UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, heiße konzentrierte wässerige Lösung, 80 % < Konz. <= 93 % IMDG-Code, Amdt. 42-24 (Detailinfo)
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Ammoniumnitrat, flüssig, heiße konzentrierte wässerige Lösung, 80 % < Konz. <= 93 % |
| Englisch | Ammonium nitrate, liquid, hot concentrated aqueous solution, 80 % < conc. <= 93 % |
| Französisch | Nitrate d'ammonium, liquide, en solution aqueuse chaude, 80 % < conc. <= 93 % |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | flüssig |
| beim Transport | flüssig |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
NH4NO3
|
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 106 |
|---|---|
| CAS-Nr. | (6484-52-2) |
| EG-Nr. | (229-347-8) |
| Index-Nr. | |
| ZVG-Nrn. |
3750
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| Erscheinungsbild | heiße wässerige Lösung |
|---|---|
| Farbe | keine Angaben |
| Geruch | keine Angaben |
| Mischbarkeit/ |
keine Angaben |
| Wirkung auf den menschlichen Organismus | keine Angaben |
| Weitere Eigenschaften/ |
Aus höchstens 93 % Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe, die als Kohlenstoff gerechnet werden) und frei von anderen Zusätzen, mit mindestens 7 % Wasser. Der Anteil der Chlorionen darf höchstens 0,02 % betragen. Kann bei Berührung mit brennbaren Stoffen (z.B. Holz, Stroh, Baumwolle, Öl, Zucker) Feuer und Explosion verursachen und heftig brennen. Höchste Beförderungstemperatur der Lösung: 140°C. Diese Temperatur muss auf der Güterbeförderungseinheit angegeben werden. Der Säuregrad (pH-Wert) der Ladung bei Verdünnung im Verhältnis von 10 Masseteilen Wasser zu 1 Masseteil Ladung muss zwischen 5,0 und 7,0 liegen. Die Konzentration und Temperatur der Lösung zum Zeitpunkt der Verladung, ihr Anteil an brennbaren Stoffen und Chloriden sowie der Gehalt an freier Säure müssen bescheinigt werden. |
| Wasser | keine Angaben |
|---|---|
| Säuren | Kann bei Berührung mit Säuren Feuer und Explosion verursachen und heftig brennen. |
| Alkalien | keine Angaben |
| Metallen | keine Angaben |
| oxidierend wirkenden Stoffen | Kann bei Berührung mit Stoffen der Klasse 5.1 Feuer und Explosion verursachen und heftig brennen. |
| Deutsch | AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG |
|---|---|
| Englisch | AMMONIUM NITRATE, LIQUID |
| Englisch | AMMONIUM NITRATE, LIQUID (hot concentrated solution) |
|---|---|
| Deutsch | AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG (heiße konzentrierte Lösung) |
| Deutsch | Ammoniaksalpeter |
|---|---|
| Deutsch | Ammonsalpeter |
| Englisch | Nitric acid ammonium salt |
| Englisch | German saltpeter |
|---|
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | Die Beförderung ist nur in Tanks zulässig. | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
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| Richtiger technischer Name | AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
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| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist nicht zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig. |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung nur in Tanks zulässig |
| Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: | verboten |
|---|---|
| Hinweis(e) |
| Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 4.3 |
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig. |
| Tankanweisung | |
| Sondervorschriften |
,
,
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| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 18 S | 30.06.2027 | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt | |
| 33 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
| Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Abschnitt 1.4.3 in Mengen von mehr als 3000 l in Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tanks. | |
| Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |
|---|---|
Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
| Klasse 1.1 |
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|---|---|
| Klasse 1.2 |
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| Klasse 1.3 |
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| Klasse 1.4 |
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| Klasse 1.5 |
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| Klasse 1.6 |
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| Klasse 2.1 |
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| Klasse 2.2 |
|
| Klasse 2.3 |
|
| Klasse 3 |
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| Klasse 4.1 |
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| Klasse 4.2 |
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| Klasse 4.3 |
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| Klasse 5.1 |
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| Klasse 5.2 |
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| Klasse 6.1 |
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| Klasse 6.2 |
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| Klasse 7 |
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| Klasse 8 |
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| Klasse 9 |
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| Trenngruppen |
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| Besondere Trennvorschriften |
,
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,
,
,
,
,
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|---|---|
| Einzelstoffe |
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,
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,
,
,
,
,
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| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: | nein |
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| Staukategorie |
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| Handhabung: | Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste |
|---|
| keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Verlinkung über CAS-Nummer
ChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Verlinkung über CAS-Nummer
CAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Verlinkung über CAS-Nummer
eChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Verlinkung über CAS-Nummer
GESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Verlinkung über ZVG-Nummer
ERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr.