Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
| Sprache | BAM-Name |
|---|---|
| Deutsch | Brom, Lösung |
| Englisch | Bromine, solution |
| Französisch | Brome, en solution |
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
| Aggregatzustand | |
|---|---|
| unter Normalbedingungen | flüssig |
| beim Transport | flüssig |
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
| Formel |
Br2
|
|---|
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
| BAM-Nr. | 2892 |
|---|---|
| CAS-Nr. | (7726-95-6) |
| EG-Nr. | (231-778-1) |
| Index-Nr. | 035-001-00-5 |
| ZVG-Nrn. |
1000
|
| Erscheinungsbild | schwere Flüssigkeit |
|---|---|
| Farbe | sehr dunkelbraun |
| Geruch | stark reizverursachend |
| Mischbarkeit/ |
keine Angaben |
| Wirkung auf den menschlichen Organismus | Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. |
| Weitere Eigenschaften/ |
Starkes Oxidationsmittel; kann in Berührung mit organischen Materialien wie Holz, Baumwolle oder Stroh einen Brand verursachen. |
| Wasser | keine Angaben |
|---|---|
| Säuren | keine Angaben |
| Alkalien | keine Angaben |
| Metallen | Greift die meisten Metalle stark an. |
| oxidierend wirkenden Stoffen | keine Angaben |
| Deutsch | BROM, LÖSUNG |
|---|---|
| Englisch | BROMINE SOLUTION |
| Englisch | BROMINE or BROMINE SOLUTION |
|---|---|
| Deutsch | BROM oder BROM, LÖSUNG |
| Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes | erlaubt | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig |
| Gefahrzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Großzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
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| Richtiger technischer Name | BROM, LÖSUNG |
| Großzettel / Kennzeichen |
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|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
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| Großzettel / Kennzeichen |
|
|---|---|
| Orangefarbene Tafel |
|
| Großzettel / Kennzeichen | |
|---|---|
| Orangefarbene Tafel | |
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig |
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig. |
|---|---|
| Anweisungen | P804 |
| Sondervorschriften | |
| Anforderungen | Anforderungen anzeigen |
Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.
| Lfd. Nr. | UN-Code | Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis |
|---|---|---|
| Siehe Anforderungen | ||
| Code |
|---|
| Hinweis | Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden. |
|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig. |
|---|
| Lfd. Nr. | UN-Code | Zulässigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| 0 |
| Zulässigkeit | Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig. |
|---|---|
| Hinweis | keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig |
| Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: | verboten |
|---|---|
| Hinweis(e) |
| Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: | verboten |
|---|---|
| Besondere Anforderungen gemäß 4.3 |
| UN-Tanks | |
|---|---|
| Zulässigkeit | Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig. |
| Tankanweisung | |
| Sondervorschriften |
,
,
|
| Weitere Angaben | |
|---|---|
| Bemerkung zum Stoff | |
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
| Ausnahme | Titel | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 8 B | unbegrenzt | |
| 18 S | 30.06.2027 | |
| 20 S E B | 30.06.2027 | |
| 31 S | 30.06.2027 | |
| 32 S E | unbegrenzt | |
| 34 M | unbegrenzt |
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
| Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Abschnitt 1.4.3 in Mengen von mehr als 3000 l in Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tanks. | |
| Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |
|---|---|
Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.
Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.
Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
| Klasse 1.1 |
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|---|---|
| Klasse 1.2 |
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| Klasse 1.3 |
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| Klasse 1.4 |
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| Klasse 1.5 |
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| Klasse 1.6 |
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| Klasse 2.1 |
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| Klasse 2.2 |
|
| Klasse 2.3 |
|
| Klasse 3 |
|
| Klasse 4.1 |
|
| Klasse 4.2 |
|
| Klasse 4.3 |
|
| Klasse 5.1 |
|
| Klasse 5.2 |
|
| Klasse 6.1 |
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| Klasse 6.2 |
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| Klasse 7 |
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| Klasse 8 |
|
| Klasse 9 |
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| Trenngruppen |
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|---|
| Besondere Trennvorschriften |
,
,
,
,
,
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|---|---|
| Einzelstoffe |
,
,
,
,
,
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| Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: |
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| Staukategorie |
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| Besondere Stauvorschriften |
,
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|---|
| Handhabung: |
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|---|
| keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig |
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.
Chemsafe
Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen im Explosionsschutz
Verlinkung über CAS-Nummer
ChemInfo
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Verlinkung über CAS-Nummer
CAS Common Chemistry
Open community resource for accessing chemical information
Verlinkung über CAS-Nummer
eChemPortal
The Global Portal to Information on Chemical Substances
Verlinkung über CAS-Nummer
GESTIS
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Verlinkung über ZVG-Nummer
ERICards (ADR)
Emergency Response Intervention Cards
Verlinkung über UN-Nr.