sec-Alkohol(C6-C17)poly(3-6)ethoxylat

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch sec-Alkohol(C6-C17)poly(3-6)ethoxylat
Englisch sec-Alcohol(C6-C17) poly(3-6)ethoxylate
Französisch sec-Alcool(C6-C17) poly(3-6)éthoxylé

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port flüssig

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 4720
CAS-Nr.
EG-Nr.
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr.
Klasse
Gefahrzettel
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Landverkehr
Klassifizierungscode
Beförderungskategorie
Gefahrnummer
Angaben zum Transport
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Bemerkung: Im IMDG-Code wird dieser Stoff im Index als Meeresschadstoff gekennzeichnet und der UN-Nr. 3082 zugeordnet. Für diese Vorschrift ist die Klassifizierung jedoch nicht bekannt. Im Jahre 2003 wurde er noch im Unterabschnitt 2.2.9.4 des ADR namentlich genannt und der UN-Nr. 3082 zugeordnet. Für die richtige Klassifizierung ist der Absender nach Absatz 1.4.2.1.1 verantwortlich: "1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere: a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind; [...]"


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Vorschriften-Namen
Deutsch keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Englisch not stated - classification unknown according to this regulation
Französisch non disponible - classification pour ce règlement non connue
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 3
Englisch sec-Alcohol(C6-C17) poly(3-6)glycol ether
Deutsch sec-Alkohol(C6-C17)poly(3-6)glycolether
Französisch Éther sec-alcoolique(C6-C17) du poly(3-6)éthylèneglycol
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr nach §35 / §35a der GGVSEB
Der Stoff/Gegenstand unterliegt weder dem § 35 (Verlagerung) noch dem § 35a (Fahrweg im Straßenverkehr) der GGVSEB.
Beschränkung für Straßentunnel
Tunnelbeschränkungscode

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Warnhinweise keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Menge nach 1.1.3.6 keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Menge nach 1.1.3.6 keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADR, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Anweisungen
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.3.1.1b) ist: Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.3
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung in Schüttgut-Containern nach Unterabschnitt 7.3.1.1a) ist: Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.2
Tanks(zugeklappt)
Tanks
Zulässigkeit
ADR-Tanks
Zulässigkeit
Tankcodierung Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
UN-Tanks
Zulässigkeit
Tankanweisung Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
33 M unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für Versandstücke
Vorschrift keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Sondervorschriften für Ausrüstung und Betrieb
Nach Kapitel 8.1 des ADR gelten folgende Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät:
Zusätzliche Vorschriften keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Nach Tabelle A Kapitel 3.2 des ADR/RID gelten folgende Codierungen:

Codierungen keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Es gilt Abschnitt 4.1.10:

4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung

4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.

Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
Bem. 2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.

4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.

4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.

Siehe außerdem Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6, Abschnitt 5.1.4 und Unterabschnitt 6.1.4.21:

4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

  1. Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
    1. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form – rund, rechteckig usw.);
    2. der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
    3. die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
    4. zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
    5. die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück.
  2. Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.

4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen:

  1. eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender Stoffe oder
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

[...]

5.1.4 Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.

6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen

Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.

Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Handhabung
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)