Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., der nicht der UN-Nr. 3082 zugeordnet werden muss

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., der nicht der UN-Nr. 3082 zugeordnet werden muss
Englisch Environmentally hazardous substance, liquid, n.o.s., which does not have to be assigned to UN No. 3082
Französisch Matière dangereuse du point de vue de l'environnement, liquide, n.s.a., qui ne doit pas être affectée au No ONU 3082

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port flüssig

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 11198
CAS-Nr.
EG-Nr.
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
Stoffnr. 9006
Klasse
Gefahrzettel keine
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter 0
Angaben zum Transport
Trocken­güter­schiffe Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Tank­schiffe erlaubt

Bemerkung: Nur gefährlich bei Beförderung in Tankschiffen.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 3
Deutsch UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Englisch ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S.
Französisch MATIÈRE DANGEREUSE DU POINT DE VUE DE L'ENVIRONNEMENT, LIQUIDE, N.S.A.
Vorschriften-Namen 3
Deutsch UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Englisch ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S.
Französisch MATIÈRE DANGEREUSE DU POINT DE VUE DE L'ENVIRONNEMENT, LIQUIDE, N.S.A.
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 0
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Tankschiffe Kegel/Lichter Eine Kennzeichnung der Tankschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Trockengüterschiff keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

Da dieser Stoff nur bei Beförderung in Tankschiffen gefährlich ist, unterliegt er in Versandstücken und Tanks nicht den Vorschriften des ADN.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Benennung und Beschreibung UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Tankschiffstyp
Ladetankzustand
Ladetanktyp
Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils
Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks 97 %
Art der Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck erlaubt ja
Temperaturklasse
Explosionsgruppe
Explosionsschutz erforderlich nein
Ausrüstung erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichter 0
Zusätzliche Anforderungen
Bemerkung: Für den Tankschiffstyp, den Ladetankzustand, den Ladetanktyp, die Ladetankausrüstung, den Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils, die Art der Probeentnahmeeinrichtung und die Ausrüstung siehe 3.2.3.3.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12: Da dieser Stoff nur Gefahrgut bei Beförderung in Tankschiffen ist, werden hier keine besonderen Anforderungen an die Lüftung für die Beförderung in Trockengüterschiffen gestellt.
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - Gefahrgut nur bei Beförderung in Tankschiffen

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)