Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol, Konz. > 45 %

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol, Konz. > 45 %
Englisch Hydrogen cyanide, solution in alcohol, conc. > 45 %
Französisch Cyanure d'hydrogène, en solution alcoolique, conc. > 45 %

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port nicht genannt

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
HCN

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 11103
CAS-Nr. (74-90-8)
EG-Nr. (200-821-6)
Index-Nr. 006-006-01-7
ZVG-Nrn.
12450

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3294
Klasse
Gefahrzettel
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Landverkehr
Klassifizierungscode
Beförderungskategorie
Gefahrnummer
Angaben zum Transport
verboten

Bemerkung: Laut Sondervorschrift 610 ist die Beförderung dieses Stoffes verboten.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - Beförderung verboten
Vorschriften-Namen 3
Englisch HYDROGEN CYANIDE, SOLUTION IN ALCOHOL with not more than 45 % hydrogen cyanide
Französisch CYANURE D'HYDROGÈNE EN SOLUTION ALCOOLIQUE contenant au plus 45 % de cyanure d'hydrogène
Deutsch CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 6
Französisch Acide cyanhydrique
Deutsch Ameisensäurenitril
Deutsch Blausäure
Deutsch Cyanwasserstoffsäure
Englisch Hydrocyanic acid
Englisch Prussic acid
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes verboten
Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr nach §35 / §35a der GGVSEB
Der Stoff/Gegenstand unterliegt weder dem § 35 (Verlagerung) noch dem § 35a (Fahrweg im Straßenverkehr) der GGVSEB.
Beschränkung für Straßentunnel
Tunnelbeschränkungscode

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Warnhinweise keine Angabe - Beförderung verboten
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Menge nach 1.1.3.6 keine Angabe - Beförderung verboten
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Menge nach 1.1.3.6 keine Angabe - Beförderung verboten
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Beförderung verboten

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Beförderung verboten

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

keine Angabe - Beförderung verboten

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADR, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Anweisungen
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.3.1.1b) ist: Beförderung verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.3
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung in Schüttgut-Containern nach Unterabschnitt 7.3.1.1a) ist: Beförderung verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.2
Tanks(zugeklappt)
Tanks
Zulässigkeit
ADR-Tanks
Zulässigkeit
Tankcodierung Beförderung verboten
Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderung verboten
UN-Tanks
Zulässigkeit
Tankanweisung Beförderung verboten
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Beförderung verboten

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - Beförderung verboten

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine Angabe - Beförderung verboten

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für Versandstücke
Vorschrift keine Angabe - Beförderung verboten
Sondervorschriften für Ausrüstung und Betrieb
Nach Kapitel 8.1 des ADR gelten folgende Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät:
Zusätzliche Vorschriften keine Angabe - Beförderung verboten
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - Beförderung verboten
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Nach Tabelle A Kapitel 3.2 des ADR/RID gelten folgende Codierungen:

Codierungen keine Angabe - Beförderung verboten

Es gilt Abschnitt 4.1.10:

4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung

4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.

Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
Bem. 2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.

4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.

4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.

Siehe außerdem Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6, Abschnitt 5.1.4 und Unterabschnitt 6.1.4.21:

4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

  1. Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
    1. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form – rund, rechteckig usw.);
    2. der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
    3. die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
    4. zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
    5. die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück.
  2. Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.

4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen:

  1. eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender Stoffe oder
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

[...]

5.1.4 Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.

6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen

Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.

Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
keine Angabe - Beförderung verboten
Handhabung
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - Beförderung verboten

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)