende Maßnahmen beziehen. Sie soll Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne (siehe ggf. 1.4.3) entsprechend den Verantwortlichkeiten des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
1.4.2.3.3 Diese Schulung sollte bei Beginn einer Beschäftigung, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, stattfinden oder überprüft werden und in regelmäßigen Abständen durch weitere Schulungen ergänzt werden.
1.4.2.3.4 Die Aufzeichnungen über alle Schulungen im Bereich der Sicherung sollten vom Arbeitgeber aufbewahrt und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich gemacht werden. Die Aufzeichnungen sollen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3.1.1 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.
1.4.3.1.2 Die nachstehende Tabelle 1.4.1 enthält eine nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen und Unterklassen mit Ausnahme der Klasse 7.
Tabelle 1.4.1 Nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Klasse 1, Unterklasse 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Verträglichkeitsgruppe C
Klasse 1, Unterklasse 1.4 UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513
Klasse 1, Unterklasse 1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.6 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2.1 entzündbare Gase in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 2.3 giftige Gase
Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 3 desensibilisierte explosive flüssige Stoffe
Klasse 4.1 desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2 Güter der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
Klasse 4.3 Güter der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
Klasse 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 5.1 Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
Klasse 6.1 giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I
Klasse 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549)
Klasse 7 radioaktive Stoffe in Mengen von mehr als 3000 A1 (in besonderer Form), bzw. 3000 A2, in Typ B(U)- oder Typ B(M) oderTyp C-Versandstücken
Klasse 8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank oder Schüttgutcontainer
1.4.3.2 Besondere Vorschriften für die Sicherung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3.2.1 Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Schiffe und Hafenanlagen (siehe ISPS-Code für den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage).
1.4.3.2.2 Sicherungspläne
1.4.3.2.2.1
Versender und andere an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Beteiligte (siehe 1.4.3.1) sollten einen Sicherungsplan beschließen, umsetzen und einhalten, der mindestens die in 1.4.3.2.2.2 festgelegten Elemente beinhaltet.
1.4.3.2.2.2 Der Sicherungsplan sollte mindestens die folgenden Elemente beinhalten:
.1 spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
.2 Aufzeichnungen über beförderte gefährliche Güter oder Arten beförderter gefährlicher Güter;
.3 Untersuchungen derzeitiger Betriebsabläufe und Beurteilung von Schwachstellen, ggf. unter Berücksichtigung des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen, des zeitweiligen Aufenthalts, des Umschlags und der Distribution;
.4 klare Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen, Unternehmensgrundsätzen (einschließlich der Reaktion auf verschärfte Bedrohungslagen, der Überprüfung von Mitarbeitern bei Neueinstellung/Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets etc.), Betriebsverfahren (z. B. Auswahl/Nutzung bestimmter Strecken, sofern bekannt, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Aufenthalts, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen etc.) und Ausrüstung und Ressourcen, die zur Verminderung von Sicherungsrisiken verwendet werden sollen;
.5 wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
.6 Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
.7 Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
.8 Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der Beförderungsinformation so weit wie möglich begrenzt wird. (Die nach Kapitel 5.4 dieses Codes erforderliche Bereitstellung von Beförderungsunterlagen wird durch diese Maßnahme ausgeschlossen).
Zusammenpackung(zugeklappt)
Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis: Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1): Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind. Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften. Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 1.1
Zusammenladung: 4
"In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von"
Klasse 1.2
Zusammenladung: 4
"In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von"
Klasse 1.3
Zusammenladung: 2
"Getrennt von"
Klasse 1.4
Zusammenladung: 2
"Getrennt von"
Klasse 1.5
Zusammenladung: 4
"In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von"
Klasse 1.6
Zusammenladung: 2
"Getrennt von"
Klasse 2.1
Zusammenladung: 1
"Entfernt von"
Klasse 2.2
Zusammenladung: X
Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
Klasse 2.3
Zusammenladung: X
Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
Klasse 3
Zusammenladung: X
Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
Klasse 4.1
Zusammenladung: 1
"Entfernt von"
Klasse 4.2
Zusammenladung: 1
"Entfernt von"
Klasse 4.3
Zusammenladung: 1
"Entfernt von"
Klasse 5.1
Zusammenladung: 2
"Getrennt von"
Klasse 5.2
Zusammenladung: 2
"Getrennt von"
Klasse 6.1
Zusammenladung: X
Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
Klasse 6.2
Zusammenladung: 3
"Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von"
Klasse 7
Zusammenladung: 2
"Getrennt von"
Klasse 8
Zusammenladung: X
Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
Klasse 9
Zusammenladung: X
Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
Allgemeine Trennvorschriften
Allgemeine Trennvorschriften
7.2 Allgemeine Trennvorschriften
7.2.1 Einleitung
Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern.
Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in:
7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge);
7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen;
7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;
7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und
7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen.
7.2.2 Begriffsbestimmungen
7.2.2.1 Trennung
Trennung bezeichnet das Verfahren, zwei oder mehr Stoffe oder Gegenstände voneinander zu trennen, die als miteinander unverträglich gelten, da infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung im Fall einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen könnten.
Da das Ausmaß der Gefahr jedoch unterschiedlich groß sein kann, können ggf. auch die zur Trennung geforderten Maßnahmen unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen gefährlichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verträglich ist, aufgefüllt werden.
7.2.2.2 Trennbegriffe
Die folgenden Trennbegriffe, die durchgehend in diesem Code verwendet werden, sind in anderen Kapiteln dieses Teils bestimmt, da sie für das Packen von Güterbeförderungseinheiten und die Trennung an Bord von Schiffen unterschiedlicher Art gelten:
.1 "Entfernt von",
.2 "Getrennt von",
.3 "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von",
.4 "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von".
Trennbegriffe wie "Entfernt von Klasse ...", die in der Gefahrgutliste verwendet werden, bedeuten in Bezug auf "Klasse ...":
.1 alle Stoffe in "Klasse ..." und
.2 alle Stoffe, für die ein Zusatzkennzeichen der "Klasse ..." erforderlich ist.
7.2.3 Trennvorschriften
7.2.3.1 Um festzustellen, welche Anforderungen bezüglich der Trennung zweier oder mehrerer gefährlicher Güter bestehen, sind die Trennvorschriften einschließlich der Trenntabelle (7.2.4) und Spalte 16b der Gefahrgutliste heranzuziehen (siehe auch Anhang zu diesem Kapitel). Bei widersprüchlichen Vorschriften haben immer die Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste Vorrang.
7.2.3.2 Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2), dürfen die entsprechenden Güter:
.1 nicht in dieselbe Außenverpackung verpackt werden und
.2 nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, soweit in 7.2.6 und 7.3.4 nichts anderes bestimmt ist.
Für "begrenzte Mengen" und "freigestellte Mengen" siehe Kapitel 3.4 und 3.5
7.2.3.3 Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzkennzeichen) angeben, sind die für diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr. Für eine Zusatzgefahr der Klasse 1 gelten die Trennvorschriften für Klasse 1 Unterklasse 1.3.
7.2.3.4 Die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzkennzeichen) aufweisen, sind in Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgeführt.
Zum Beispiel:
In der Gefahrgutliste enthält die Eintragung für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1 und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:
"SG6 (Trennung wie für Klasse 5.1) und SG19 ("Getrennt von" Klasse 7 stauen)".
7.2.5 Trenngruppen
7.2.5.1 Zum Zweck der Trennung werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst; die Trenngruppen sind in 7.2.5.2 aufgeführt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgeführt und in Spalte 16b der Gefahrgutliste durch einen Trenngruppencode angegeben.
7.2.5.2 Die in Spalte 16b der Gefahrgutliste enthaltenenTrenngruppencodes werden im Folgenden beschrieben:
Trenngruppencode | Trenngruppe | Bezeichnung
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG1 | 1 | Säuren
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG2 | 2 | Ammoniumverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG3 | 3 | Bromate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG4 | 4 | Chlorate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG5 | 5 | Chlorite
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG6 | 6 | Cyanide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG7 | 7 | Schwermetalle und ihre Salze
| | (einschließlich ihrer metallorganischen Verbindungen)
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG8 | 8 | Hypochlorite
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG9 | 9 | Blei und Bleiverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG10 | 10 | flüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG11 | 11 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG12 | 12 | Nitrite und ihre Gemische
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG13 | 13 | Perchlorate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG14 | 14 | Permanganate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG15 | 15 | pulverförmige Metalle
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG16 | 16 | Peroxide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG17 | 17 | Azide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
SGG18 | 18 | Alkalien
7.2.5.3 Anerkanntermaßen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgeführt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgeführt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).
7.2.5.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfüllen. Es ist bekannt, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften haben wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgeführt sind. Der Versender oder die Person, die für das Packen der Güter in eine Güterbeförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften solcher nicht gefährlicher Güter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen für die entsprechenden Trenngruppen anzuwenden.
7.2.6 Besondere Trennvorschriften und Ausnahmen
7.2.6.1 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.3.3 und 7.2.3.4 dürfen Stoffe derselben Klasse ohne Berücksichtigung der Trennung, die aufgrund von Zusatzgefahren (Zusatzkennzeichen) erforderlich ist, zusammengestaut werden, vorausgesetzt, die Stoffe reagieren nicht gefährlich miteinander und verursachen keine:
.1 Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme,
.2 Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickender Gase,
.3 Bildung ätzender Stoffe oder
.4 Bildung instabiler Stoffe.
Hinweis:
Laut Unterabschnitt 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entsehen können.
7.2.6.2 Wenn in der Gefahrgutliste festgelegt ist, dass "Trennung wie für Klasse..." anzuwenden ist, müssen die für diese Klasse zutreffenden Trennvorschriften gemäß 7.2.4 angewendet werden. Jedoch müssen im Sinne der Auslegung von 7.2.6.1, die erlaubt, dass Stoffe derselben Klasse zusammengestaut werden dürfen, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander, die Trennvorschriften für die Klasse, die als Hauptgefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist, angewendet werden.
Zum Beispiel:
UN 2965 - BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT, Klasse 4.3
In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "SG5 (Trennung wie für Klasse 3), SG8 ("Entfernt von" Klasse 4.1 stauen), SG13 ("Entfernt von" Klasse 8 stauen), SG25 ("Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen) und SG26 (Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden)".
Zur Ermittlung der Trennvorschriften entsprechend 7.2.4 muss die Spalte für Klasse 3 hinzugezogen werden.
Der Stoff darf zusammen mit anderen Stoffen der Klasse 4.3 gestaut werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 7.2.6.1).
7.2.6.3 Eine Trennung ist nicht erforderlich:
.1 zwischen gefährlichen Gütern, die zwar in unterschiedlichen Klassen eingestuft sind, aber aus dem gleichen Stoff bestehen, wenn der Unterschied nur auf dem unterschiedlichen Wassergehalt beruht, wie z. B. Natriumsulfid in den Klassen 4.2 und 8, oder für Klasse 7, wenn es sich nur um unterschiedliche Mengen handelt;
.2 zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Stoffe, die innerhalb derselben Tabelle 7.2.6.3.1, 7.2.6.3.2 oder 7.2.6.3.3 erscheinen, sind miteinander verträglich;
.3 bei Stoffen in der Tabelle 7.2.6.3.4 mit der Ausnahme, dass die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgeführten gefährlichen Reaktionen weiterhin gebührend berücksichtigt werden müssen.
Tabelle 7.2.6.3.1
- UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8, VG II
- UN 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf), Klasse 5.1, VG III
- UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ E, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ F, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PEROXYESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT, mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peroxyessigsäure, Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8, VG II
Tabelle 7.2.6.3.2
- UN 1295 TRICHLORSILAN, Klasse 4.3, Zusatzgefahren 3/8, VG I
- UN 1818 SILICIUMTETRACHLORID, Klasse 8, VG II
- UN 2189 DICHLORSILAN, Klasse 2.3, Zusatzgefahren 2.1/8
Tabelle 7.2.6.3.3
- UN 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.2, VG I
- UN 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, Klasse 4.2, VG I
- UN 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, Klasse 4.2, Zusatzgefahr 4.3, VG I
- UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, Klasse 4.2, Zusatzgefahr 4.3, VG I
- UN 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.3, VG I, II, III
- UN 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 4.1, VG I, II, III
- UN 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 4.2, VG I, II, III
- UN 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, Klasse 4.3, VG I, II, III
- UN 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 3, VG I, II, III
- UN 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.2, VG II, III
Tabelle 7.2.6.3.4
- UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3105* ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3107* ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3109* ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3119* ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (mit einer in 2.5.3.2.4 unter "freigestellt" aufgeführten technischen Benennung), Klasse 4.1, VG II, III
* Ausgenommen Stoffe mit der technischen Benennung PEROXYESSIGSÄURE.
7.2.6.4 Ungeachtet der Tabelle 7.2.6.3.4 müssen die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgeführten gefährlichen Reaktionen weiterhin gebührend berücksichtigt werden.
7.2.6.5 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.5 dürfen Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte 16b der Gefahrgutliste mit einem Eintrag "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Säuren" oder "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Alkalien" angegeben, voneinander getrennt werden müssten, unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, vorausgesetzt, dass:
.1 die Stoffe den Vorschriften in 7.2.6.1 entsprechen;
.2 das Versandstück höchstens 30 Liter an flüssigen Stoffen oder 30 kg an festen Stoffen enthält;
.3 das Beförderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 erforderliche Erklärung enthält und
.4 eine Kopie des Prüfberichts, mit dem nachgewiesen wird, dass die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.
7.3.4 Vorschriften für die Trennung in Güterbeförderungseinheiten
7.3.4.1 Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die "Entfernt von" einander zu halten sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.
7.3.4.2 Trennung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel
7.3.4.2.1 Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden.
7.3.4.2.2 Ungeachtet der Vorschriften in 7.3.4.2.1 dürfen die folgenden gefährlichen Güter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen sind:
.1 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8; und
.4 gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.2 verwiesen wird.
7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen
7.6.3 Trennvorschriften
7.6.3.1 Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln
7.6.3.1.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts sind die Begriffe "Entfernt von", "Getrennt von" und "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" in 7.6.3.2 bestimmt.
7.6.3.1.2 Konventionell gestaute gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, für die in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, müssen "Getrennt von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Entfernt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich die gefährlichen Güter und die Nahrungs- und Futtermittel in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten, sind keine Trennvorschriften anzuwenden.
7.6.3.1.3 Konventionell gestaute gefährliche Güter der Klasse 6.2 müssen "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Getrennt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.
7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen
7.7.3 Beladen der Leichter
7.7.3.5 Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht in demselben Leichter befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die "Entfernt von" einander zu stauen sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde in demselben Leichter befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.
7.7.3.6 Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in demselben Leichter befördert werden.
7.7.3.7 Ungeachtet der Vorschriften in 7.7.3.6 dürfen die folgenden gefährlichen Güter in demselben Leichter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen werden:
.1 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 und
.4 gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.7 verwiesen wird.
Trenngruppen
Sondervorschrift SGG1
Säuren
Besondere Trennvorschriften
,
Sondervorschrift SG36
"Getrennt von" SGG18 - Alkalien stauen.
Sondervorschrift SG49
"Getrennt von" SGG6 - Cyaniden stauen.
Einzelstoffe
,
Einzelstoffe SG36
UN-Nr.
Einzelstoff
1005
Ammoniak, wasserfrei
1160
Dimethylamin, wässerige Lösung
1163
Dimethylhydrazin, asymmetrisch
1235
Methylamin, wässerige Lösung
1244
Methylhydrazin
1289
Natriummethylat, Lösung
1382
Kaliumsulfid, wasserfrei oder Kaliumsulfid, mit weniger als 30 % Kristallwasser
1385
Natriumsulfid, wasserfrei oder Natriumsulfid, mit weniger als 30 % Kristallwasser
1431
Natriummethylat
1604
Ethylendiamin
1719
Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.
1813
Kaliumhydroxid, fest
1814
Kaliumhydroxidlösung
1819
Natriumaluminatlösung
1823
Natriumhydroxid, fest
1824
Natriumhydroxidlösung
1825
Natriummonoxid
1835
Tetramethylammoniumhydroxid, wässerige Lösung mit höchstens 2,5 % Tetramethylammoniumhydroxid
1847
Kaliumsulfid, Hydrat, mit mindestens 30 % Kristallwasser
1849
Natriumsulfid, Hydrat, mit mindestens 30 % Kristallwasser
1907
Natronkalk, mit mehr als 4 % Natriumhydroxid
1922
Pyrrolidin
2029
Hydrazin, wasserfrei
2030
Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
2033
Kaliummonoxid
2073
Ammoniaklösung, relative Dichte weniger als 0,880 bei 15 °C in Wasser, mit mehr als 35 % jedoch höchstens 50 % Ammoniak
2079
Diethylentriamin
2259
Triethylentetramin
2270
Ethylamin, wässerige Lösung, mit mindestens 50 % und höchstens 70 % Ethylamin
2318
Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser
2320
Tetraethylenpentamin
2379
1,3-Dimethylbutylamin
2382
Dimethylhydrazin, symmetrisch
2386
1-Etyhlpiperidin
2399
1-Metyhlpiperidin
2401
Piperidin
2491
Ethanolamin oder Ethanolamin, Lösung
2579
Piperazin
2671
Aminopyidine (o-, m-, p-)
2672
Ammoniaklösung, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C in Wasser, mit mehr als 10 % aber höchstens 35 % Ammoniak
2677
Rubidiumhydroxid, Lösung
2678
Rubidiumhydroxid
2679
Lithiumhydroxid, Lösung
2680
Lithiumhydroxid
2681
Caesiumhydroxid, Lösung
2682
Caesiumhydroxid
2683
Ammoniumsulfid, Lösung
2733
Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.
Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin
3318
Ammoniaklösung, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak
3320
Natriumborhydrid und Natriumhydroxid, Lösung, mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid
3423
Tetramethylammoniumhydroxid, fest
3484
Hydrazin, wässerige Lösung, entzündbar, mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
3560
Tetramethylammoniumhydroxid, wässerige Lösung mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid
Einzelstoffe SG49
UN-Nr.
Einzelstoff
1541
Acetoncyanhydrin, stabilisiert
1565
Bariumcyanid
1575
Calciumcyanid
1587
Kupfercyanid
1588
Cyanide, anorganische, fest, n.a.g.
1620
Bleicyanid
1626
Kaliumquecksilber(II)cyanid
1636
Quecksilbercyanid
1642
Quecksilberoxycyanid, desensibilisiert
1653
Nickelcyanid
1679
Kaliumkupfer(I)cyanid
1680
Kaliumcyanid, fest
1684
Silbercyanid
1689
Natriumcyanid, fest
1694
Brombenzylcyanid, flüssig
1713
Zinkcyanid
1889
Bromcyan
1935
Cyand Lösung, n.a.g
2205
Adiponitril
2316
Natriumkupfer(I)-cyanid, fest
2317
Natriumkupfer(I)cyanid, Lösung
3413
Kaliumcyanid, Lösung
3414
Natriumcyanid, Lösung
3449
Brombenzylcyanide, fest
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln:
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
7.3.4 Vorschriften für die Trennung in Güterbeförderungseinheiten
7.3.4.2 Trennung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel
7.3.4.2.1 [Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 und 8]
Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.1 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden.
7.3.4.2.2 [Mindestabstand]
Ungeachtet der Vorschriften in 7.3.4.2.1 dürfen die folgenden gefährlichen Güter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen sind:
.1 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8; und
.4 gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.2 verwiesen wird.
-----------------------------------------------------------------------------------------
7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen
7.6.3 Trennvorschriften
7.6.3.1 Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln
7.6.3.1.2 [Konventionell gestaute gefährliche Güter, Klasse 2.3, 6.1, 7 und 8]
Konventionell gestaute gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, müssen "Getrennt von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Entfernt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich die gefährlichen Güter und die Nahrungs- und Futtermittel in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten, sind keine Trennvorschriften anzuwenden.
7.6.3.1.3 [Konventionell gestaute gefährliche Güter, Klasse 6.2]
Konventionell gestaute gefährliche Güter der Klasse 6.2 müssen "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefährlichen Güter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit, müssen die gefährlichen Güter "Getrennt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.
-----------------------------------------------------------------------------------------
7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen
7.7.3.6 [Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln]
Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.6 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in demselben Leichter befördert werden.
7.7.3.7 [Abstand von Nahrungs- und Futtermitteln]
Ungeachtet der Vorschriften in 7.7.3.6 dürfen die folgenden gefährlichen Güter in demselben Leichter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen werden:
.1 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 und
.4 gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.7 verwiesen wird.
Stauung
Staukategorie
Staukategorie
Staukategorie D
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschifflänge begrenzt ist, je nachdem welche Anzahl größer ist -> Stauung NUR AN DECK
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet -> Stauung VERBOTEN
Allgemeine Stauvorschriften
Allgemeine Stauvorschriften
7.1 Allgemeine Stauvorschriften
7.1.1 Einleitung
Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Stauung gefährlicher Güter in Schiffen aller Art. Besondere Stauvorschriften für Containerschiffe, Ro/Ro-Schiffe, Stückgutschiffe und Trägerschiffe sind in den Kapiteln 7.4 bis 7.7 festgelegt.
7.1.2 Begriffsbestimmungen
Bemerkung 1: Der Begriff Magazin wird im Rahmen des IMDG-Codes nicht mehr verwendet. Ein Magazin, das nicht fest in das Schiff eingebaut ist, muss den Vorschriften für eine geschlossene Güterbeförderungseinheit für Klasse 1 (siehe 7.1.2) entsprechen. Ein Magazin, das fest in das Schiff eingebaut ist, wie eine Abteilung, ein Bereich unter Deck oder ein Laderaum, muss den Vorschriften von 7.6.2.4 entsprechen.
Bemerkung 2: Laderäume können nicht als geschlossene Güterbeförderungseinheiten verstanden werden.
Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen bedeutet, dass bei der Stauung von Versandstücken oder Güterbeförderungseinheiten ein Mindestabstand von 3 m zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Lufteintrittsöffnungen, Maschinenräumen und anderen geschlossenen Arbeitsbereichen einzuhalten ist.
Geschlossene Güterbeförderungseinheit für Klasse 1 bezeichnet eine Einheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile vollständig umschließt, auf dem Schiff befestigt werden kann und, mit Ausnahme der Unterklasse 1.4, gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt in bautechnischer Hinsicht geeignet ist. Güterbeförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen sind keine geschlossenen Güterbeförderungseinheiten. Der Boden jeder geschlossenen Güterbeförderungseinheit muss entweder aus einem geschlossenen Holzboden bestehen oder so beschaffen sein, dass die Güter auf Lattengitter, Holzpaletten oder Stauholz gestaut werden.
Brennbarer Stoff bezeichnet einen Stoff, bei dem es sich um ein gefährliches Gut handeln kann oder nicht, der aber leicht entzündbar ist und die Verbrennung unterhält. Beispiele brennbarer Stoffe sind Holz, Papier, Stroh, Fasern pflanzlichen Ursprungs, Produkte aus solchen Stoffen, Kohle, Schmieröle und Öle. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Verpackungsstoffe oder Stauholz.
Mögliche Zündquellen bezeichnet unter anderem offenes Feuer, Abgasaustritte von Maschinen, Küchenabzüge, Elektroanschlüsse und elektrische Ausrüstung, einschließlich derjenigen an gekühlten oder beheizten Güterbeförderungseinheiten, es sei denn, sie sind vom Typ bescheinigte Sicherheit*.
* Für Laderäume siehe SOLAS II-2/19.3.2 und für gekühlte oder beheizte Güterbeförderungseinheiten siehe die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere IEC 60079.
Geschützt vor Wärmequellen bedeutet, dass Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mindestens 2,4 m entfernt von erwärmten Bauteilen des Schiffes, deren Oberflächentemperatur höher als 55 °C sein kann, gestaut werden müssen. Beispiele für erwärmte Bauteile sind Dampfleitungen, Heizrohre sowie die Decken oder Seitenwände beheizter Treibstoff- und Ladetanks und die Schotten von Maschinenräumen. Darüber hinaus müssen Versandstücke, die nicht in eine Güterbeförderungseinheit verladen und an Deck gestaut sind, vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sein. Die Oberfläche einer Güterbeförderungseinheit kann sich bei direkter Sonneneinstrahlung und nahezu Windstille schnell erwärmen und die Ladung kann sich ebenfalls erwärmen. In Abhängigkeit von der Art der Güter in der Güterbeförderungseinheit und der geplanten Reise sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die direkte Sonneneinstrahlung vermindert wird.
Stauung bedeutet die ordnungsgemäße Platzierung gefährlicher Güter an Bord eines Schiffes zur Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes während der Beförderung.
Stauung an Deck bedeutet Stauung auf dem Wetterdeck. Bezüglich offener Ro/Ro-Laderäume siehe 7.5.2.6.
Stauung unter Deck bedeutet Stauung an einem Ort mit Ausnahme des Wetterdecks. Bezüglich offener Containerschiffe siehe 7.4.2.1.
In bautechnischer Hinsicht für Klasse 1 geeignet bedeutet, dass die Bauelemente der Güterbeförderungseinheit, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge eines Frachtcontainers, keine größeren Beschädigungen aufweisen dürfen. Größere Beschädigungen sind: Beulen oder Verbiegungen in den Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle (z. B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern; mehr als zwei Verbindungsstellen in einem unteren oder oberen seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere oder Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder anderweitig nicht funktionsfähig sind; Dichtungen oder Verschlüsse, die undicht sind; oder bei Frachtcontainern jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass die ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, das Aufsetzen auf dem Chassis oder Fahrzeug und das Verzurren darauf oder das Einsetzen in die Schiffszellen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffes, Verschleiß bei einem Bauelement der Güterbeförderungseinheit, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnutzung einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Eignung oder Wetterfestigkeit der Einheiten nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig.
7.1.4 Besondere Stauvorschriften
7.1.4.1 Stauung von ungereinigten leeren Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen
Ungeachtet der Stauvorschriften in der Gefahrgutliste dürfen ungereinigte leere Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen, die in gefülltem Zustand nur an Deck gestaut werden dürfen, an Deck oder unter Deck in einem mechanisch belüfteten Laderaum gestaut werden. Ungereinigte leere Druckgefäße mit dem Kennzeichen der Klasse 2.3 dürfen jedoch nur an Deck gestaut werden (siehe auch 4.1.1.11) und Abfall-Druckgaspackungen dürfen nur gemäß den Angaben in Spalte 16a der Gefahrgutliste gestaut werden.
7.1.4.2 Stauung von Meeresschadstoffen und ansteckungsgefährlichen Stoffen der UN-Nummern 2814, 2900 und 3549
Wenn die Stauung an Deck oder unter Deck erlaubt ist, ist die Stauung unter Deck vorzuziehen. Wenn die Stauung nur an Deck vorgeschrieben ist, ist der Stauung auf gut geschützten Decks oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks der Vorzug zu geben.
7.1.4.3 Stauung von begrenzten Mengen und freigestellten Mengen
Bezüglich der Stauung begrenzter Mengen und freigestellter Mengen siehe Kapitel 3.4 und 3.5.
7.1.4.6 Stauung von gefährlichen Gütern unter Temperaturkontrolle
7.1.4.6.1 Wenn Staumaßnahmen getroffen werden, ist zu berücksichtigen, dass es notwendig werden kann, angemessene Notfallmaßnahmen, wie beispielsweise Überbordwerfen oder Fluten des Containers mit Wasser, zu treffen und dass die Temperatur gemäß 7.3.7 überwacht werden muss. Wird während des Transports die Kontrolltemperatur überschritten, sind sofort Maßnahmen einzuleiten, die entweder die Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlleistung (z. B. durch Hinzufügen von flüssigen oder festen Kältemitteln) einschließen. Kann eine ausreichende Kühlleistung nicht wieder hergestellt werden, sind Notfallmaßnahmen einzuleiten.
7.1.4.7 Stauung von stabilisierten gefährlichen Gütern
Für Stoffe, bei denen gemäß 3.1.2.6 der Ausdruck "STABILISIERT"/"STABILIZED" dem richtigen technischen Namen des Stoffes hinzugefügt wird, gelten Staukategorie D und SW1.
Besondere Stauvorschriften
Besondere Stauvorschriften
Staucode SW2
Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen.
Handhabung
Handhabung:
Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig
Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.