Diacetonalkoholperoxide, Lösung, Konz. > 57 %, Wasserstoffperoxid > 9 %, Diacetonalkohol < 26 %, Wasser < 9 %; gesamter aktiver Sauerstoffgehalt > 10 Masse-%

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Diacetonalkoholperoxide, Lösung, Konz. > 57 %, Wasserstoffperoxid > 9 %, Diacetonalkohol < 26 %, Wasser < 9 %; gesamter aktiver Sauerstoffgehalt > 10 Masse-%
Englisch Diacetone alcohol peroxides, solution, conc. > 57 %, hydrogen peroxide > 9 %, diacetone alcohol < 26 %, water < 9 %; total active oxygen content > 10 % by weight
Französisch Peroxydes de diacétone-alcool, en solution, conc. > 57 %, peroxyde d'hydrogène > 9 %, diacétone-alcool < 26 %, eau < 9 %; avec contenu d'oxygène actif total > 10 % en masse

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port nicht genannt

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C12H22O4

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 9404
CAS-Nr. (54693-46-8)
EG-Nr. (259-296-7)
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Reaktion mit ...

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr.
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
MFAG-Nr.
Angaben zum Transport
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Bemerkung: Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt. Für die richtige Klassifizierung ist der Versender nach Abschnitt 2.0.0 verantwortlich: 2.0.0.1: "Die Klassifizierung muss durch den Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen."


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Vorschriften-Namen
Deutsch keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Englisch not stated - classification unknown according to this regulation
Französisch non disponible - classification pour ce règlement non connue
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 0
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Anweisungen
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit
Tankanweisung Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - Klassifizierung für die Vorschriften (ADR, RID, ADN und IMDG-Code) nicht bekannt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Stauung
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)