Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt ab 06.04.2016
Niedersachsen
A 38 - Heidkopftunnel
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt
Niedersachsen
A 31 - Emstunnel
B (ganztägig)
Niedersachsen
B 437 - Wesertunnel
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt
Nordrhein-Westfalen
A 1 - Einhausung/Tunnel Köln-Lövenich
Köln-Lövenich
Aufhebung der bisher geltenden Beschränkung für die Durchfahrt
Nordrhein-Westfalen
B 9 - Tunnel Bad Godesberg
Bonn-Bad Godesberg
E (ganztägig)
Nordrhein-Westfalen
B 55a -Tunnel Grenzstraße
Köln-Buchforst
E (ganztägig), ab 31. KW 2013 bis Ende 2022
Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel auf 50 km/h und Verbot der Durchfahrt des Tunnels für den Schwerlastverkehr (ab 7,5 t).
Nordrhein-Westfalen
B 55a -Tunnel Köln-Kalk
E (ganztägig)
Nordrhein-Westfalen
B 61n - Streckenabschnitt 99.1 Weserauentunnel
B 61, Abschnitt 99,1, von Station 177 bis Station 1910 / Porta Westfalica - Barkhausen
E (ganztägig)
Kategorisiert seit 21.04.2011
Nordrhein-Westfalen
Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer
Innerorts Stadt Köln
E (ganztägig), ab dem 15.12.2017 angeordnet
Meldung der Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau am 2.11.2017. Verkehrsbehördliche Anordnung durch Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik erfolgte am 15.12.2017
Schleswig-Holstein
B 104 - Herrentunnel
Lübeck
E (ganztägig)
Umleitung über Travemünder Allee (B 75), Eric-Warburg-Brücke (K 25), BAB A 1 und A 226
Thüringen
A 71 - Tunnel Alte Burg
km 112,3 - 113,2
E (ganztägig)
Thüringen
A 71 - Tunnel Rennsteig
km 114,8 - 122,7
E (ganztägig)
Thüringen
A 71 - Tunnel Hochwald
km 123,6 - 124,3
E (ganztägig)
Thüringen
A 71 - Tunnel Berg Bock
km 126,4 - 129,0
E (ganztägig)
Detailinfo ADN 2025
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Stoffinformation(zugeklappt)
Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.
Sprache
BAM-Name
Deutsch
Bortribromid
Englisch
Boron tribromide
Französisch
Tribromure de bore
Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.
Aggregatzustand
unter Normalbedingungen
flüssig
beim Transport
flüssig
Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.
Formel
BBr3
Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.
BAM-Nr.
154
CAS-Nr.
10294-33-4
EG-Nr.
233-657-9
Index-Nr.
005-003-00-0
ZVG-Nrn.
500022
Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr.
2692
Klasse
Klasse 8
Ätzende Stoffe
Gefahrzettel
8
Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe I
Stark ätzender Stoff
Verträglichkeitsgruppe
Sondervorschriften
keine
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Klassifizierungscode C1
Ätzende anorganische flüssige Stoffe sauren Charakters ohne Nebengefahr
Kegel/Lichter
0
Angaben zum Transport
Trockengüterschiffe
erlaubt
Tankschiffe
verboten
Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere3
Deutsch
BORTRIBROMID
Englisch
BORON TRIBROMIDE
Französisch
TRIBROMURE DE BORE
Vorschriften-Namen3
Englisch
BORON TRIBROMIDE
Französisch
TRIBROMURE DE BORE
Deutsch
BORTRIBROMID
Synonyme0
Synonyme für Beförderungspapiere4
Englisch
Boron bromide
Französisch
Bromure de bore
Deutsch
Tribromboran
Englisch
Tribromoborane
INCI Synonyme0
Nicht empfohlene Synonyme0
Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes
erlaubt
Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweise zu Kennzeichnungen
Für leere Verpackungen gilt Unterabschnitt 4.1.1.11 des ADR, RID oder IMDG-Codes:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
5.2.1.8.1 Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
- für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder
- für feste Stoffe eine Nettomasse von 5 kg haben.
5.2.1.8.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.8.3 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.
-- Anmerkung der BAM --
Insbesondere auch deshalb, da die Information über umweltgefährdende Eigenschaften der in der Datenbank GEFAHRGUT enthaltenen Stoffe zzt. nicht vollständig vorliegt, ist dies im Bedarfsfall vom Anwender selbst zu prüfen, ob ein solches Kennzeichen bei dem zu befördernden Stoff erforderlich ist.
5.2.1.9 Kennzeichen für Batterien
5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.1.10 Ausrichtungspfeile
5.2.1.10.1 Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.10.2 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.10.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
----------
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.
Bemerkung:
In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Precautionary labels for gas cylinders" (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.
Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.
5.2.2.2.1.3 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte
a) für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 die Nummer der Klasse;
b) für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer "4";
c) für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer "6".
Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z. B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist bei den Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte die Nummer der Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.
5.2.2.2.1.5 Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
5.2.2.2.1.6 Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:
a) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist, und
b) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf, und
c) die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.
5.2.2.2.1.7 Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.
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Für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Gase siehe Abschnitt 5.5.3:
5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845). Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden. Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADN keine Anwendung.
5.5.3.1.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.1.5 Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Erstickungsrisiko im Fahrzeug, Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 Fahrzeuge, Wagen und Container, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge, Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.3 (bleibt offen)
5.5.3.2.4 Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650 oder P 800 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Dissipation des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen, Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:
- das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt ist, und das Ladeabteil von dem Fahrerhaus getrennt ist;
- bei Fahrzeugen ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird.
Bem. "Gut belüftet" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt.
5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe "KOHLENDIOXID, FEST" oder "TROCKENEIS" gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL", gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.3.4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
...
Hinweise zu Aufschriften
siehe Abschnitte 5.1.2 und 5.1.3:
----------
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen
5.1.2.1
a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung
(i) mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks "UMVERPACKUNG" muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
(ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein.
Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden.
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.
b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.10.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.
5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADN entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Versandstücke darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) [...]
5.1.3.1 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) [...] müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.
[...]
----------
siehe Abschnitt 5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken:
Bem. 1. Wegen dem Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6 des ADR.
Bem. 2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADN nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHSKennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).
5.2.1.1 Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben "UN" müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.2 Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:
a) gut sichtbar und lesbar sein,
b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
5.2.1.3 Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG" zu versehen. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.
5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2
Auf den wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
a) die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Gases oder des Gasgemisches;
- bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die technische Benennung *1) des Gases angegeben werden;
- bei Gemischen von Gasen müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahren maßgeblich sind;
b) bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.
Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder Zettel oder durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen, z. B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.
Bem. 1 Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7 des ADR.
Bem. 2. Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8 des ADR.
[...]
-----------------------------------------------
*1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
- für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
- für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
- für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
- für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert;
- für UN 1012 Buten: But-1-en, cis-But-2-en, trans-But-2-en, Butene, Gemisch.
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis
keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Hinweise zu Kennzeichnungen
Für leere Verpackungen gilt Unterabschnitt 4.1.1.11 des ADR, RID oder IMDG-Codes:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
5.2.1.8.1 Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
- für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder
- für feste Stoffe eine Nettomasse von 5 kg haben.
5.2.1.8.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.8.3 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.
-- Anmerkung der BAM --
Insbesondere auch deshalb, da die Information über umweltgefährdende Eigenschaften der in der Datenbank GEFAHRGUT enthaltenen Stoffe zzt. nicht vollständig vorliegt, ist dies im Bedarfsfall vom Anwender selbst zu prüfen, ob ein solches Kennzeichen bei dem zu befördernden Stoff erforderlich ist.
5.2.1.9 Kennzeichen für Batterien
5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.1.10 Ausrichtungspfeile
5.2.1.10.1 Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.10.2 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.10.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
----------
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.
Bemerkung:
In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Precautionary labels for gas cylinders" (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.
Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.
5.2.2.2.1.3 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte
a) für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 die Nummer der Klasse;
b) für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer "4";
c) für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer "6".
Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z. B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist bei den Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte die Nummer der Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.
5.2.2.2.1.5 Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
5.2.2.2.1.6 Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:
a) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist, und
b) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf, und
c) die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.
5.2.2.2.1.7 Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.
----------
Für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Gase siehe Abschnitt 5.5.3:
5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845). Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden. Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADN keine Anwendung.
5.5.3.1.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.1.5 Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Erstickungsrisiko im Fahrzeug, Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 Fahrzeuge, Wagen und Container, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge, Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.3 (bleibt offen)
5.5.3.2.4 Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650 oder P 800 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Dissipation des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen, Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:
- das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt ist, und das Ladeabteil von dem Fahrerhaus getrennt ist;
- bei Fahrzeugen ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird.
Bem. "Gut belüftet" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt.
5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe "KOHLENDIOXID, FEST" oder "TROCKENEIS" gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL", gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.3.4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
...
Hinweise zu Aufschriften
siehe Abschnitte 5.1.2 und 5.1.3:
----------
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen
5.1.2.1
a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung
(i) mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks "UMVERPACKUNG" muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
(ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein.
Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden.
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.
b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.10.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.
5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADN entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Versandstücke darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) [...]
5.1.3.1 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) [...] müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.
[...]
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siehe Abschnitt 5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken:
Bem. 1. Wegen dem Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6 des ADR.
Bem. 2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADN nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHSKennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).
5.2.1.1 Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben "UN" müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.2 Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:
a) gut sichtbar und lesbar sein,
b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
5.2.1.3 Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG" zu versehen. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.
5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2
Auf den wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
a) die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Gases oder des Gasgemisches;
- bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die technische Benennung *1) des Gases angegeben werden;
- bei Gemischen von Gasen müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahren maßgeblich sind;
b) bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.
Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder Zettel oder durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen, z. B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.
Bem. 1 Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7 des ADR.
Bem. 2. Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8 des ADR.
[...]
-----------------------------------------------
*1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
- für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
- für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
- für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
- für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert;
- für UN 1012 Buten: But-1-en, cis-But-2-en, trans-But-2-en, Butene, Gemisch.
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis
keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Hinweise zu Kennzeichnungen
Für leere Verpackungen gilt Unterabschnitt 4.1.1.11 des ADR, RID oder IMDG-Codes:
"Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."
Außerdem gelten folgende Vorschriften:
5.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
5.2.1.8.1 Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
- für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder
- für feste Stoffe eine Nettomasse von 5 kg haben.
5.2.1.8.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.8.3 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.
-- Anmerkung der BAM --
Insbesondere auch deshalb, da die Information über umweltgefährdende Eigenschaften der in der Datenbank GEFAHRGUT enthaltenen Stoffe zzt. nicht vollständig vorliegt, ist dies im Bedarfsfall vom Anwender selbst zu prüfen, ob ein solches Kennzeichen bei dem zu befördernden Stoff erforderlich ist.
5.2.1.9 Kennzeichen für Batterien
5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. "UN 3091", "UN 3481" bzw. "UN 3552". Wenn ein Versandstück Zellen oder Batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der (den) UN-Nummer(n)) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.1.10 Ausrichtungspfeile
5.2.1.10.1 Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechtwinkligen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
5.2.1.10.2 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.10.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
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5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.
Bemerkung:
In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Precautionary labels for gas cylinders" (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.
Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.
5.2.2.2.1.3 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte
a) für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 die Nummer der Klasse;
b) für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer "4";
c) für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer "6".
Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z. B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist bei den Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte die Nummer der Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.
5.2.2.2.1.5 Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
5.2.2.2.1.6 Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:
a) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist, und
b) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf, und
c) die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.
5.2.2.2.1.7 Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.
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Für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eingesetzte Gase siehe Abschnitt 5.5.3:
5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845). Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden. Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADN keine Anwendung.
5.5.3.1.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.1.5 Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Erstickungsrisiko im Fahrzeug, Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 Fahrzeuge, Wagen und Container, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge, Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.3 (bleibt offen)
5.5.3.2.4 Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650 oder P 800 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Dissipation des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen, Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:
- das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt ist, und das Ladeabteil von dem Fahrerhaus getrennt ist;
- bei Fahrzeugen ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird.
Bem. "Gut belüftet" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt.
5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe "KOHLENDIOXID, FEST" oder "TROCKENEIS" gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL", gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.3.4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
...
Hinweise zu Aufschriften
siehe Abschnitte 5.1.2 und 5.1.3:
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5.1.2 Verwendung von Umverpackungen
5.1.2.1
a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung
(i) mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks "UMVERPACKUNG" muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
(ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein.
Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden.
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.
b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.10.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.
5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADN entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Versandstücke darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) [...]
5.1.3.1 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) [...] müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.
[...]
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siehe Abschnitt 5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken:
Bem. 1. Wegen dem Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6 des ADR.
Bem. 2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADN nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHSKennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).
5.2.1.1 Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben "UN" müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.2 Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:
a) gut sichtbar und lesbar sein,
b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
5.2.1.3 Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit dem Kennzeichen "BERGUNG" zu versehen. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.
5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2
Auf den wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
a) die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Gases oder des Gasgemisches;
- bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die technische Benennung *1) des Gases angegeben werden;
- bei Gemischen von Gasen müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahren maßgeblich sind;
b) bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.
Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder Zettel oder durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen, z. B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.
Bem. 1 Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7 des ADR.
Bem. 2. Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8 des ADR.
[...]
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*1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
- für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
- für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
- für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
- für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert;
- für UN 1012 Buten: But-1-en, cis-But-2-en, trans-But-2-en, Butene, Gemisch.
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis
Die Bezettelung/Kennzeichnung von Tanks auf Binnenschiffen ist nach ADR, RID und IMDG-Code zulässig.
Tankschiffe Hinweis
keine Angabe - Beförderung in Tankschiffen nicht zulässig
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Kennzeichnung
Die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen.
Beförderung ausschließlich in Containern
Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Sonstige Beförderungen
Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis
Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code bezettelt/gekennzeichnet werden.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis
Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nicht zulässig
Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)
Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).
Begrenzte Mengen(zugeklappt)
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
Freigestellte Mengen(zugeklappt)
E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)
Grenzmenge nach Unterabschnitt 1.1.3.6
300 kg
Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von Schiffen:
Bei der Beförderung dieses gefährliches Gutes in Versandstücken (ausgenommen Tanks) gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Gesamtbruttomasse dieses gefährlichen Gutes insgesamt 300 kg nicht überschreitet.
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen beförderten Mengen
1.1.3.6.1 Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Bruttomasse aller beförderten gefährlichen Güter insgesamt 3 000 kg nicht überschreitet und für die einzelnen Klassen die in der nachfolgenden Tabelle angegebene Menge nicht überschreitet.
[...]
1.1.3.6.2 Bei der Beförderung von freigestellten Mengen nach Absatz 1.1.3.6.1 müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Die in Abschnitt 1.8.5 vorgeschriebene Meldepflicht ist einzuhalten;
b) Die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 gelten für Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, wenn der Aktivitätswert (je Versandstück) den A2-Wert überschreitet;
c) Versandstücke, ausgenommen Fahrzeuge und Container (einschließlich Wechselbehälter), müssen den Vorschriften für Verpackungen der Teile 4 und 6 des ADR oder des RID entsprechen; die Bestimmungen für die Kennzeichnung und Bezettelung gemäß Kapitel 5.2 sind einzuhalten;
d) Folgende Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden:
- Beförderungspapiere (siehe Unterabschnitt 5.4.1.1); die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
- Stauplan (siehe Absatz 7.1.4.11.1);
e) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein.
Dies gilt nicht für Güter in:
- geschlossenen Containern;
- gedeckten Fahrzeugen oder gedeckten Wagen.
f) Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
Dies gilt nicht für:
- geschlossene Container;
- gedeckte Fahrzeuge oder gedeckte Wagen.
g) Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die in e) und f) genannten Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist.
1.1.3.6.3 bis 1.1.3.6.4 (bleibt offen)
1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.
Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist:
verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Allgemeine Vorschriften 4.1
4.1.3 Für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen, Schüttgut-Containern oder Containern gelten folgende Vorschriften der internationalen Regelungen:
- Kapitel 4.3 des IMDG-Codes; oder
- Kapitel 7.3 des ADR unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR, jedoch sind gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge und bedeckte Container nicht zugelassen; oder
- Kapitel 7.3 des RID unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von Kapitel 3.2 Tabelle A des RID, jedoch sind gedeckte oder bedeckte Wagen und bedeckte Container nicht zugelassen.
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Anmerkung
Für den Transport in Schüttgut-Containern gelten die Bauvorschriften des Kapitels 6.11 ADR oder RID bzw. Kapitel 6.9 IMDG.
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Die Beförderung ist in Tankschiffen nicht zulässig.
Ausnahmen(zugeklappt)
Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können. Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).
Ausnahme
Titel
Gültigkeit
8B
Ausnahme 8
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1, Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte / geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Septmber 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich.
3 Betriebsvorschriften
3.0 Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8.
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte / geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte / geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte / geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte / geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte / geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte / geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte / geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
unbegrenzt
18S
Ausnahme 18
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Ausnahme 18".
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
30.06.2027
20SEB
Ausnahme 20
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichnden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde.
2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
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Der vollständige Text der GGAV mit der Tabelle der gefährlichen Abfälle kann im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/ggav_2002/GGAV_2002.pdf
heruntergeladen werden.
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2.5 Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind:
a) Fässern oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
b) Fässern oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung.
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
b) erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),
c) Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
d) zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
e) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und
f) Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.
2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.
2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.
2.12 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. "4GW") mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
a) Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden werden.
b) Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden:
Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf.
2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
c) die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
d) die Bildung instabiler Stoffe.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.
4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.
5 Beförderungspapier
Im Beförderungspapier sind anzugeben:
a) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
b) als Bezeichnung des Gutes:
- Abfallgruppe(n) <<...>>
- Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>>
- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>>
- Tunnelbeschränkungscode <<...>>
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
- Anzahl der Versandstücke und
- Beschreibung der Versandstücke
Anstelle von "<<...>>" sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.
c) Zusätzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20".
6 Befristung
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
30.06.2027
31S
Ausnahme 31
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3 Befristung
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
30.06.2027
32SE
Ausnahme 32
Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw
"Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw
Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw
Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw
Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw
Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f) Bw 25 (S) AGGABw
Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw
Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw
Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.
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*) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.
unbegrenzt
34M
Ausnahme 34
Ausnahme 34 (M)
Beförderunggefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden:
1 Art der Beförderungsdurchführung
Die gefährlichen Güter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befördert.
2 Verpackung und Kennzeichnung von Versandstücken
2.1 Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken.
2.2 Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter ist nicht erforderlich.
3 Dokumentation
3.1 Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdatenblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist.
3.2 Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in dem die gefährlichen Güter mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,
b) der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,
c) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe,
d) die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und
e) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe.
4 Ladung
Die Versandstücke sind in geeignete und zugelassene Offshore-Container zu verladen, die den Anforderungen des Unterabschnitts 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alternativ können Lagerschränke nach der DIN EN 14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter sind unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Container oder in die Lagerschränke zu stauen, mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unterabschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug genommenen Trennvorschriften die Zusammenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2 und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die Zusammenladung verboten, sind verschiedene Container oder Lagerschränke zu verwenden, die in einem Abstand von mindestens 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt sind. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Plakatierung in Unterabschnitt 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes finden keine Anwendung.
5 Menge der Güter
Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf 3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und 2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht überschreiten darf.
6 Von der Freistellung ausgenommene Güter
Nicht befördert werden dürfen:
a) gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden,
b) gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,
c) gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190,
d) selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind,
e) Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel "EXPLOSIVE" Muster 1 zu versehen sind,
f) gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und
g) gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911.
unbegrenzt
Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.
Memorandum of Understanding
Die zuständigen Behörden der Staaten Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden haben im Rahmen der 40. MoU-Konferenz vom 17. bis zum 18. Mai 2022 in Tallinn eine Neufassung des Memorandum of Understanding zur Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (MoU) beschlossen. Die Neufassung tritt an die Stelle der Lübeck-Fassung vom 4.- 6. April 2017 (Anlage 1 in der unter deutschem Vorsitz 2017 überarbeiteten Fassung) und ist ab dem 1. Januar 2023 anwendbar. Durch die Neufassung wird eine Anpassung an die Struktur des IMDG-Codes und des ADR/RID bewirkt und die zulässigen Abweichungen vom IMDG-Code präzisiert.
Das MoU ist eine Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes. Die deutsche und die englische Fassung des MoU werden nachfolgend bekannt gemacht. Zugleich wird die Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (VkBl. 2017 S. 662) mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 aufgehoben.
Bonn, den 13. Oktober 2022
G 16/3643.30/1-2022
Bundesministerium für
Digitales und Verkehr
i. A.
Korinna Rakowski
Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee
(1) Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens und Schwedens genehmigen die Bestimmungen dieses Memorandums of Understanding (MoU) als Ausnahme gemäß 7.9.1.1 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code).
(2) Dieses MoU regelt die Ausnahmen (Anlage 1) von den Bestimmungen des IMDG-Codes bei der Beförderung gefährlicher Güter, die unter Anhang C (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) oder die Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee.
(3) Änderungen an diesem MoU sind nach den Grundsätzen in Anlage 2 vorzunehmen.
(4) Dieses MoU soll keine innerstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften ersetzen.
(5) Dieses MoU tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es ersetzt das Memorandum of Understanding in der unter deutschem Vorsitz überarbeiteten Lübeck-Fassung vom 04.- 06. April 2017. Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den zuständigen Behörden widerrufen oder durch eine neue Fassung ersetzt wird.
Anlage 1
Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee
§ 1
Geltungsbereich
Abweichend vom IMDG-Code können die vorliegenden Bestimmungen (im Folgenden dieses MoU) auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die in diesem MoU verwendeten Begriffe mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Begriffe beziehen sich auf den IMDG-Code.
(2) Schiffseigner bedeutet Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung im ISM-Code.
(3) Gebiet mit geringer Wellenhöhe (Low Wave Height Area - LWHA) ist ein Seegebiet, in dem gemäß dem Übereinkommen über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro/Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandsfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen Nordwesteuropas und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen) vom 28. Februar 1996, welches am 1. April 1997 in Kraft gesetzt wurde, die kennzeichnende Wellenhöhe von 2,3 m mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 % im Jahr nicht überschritten wird (siehe Anhang 1 der Anlage 1). Verkehre in anderen Gebieten können von den betreffenden zuständigen Behörden als LWHA-Verkehre betrachtet werden, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann.
§ 3
Freigestellte gefährliche Güter
(1) Die Abschnitte 3.4.4, 3.4.6 und 3.5.6 sowie Kapitel 5.4 des IMDG-Codes müssen nicht auf gefährliche Güter angewendet werden, die gemäß Kapitel 3.4 und/oder 3.5 ADR/RID befördert werden, sofern der Schiffsführer vom Versender oder seinem Vertreter über die UN-Nummer(n) sowie die Klasse(n) der entsprechenden gefährlichen Güter in Kenntnis gesetzt wurde. Diese Information ist für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID jedoch nicht erforderlich. Unterabschnitt 3.4.5.5 des IMDG-Codes muss nicht angewendet werden, wenn die Güterbeförderungseinheit (CTU) gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe c dieses MoU gekennzeichnet ist.
(2) Die Bestimmungen des IMDG-Codes müssen nicht auf gefährliche Güter angewendet werden, die gemäß den Absätzen 1.1.3.1 c) - f) oder 1.1.3.2 a), c) oder e) oder 1.1.3.4.1 ADR/RID freigestellt sind, sofern der Schiffsführer vom Versender oder seinem Vertreter davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Absätze des ADR/RID angewendet werden. Diese Information ist nicht erforderlich für gefährliche Güter, die vom IMDG-Code freigestellt sind. UN 1327 muss jedoch gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes befördert werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des IMDG-Codes können gefährliche Güter gemäß Absatz 1.1.3.1 a) ADR freigestellt werden, sofern die von Privatpersonen in einem oder mehreren Behältern beförderte Höchstmenge entzündbarer flüssiger Stoffe pro Fahrzeug insgesamt 25 Liter nicht überschreitet. Das Fassungsvermögen eines Behälters darf 25 Liter nicht überschreiten.
(4) Unabhängig von der Sondervorschrift 961 des IMDG-Codes muss der Versender oder sein Vertreter den Schiffsführer über die Anwesenheit eines Fahrzeugs (UN 3166 oder UN 3171) in Kenntnis setzen, wenn das Fahrzeug in geschlossene oder bedeckte Beförderungseinheiten geladen ist.
§ 4
Unterweisung
Die Versender und Schiffseigner müssen sicherstellen, dass die Personen, die bei der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten gemäß den Bestimmungen dieses MoU eingesetzt werden, entsprechend ihren Pflichten durch wiederholte Unterweisung mit der Anwendung dieses MoU einschließlich der einschlägigen Regelungen des ADR/RID vertraut gemacht werden. Aufzeichnungen über die Unterweisung sind von den Versendern und Schiffseignern aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Klassifizierung
Gefährliche Güter dürfen gemäß Teil 2, den Kapiteln 3.2 und 3.3 ADR/RID klassifiziert werden. Jedoch ist die Beförderung von Stoffen, die der Sondervorschrift 900 des IMDG-Codes zugeordnet wurden, verboten.
§ 6
Verwendung von Verpackungen
Gefährliche Güter dürfen gemäß Kapitel 4.1 ADR/RID verpackt werden, mit der Ausnahme, dass die Verpackungsanweisung R 001 in Abschnitt 4.1.4 ADR/RID nur auf Verkehre in LWHA angewendet werden darf.
§ 7
Verwendung von Tanks
Tanks dürfen gemäß Kapitel 4.2 ADR/RID oder Kapitel 4.3 ADR/RID verwendet werden, mit der Ausnahme, dass Tanks mit geöffneten Lüftungseinrichtungen an Bord von Ro/Ro-Schiffen nicht zulässig sind.
§ 8
Beförderung als Schüttgut
Gefährliche Güter dürfen gemäß Spalte 10 oder 17 der Tabelle A in Kapitel 3.2 und Kapitel 7.3 ADR/RID als Schüttgut befördert werden, mit den folgenden Ausnahmen:
a) Für Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nur geschlossene wasserdichte Güterbeförderungseinheiten verwendet werden.
b) Für Batterien, die der UN-Nummer 2794, 2795, 2800 oder 3028 zugeordnet sind, ist die Beförderung als Schüttgut nicht zulässig.
§ 9
Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
Versandstücke dürfen gemäß Kapitel 5.2 ADR/RID gekennzeichnet und bezettelt werden.
§ 10
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
(1) Eine Güterbeförderungseinheit darf gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet werden, sofern die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:
a) Eine Güterbeförderungseinheit, die Meeresschadstoffe enthält, muss gemäß Unterabschnitt 5.3.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet sein, es sei denn, sie ist gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR/RID gekennzeichnet.
b) Ein Anhänger ohne Kraftfahrzeug muss ab dem Zeitpunkt seiner Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein, es sei denn, er ist gemäß Abschnitt 5.3.1 des IMDG-Codes plakatiert. Eine der Tafeln ist vorne, die andere Tafel hinten am Anhänger anzubringen.
c) Eine in Absatz 1.1.3.4.2 ADR/RID genannte Güterbeförderungseinheit muss ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein, es sei denn, sie ist gemäß Kapitel 3.4 ADR/RID gekennzeichnet. Für den Straßenverkehr ist eine der Tafeln vorne, die andere hinten an der Beförderungseinheit anzubringen; für den Schienenverkehr sind die Tafeln auf beiden Seiten der Beförderungseinheit anzubringen.
d) Eine in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR genannte Güterbeförderungseinheit muss ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein. Eine der Tafeln ist vorne, die andere Tafel hinten an der Güterbeförderungseinheit anzubringen.
(2) Zusätzliche Tafeln, die nach Absatz 1 Buchstabe b bis d vorgeschrieben sind, müssen deutlich sichtbar sein und hinsichtlich Größe und Farbe den Bestimmungen in Absatz 5.3.2.2.1 ADR/RID entsprechen. Auf diesen Tafeln müssen die UN-Nummern und die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr nicht angegeben sein. Diese Tafeln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Für das Anbringen dieser Tafeln ist derjenige zuständig, der die Beförderungseinheit für die Verladung auf das Ro/Ro-Schiff bereitstellt.
§ 11
Dokumentation
(1) Das Beförderungsdokument darf gemäß Abschnitt 5.4.1 ADR/RID ausgestellt werden, sofern die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:
a) Sollen flüssige gefährliche Güter mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (c. c.) befördert werden, so muss angegeben werden, ob der Flammpunkt < 23 °C oder >= 23 °C ist, um eine ordnungsgemäße Stauung sicherzustellen.
b) Meeresschadstoffe müssen in der Dokumentation als "MEERESSCHADSTOFF" oder "MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND" gekennzeichnet werden, wenn dies in Absatz 5.4.1.4.3.5 des IMDG-Codes vorgeschrieben ist.
(2) Abweichend von Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes muss für Güterbeförderungseinheiten, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 oder 1.1.3.2 oder Absatz 1.1.3.4.2 oder 1.1.3.4.3 ADR/RID befördert werden, kein Container-/Fahrzeugpackzertifikat (CTU-Packzertifikat) vorgelegt werden.
(3) Im Packzertifikat für Güterbeförderungseinheiten, die gemäß § 14 dieses MoU gepackt wurden, ist zusätzlich Folgendes zu vermerken: "Zusammengepackt gemäß MoU".
(4) Die folgenden Dokumente (gedruckte Ausgabe oder elektronische Fassung) sind an Bord des Schiffes mitzuführen:
a) zusätzlich zu Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes:
- der IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) und
- je nach Verkehrsträger die geltende Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) oder die geltenden Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR);
b) gemäß Unterabschnitt 7.9.1.4 des IMDG-Codes, die geltende Fassung dieses MoU;
c) die Informationen über Notfallmaßnahmen gemäß 5.4.3.2 des IMDG-Codes müssen die Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS), und den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) umfassen.
(5) Abweichend von Sondervorschrift 932 des IMDG-Codes ist die Bescheinigung nicht erforderlich, wenn Aluminiumferrosilicium-Pulver der UN-Nummer 1395, Aluminiumsilicium-Pulver, nicht überzogen, der UN-Nummer 1398, Calciumsilicid der UN-Nummer 1405 und Ferrosilicium der UN-Nummer 1408 in Verpackungen befördert wird.
§ 12
Stauung von Güterbeförderungseinheiten
(1) Abweichend von Unterabschnitt 7.1.3.2 und der Staukategorie in Spalte 16a der Gefahrgutliste des IMDG-Codes dürfen gefährliche Güter der Klassen 2 bis 9 nach der folgenden Tabelle gestaut werden.
Stautabelle für Güterbeförderungseinheiten mit verpackten gefährlichen Gütern der Klassen 2 bis 9
Bemerkung: Die Stauung muss außerdem der Bescheinigung (SOLAS 1974, II2/19) oder der Eignungsbescheinigung nach § 16 (1) dieses MoU entsprechen.
Beschreibung und Klasse |Frachtschiffe oder |Sonstige |
gemäß IMDG-Code/RID/ |Fahrgastschiffe mit |Fahrgastschiffe |
ADR |nicht mehr als 25 | |
|Fahrgästen oder | |
|einem Fahrgast je | |
|3 m Gesamtschiffs- | |
|länge*) | |
--------------------------|---------------------|--------------------|
Beschreibung |Klasse|An Deck |Unter Deck |An Deck |Unter Deck|
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Gase | 2 | | | | |
- entzündbare Gase | 2.1 | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
- nicht, ent- | 2.2 | erlaubt | erlaubt1) |erlaubt1)|erlaubt1) |
zündbare,nicht | | | | | |
giftige Gase | | | | | |
- giftige Gase | 2.3 | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Entzündbare | 3 | | | | |
flüssige Stoffe | | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten |
gruppe I oder II | | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
gruppe III | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Entzündbare feste | 4.1 | | | | |
Stoffe | | | | | |
- UN 1944, 1945, | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
2254, 2623 | | | | | |
- sonstige UN- | | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
Nummern | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Selbstentzünd- | 4.2 | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
liche Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Stoffe, die in | 4.3 | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
Berührung mit | | | | | |
Wasser brennbare | | | | | |
Gase entwickeln | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Entzündend (oxi- | 5.1 | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten |
dierend) wirkende | | | | | |
Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Organische | 5.2 | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
Peroxide | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Giftige Stoffe | 6.1 | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
gruppe I oder II | | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
gruppe III | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Ansteckungsge- | 6.2 | erlaubt | erlaubt |verboten | verboten |
fährliche Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Radioaktive | 7 | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Stoffe | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Ätzende Stoffe | 8 | | | | |
- Verpackungs- | | erlaubt | verboten |verboten | verboten |
gruppe I oder II | | | | | |
- Flüssige Stoffe | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten |
der Verpackungs- | | | | | |
gruppe III | | | | | |
- Feste Stoffe | | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
der Verpackungs- | | | | | |
gruppe III | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Verschiedene ge- | 9 | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
fährliche Stoffe | | | | | |
und Gegenstände | | | | | |
-------------------|------|---------|-----------|---------|----------|
Fußnoten:
1) Tiefgekühlt verflüssigte Gase des ADR oder der Staukategorie D des
IMDG-Codes sind verboten.
*) Für die Zwecke dieses MoU kann die Gesamtzahl der Fahrgäste auf
höchstens eine Person je 1 m Gesamtschiffslänge erweitert werden.
(2) Eine Eignungsbescheinigung, die gemäß vorherigen Fassungen dieses MoU für Schiffe ausgestellt wurde, die vor dem 31. Dezember 2002 gebaut wurden, gilt der Zustimmung gemäß 7.5.2.6 des IMDG-Codes als gleichwertig.
§ 13
Trennung von Güterbeförderungseinheiten
Abweichend von den Kapitel 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes ist für die Klassen 2 bis 9 bei LWHA-Verkehren keine Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten erforderlich, wenn gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes die Trennkategorien "Entfernt von" oder "Getrennt von" anwendbar sind.
§ 14
Packen von Güterbeförderungseinheiten
Abweichend von Kapitel 7.3 des IMDG-Codes dürfen Versandstücke bei LWHA-Verkehren in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden, wenn gemäß dem IMDG-Code die Trennkategorien "Entfernt von" oder "Getrennt von" anwendbar sind. Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 1 zugeordnet oder mit einem Gefahrzettel der Klasse 1 als Nebengefahr versehen sind, dürfen gemäß Abschnitt 7.5.2 ADR/RID in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden.
§ 15
Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
Die zuständigen Behörden im Sinne dieser Regelung sind:
Dänemark
Danish Maritime Authority
Caspar Brands Plads 9
DK-4220 Korsør
E-Mail: sfs@dma.dk
Estland
Estonian Transport Administration
Maritime Safety and Supervision
Department
Valge 4
EE-11413 Tallinn
E-Mail: ljo@transpordiamet.ee
Finnland
Finnish Transport and
Communications Agency
Traficom
P. O. Box 320
FI-00059 TRAFICOM
E-Mail: kirjaamo@traficom.fi
Deutschland
Bundesministerium für Digitales
und Verkehr
Postfach 20 01 00
D-53170 Bonn
E-Mail: Ref-G16@bmdv.bund.de
Lettland
Maritime Administration of Latvia
5 Trijadibas str.
LV-1048 Riga
E-Mail: lja@lja.lv
Litauen
Maritime Department of Lithuanian
Transport
Safety Administration
J. Janonio str. 24LT-92251 KLAIPEDA
E-Mail: mardep@ltsa.lrv.lt
Mr. Linas Kasparavicius
Director of Maritime Department
E-Mail: linas.kasparavicius@ltsa.lrv.lt
Polen
Ministry of Infrastructure
Chałbinskiego 4/6 Str
PL-00-928 WARSAW
E-Mail: sekretariatDGM@mi.gov.pl
Schweden
Swedish Transport Agency
SE-601 73 NORRKÖPING
E-Mail: sjofart@transportstyrelsen.se
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Schiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut wurden und bereits über eine Eignungsbescheinigung gemäß der Würzburg-Fassung dieses MoU verfügen, dürfen weiterhin gefährliche Güter gemäß dieser Eignungsbescheinigung stauen.
(2) Auf Frachtschiffen und Fahrgastschiffen mit nicht mehr als einem Fahrgast je 1 m Schiffslänge dürfen Beförderungseinheiten unter Deck gestaut werden gemäß einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die eine solche Stauung bis zum 31. Dezember 2002 zugelassen hat. In diesem Fall darf § 13 dieses MoU in diesem Deck nicht angewendet werden.
Anhang 1 der Anlage 1 des Memorandum of Understanding (Karte: Signifikante Wellenhöhen (Significant wave heights), kann hier leider nicht nicht abgebildet werden)
Anlage 2
Grundsätze für die Änderung des Memorandums
Allgemeines
1) Das MoU kann auf einer Konferenz oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden.
2) Konferenzen oder schriftliche Verfahren sollten so terminiert werden, dass Änderungen an den internationalen Transportbestimmungen (ADR, RID und IMDG-Code) berücksichtigt werden können.
3) Eine Konferenz oder ein schriftliches Verfahren sollte von einem der teilnehmenden Länder üblicherweise in folgender Reihenfolge organisiert werden: Deutschland, Polen, Finnland, Estland, Litauen, Schweden, Dänemark, Lettland.
4) Jedes teilnehmende Land kann Änderungen am MoU vorschlagen. Änderungen können auch von Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen, die von den teilnehmenden Ländern akzeptiert wurden, vorgeschlagen werden. Die teilnehmenden Länder sollten sich durch Konsens auf die Änderungen einigen.
5) Das überarbeitete MoU sollte vom Ausrichter vervielfältigt und in Umlauf gebracht werden, sobald neue Änderungen angenommen wurden. Die geänderten Textteile sollten am Rand gekennzeichnet werden.
6) Das überarbeitete MoU tritt sechs Monate nach Verfügbarkeit des neuen Wortlauts in Kraft, sofern kein anderer Termin vereinbart wurde.
7) Die Verteilung und die Kommunikation im Allgemeinen sollten auf elektronischem Wege erfolgen.
Konferenz
8) Änderungsvorschläge sollten mindestens drei Monate vor Beginn der nächsten Konferenz an den Ausrichter übermittelt werden. Der Ausrichter sollte die Vorschläge mindestens einen Monat vor der Konferenz an alle teilnehmenden Länder und Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen verteilen. Alle teilnehmenden Länder und Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen erhalten die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Verteilung eine Stellungnahme zu den übermittelten Dokumenten abzugeben.
9) Arbeitsgruppensitzungen zu speziellen Themen können in der Zeit zwischen den Konferenzen abgehalten werden. Die Berichte oder Änderungsvorschläge dieser Arbeitsgruppen sollten auf der Konferenz in derselben Art und Weise vorgestellt werden wie die anderen Vorschläge. Arbeitsgruppensitzungen können auch während einer Konferenz stattfinden, was möglichst im Voraus angekündigt werden sollte.
Schriftliches Verfahren
10) Anstelle einer Konferenz kann auch ein schriftliches Verfahren Anwendung finden, vorausgesetzt, dies wird von dem teilnehmenden Land, das mit der Ausrichtung der nächsten Konferenz beauftragt wurde, vorgeschlagen. In diesem Fall organisiert das beauftragte teilnehmende Land das schriftliche Verfahren.
11) Ein schriftliches Verfahren kann auch auf Antrag von mindestens drei teilnehmenden Ländern eingeleitet werden. In diesem Fall sollte das mit der Ausrichtung der letzten Konferenz beauftragte teilnehmende Land das schriftliche Verfahren organisieren.
12) Der Ausrichter verteilt Änderungsvorschläge an die teilnehmenden Länder und gibt die Frist für die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen bekannt. Alle teilnehmenden Länder sollten innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Stellungnahme zu den übermittelten Änderungsvorschlägen abgeben. Falls der ursprüngliche Änderungsvorschlag auf der Grundlage der Stellungnahmen der teilnehmenden Länder abgeändert wird, sollte der überarbeitete Änderungsvorschlag erneut an die teilnehmenden Länder verteilt werden. Die teilnehmenden Länder müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Verteilung des überarbeiteten Änderungsvorschlags erklären, ob sie dem geänderten Wortlaut des MoU zustimmen.
13) Die Änderungen sind angenommen, wenn alle teilnehmenden Länder ihnen zustimmen. Der Ausrichter teilt die Annahme der Änderungen mit und vervielfältigt und verteilt das überarbeitete MoU gemäß Absatz 5.
14) In diesem Fall übersenden alle teilnehmenden Länder dem Ausrichter eine unterzeichnete Druckfassung des überarbeiteten MoU. Die unterzeichneten Druckfassungen sind vom Ausrichter zu verwahren.
Vereinbarungen(zugeklappt)
Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.
Vereinbarung
Vorschrift
Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten
Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden
Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Dokumente
8.1.2 Dokumente
8.1.2.1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Dokumenten müssen die folgenden Dokumente an Bord mitgeführt werden:
a) das in Unterabschnitt 1.16.1.1 vorgeschriebene Zulassungszeugnis des Schiffes oder das in Unterabschnitt 1.16.1.3 vorgeschriebene vorläufige Zulassungszeugnis des Schiffes und die in Unterabschnitt 1.16.1.4 genannte Anlage;
b) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle als Ladung beförderten gefährlichen Güter, die sich an Bord befinden, und gegebenenfalls das Container-/ Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2);
c) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
d) ein Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, der auch eine auf elektronischem Wege jeder Zeit lesbare Textfassung sein darf;
e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie zur Übereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;
f) die in Unterabschnitt 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Prüfung der Feuerlöschschläuche;
g) die in Unterabschnitt 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Feuerlöschschläuche und die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der besonderen Ausrüstung;
h) eine Kopie des wesentlichen Textes der Sonderregelung(en) gemäß Kapitel 1.5, wenn die Beförderung auf Grund dieser Sonderregelung(en) erfolgt;
i) den in Unterabschnitt 1.10.1.4 vorgeschriebenen Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung;
j) (gestrichen);
k) bei Schiffen, die Schlauchleitungen für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb an Bord haben, die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung und die in besagtem Unterabschnitt vorgeschriebene Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung.
8.1.2.2 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Trockengüterschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
a) der in Unterabschnitt 7.1.4.11 vorgeschriebene Stauplan;
b) die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
c) bei Schiffen, die den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe entsprechen,
- ein Lecksicherheitsplan;
- die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form;
- die Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (siehe Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88).
d) Die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.1.0.40.2.9.
e) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind und der Anlagen und Geräte die 9.1.0.51 entsprechen;
f) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens, beim Stillliegen und während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone nicht betrieben werden dürfen (rot gekennzeichnet gemäß 9.1.0.52.2);
g) ein Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereiche eingetragen sind;
h) eine Liste über die unter Buchstabe g) aufgeführten Geräte mit folgenden Angaben:
- Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Gerätekategorie nach Richtlinie 2014/34/EU oder vergleichbares Schutzniveau Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Prüfstelle), bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 1 (alternativ Kopie z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU*))
- Anlage / Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Gerätekategorie nach Richtlinie 2014/34/EU oder vergleichbares Schutzniveau einschließlich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Identifikationsnummer), bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (alternativ Kopie z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU*)).
Die unter e) bis h) genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.
8.1.2.3 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Tankschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
a) der in Unterabschnitt 7.2.4.11.2 vorgeschriebene Stauplan;
b) die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
c) bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit (siehe Unterabschnitt 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15) entsprechen,
- ein Lecksicherheitsplan;
- das Stabilitätshandbuch und der Beleg, dass der Ladungsrechner durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft genehmigt wurde;
d) (gestrichen);
e) das in Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 vorgeschriebene und von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erteilte Klassifikationszeugnis;
f) die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage;
g) die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;
h) die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen für das Laden und Löschen;
i) die in Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion für die Lade- und Löschraten;
j) die in Abschnitt 8.1.8 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume;
k) die Heizinstruktion bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt >= 0 °C;
l) (gestrichen);
m) die Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11;
n) bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form die in Unterabschnitt 7.2.3.28 geforderte Instruktion;
o) die in Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kühlanlage;
p) die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9;
q) bei der Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und fehlender Kontrolle der Ladungstemperatur gemäß Absatz 9.3.1.24.1 a) oder 9.3.1.24.1 c) die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes);
r) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind und der Anlagen und Geräte die 9.3.x.51 entsprechen;
s) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens , Entgasens beim Stillliegen oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone, nicht betrieben werden dürfen (rot gekennzeichnet gemäß Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3);
t) ein von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigter Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereiche sowie die autonomen Schutzsysteme eingetragen sind;
u) eine Liste der unter Buchstabe t) aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit folgenden Angaben:
- Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU*) oder mindestens gleichwertig) einschließlich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Prüfstelle, bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 0 und Zone 1 sowie bei nichtelektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 0; (alternativ Kopie der Prüfbescheinigung z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU*))
- Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU oder vergleichbares Schutzniveau einschließlich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Identifikationsnummer), bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (oder Kopie der der Prüfbescheinigung z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU*))
- autonomes Schutzsystem, Einbauort, Kennzeichnung (Explosionsgruppe/Untergruppe);
v) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche fest installierten Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens, Entgasens beim Stillliegen oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone, betrieben werden dürfen, soweit sie nicht unter r) und u) fallen.
Die vorstehend in r) bis v) genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt hat.
w) die nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p) und q) geforderten Bescheinigungen, wenn zutreffend;
x) die nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i), n) und o) geforderten Bescheinigungen, wenn zutreffend.
8.1.2.4 Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer übergeben werden. Sie sind im Steuerhaus so aufzubewahren, dass sie leicht auffindbar sind.
Die Beförderungspapiere müssen an Bord von Trockengüterschiffen vor dem Beladen und an Bord von Tankschiffen direkt nach dem Beladen und bevor die Fahrt beginnt dem Schiffsführer übergeben werden.
8.1.2.5 (bleibt offen)
8.1.2.6 Für Trockengüter-Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern, ist das Mitführen des ulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Tafel nach CEVNI in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird:
Nr. des Zulassungszeugnisses: ...
Ausgestellt durch: ...
Gültig bis: ...
Das Zulassungszeugnis und die Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 sind in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses muss durch eine zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
8.1.2.7 Für Trockengüter- oder Tankschubleichter, die gefährliche Güter befördern, ist das Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Tafel nach CEVNI durch eine zweite Metalloder Kunststofftafel mit einer fotooptischen Kopie des gesamten Zulassungszeugnisses ergänzt wird. Eine fotooptische Kopie der Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 ist nicht erforderlich.
Das Zulassungszeugnis und die Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 sind in diesem Fall beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der Kopie auf der Tafel mit dem Zulassungszeugnis muss durch eine zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
8.1.2.8 Alle Dokumente sind in einer Sprache mitzuführen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen alle Dokumente mit Ausnahme des Abdrucks des ADN und der beigefügten Verordnung sowie jener, für die in dieser Verordnung eine besondere Sprachenregelung besteht, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch mitgeführt werden, wenn die Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten nichts anderes vorschreiben.
8.1.2.9 Die Unterabschnitte 8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g), 8.1.2.4 und 8.1.2.5 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Der Unterabschnitt 8.1.2.1.c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.
__________
*) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 309
Feuerlöscheinrichtungen
Abschnitt 8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen
Jedes Schiff muss zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleichen Fassungsvermögens ausgerüstet sein.
Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5
,
Besondere Ausrüstung PP
Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel). An Bord von Tankschiffen in jedem Fall Schutzstiefel.
Besondere Ausrüstung EP
Ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person.
Hinweise
8.1.5.3 Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Unterabschnitt 8.1.5.1 aufgeführte Ausrüstung, soweit sie in Kapitel 3.2 Tabelle A oder C vorgeschrieben ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.
Verschiedene Vorschriften, die von der Besatzung zu beachten sind
8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind
8.3.1 Personen an Bord
8.3.1.1 Soweit nicht in Teil 7 etwas anders bestimmt ist, dürfen sich an Bord nur aufhalten:
a) Besatzungsmitglieder;
b) nicht zur Besatzung gehörende, normalerweise aber an Bord lebende Personen und
c) Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
8.3.1.2 Im geschützten Bereich an Bord von Trockengüterschiffen und im Bereich der Ladung an Bord von Tankschiffen dürfen sich die unter Unterabschnitt 8.3.1.1 b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten.
8.3.1.3 Wenn das Schiff gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein.
8.3.2 Tragbare Leuchten
An Bord dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen und an Deck nur tragbare Leuchten mit eigener Stromquelle verwendet werden.
In explosionsgefährdeten Bereichen müssen sie mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.
8.3.3 Zutritt an Bord
Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Rauchen, einschließlich elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte, Feuer und offenes Licht sind an Bord verboten. Jedoch sind die Vorschriften der Absätze 7.1.3.41.1 und 7.2.3.41.1 anwendbar.
Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Das Verbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhaus, wenn Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind oder das Lüftungssystem so eingestellt wird, dass ein Überdruck von 0,1 kPa gewährleistet ist.
8.3.5 Arbeiten an Bord
Es ist verboten, an Bord Arbeiten durchzuführen, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können.
Dies gilt nicht
- für Festmacharbeiten,
- in Betriebsräumen außerhalb des geschützten Bereichs oder des Bereichs der Ladung, wenn deren Türen und Öffnungen für die Dauer der Arbeiten geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird, oder
- wenn sich das Schiff nicht in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhält und bei Tankschiffen eine Gasfreiheitsbescheinigung nach Absatz 7.2.3.7.6 für das Schiff oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, bzw. bei Trockengüterschiffen eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Die Verwendung von funkenarmen Werkzeug (Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich Funkenbildung gleichwertigen Materialien) sowie Geräten, die mindestens für den Betrieb in der jeweilige Zone geeignet sind, ist erlaubt.
Bem.: Daneben sind auch alle anderen anwendbaren Vorschriften der Arbeits- und Betriebssicherheit zu beachten.
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12:
Für diesen Stoff/Gegenstand müssen nach 3.2, Tabelle A, Spalte 10 keine besonderen Anforderungen an die Lüftung erfüllt werden.
Vorschriften für die Sicherung
Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach der Tabelle in Abschnitt 1.10.3.1.2 "Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" !
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Definition
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.
Einleitende Bemerkungen
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Bemerkung: Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter "Sicherung" die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
Allgemeine Vorschriften
1.10.1 Allgemeine Vorschriften
1.10.1.1 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
1.10.1.2 Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
1.10.1.3 Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.
1.10.1.4 Für jedes Mitglied der Besatzung eines Schiffes, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis an Bord sein.
1.10.1.5 Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken
1.10.1.6 Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis, das die von ihr oder von ihr anerkannten Organisationen erteilten gültigen Bescheinigungen für Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1 beinhaltet, führen.
Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.10.2.1 Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.
1.10.2.2 Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
1.10.2.3 Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, erfolgen oder überprüft und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.
1.10.2.4 Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.
Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Bem. Zusätzlich zu den Vorschriften des ADN für die Sicherung dürfen die zuständigen Behörden weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen (siehe Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens). Um die internationale und multimodale Beförderung nicht durch verschiedene Kennzeichen für die Sicherung von Explosivstoffen zu erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung mit einer international harmonisierten Norm (z. B. Richtlinie der Europäischen Kommission 2008/43/EG) zu gestalten.
1.10.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.10.3.1.1 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.
1.10.3.1.2 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten.
1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 gilt für radioaktive Stoffe
1.10.3.2 Sicherungspläne
1.10.3.2.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.
1.10.3.2.2 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
a) spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
b) Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter;
c) Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter an Bord der Schiffe vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
d) klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
- Unterweisung;
- Sicherungspolitik (z. B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
- Betriebsverfahren (z. B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während der Zwischenlagerung (wie in Absatz c) bestimmt), Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
- für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
e) wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
f) Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
g) Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
h) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des ADN vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen.
Bem. Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren.
1.10.3.3 Schiffe, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung des Schiffes und der gefährlichen Güter geschützt sein. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) ermöglichen, eingesetzt werden.
Einschränkungen
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).
Angaben zur Menge: Bei Überschreitung der nachstehend aufgeführten Mengen handelt es sich bei diesem gefährlichen Gut um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial:
Güter in Verpackungen [kg]
Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht.
Lose Schüttung [kg]
gegenstandslos
Tanks oder Ladetank [Liter]
Es handelt sich - ab Überschreitung der beförderten Menge von 3000 Liter - um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Zusammenpackung(zugeklappt)
Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).
4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:
Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO; [...]
4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:
Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO; [...]
Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen):
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen)
siehe Unterabschnitt 7.1.4.3:
7.1.4.3 Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen)
7.1.4.3.1 Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
7.1.4.3.2 Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit entzündbaren Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden.
7.1.4.3.3 Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12 m von Gütern aller anderen Klassen getrennt sein.
7.1.4.4 Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen)
7.1.4.4.1 Der Unterabschnitt 7.1.4.3 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers, Fahrzeugs oder Wagens, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.
7.1.4.4.2 Der Unterabschnitt 7.1.4.3 gilt nicht für:
- geschlossene Container;
- gedeckte Fahrzeuge und Wagen;
- Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC;
- Tankfahrzeuge und Kesselwagen.
7.1.4.4.3 Für andere als in den Absätzen 7.1.4.4.1 und 7.1.4.4.2 genannte Container kann der Abstand nach Absatz 7.1.4.3.1 auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern):
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern)
siehe Unterabschnitt 7.1.4.5:
7.1.4.5 Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern)
Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, sofern letztere nur Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind.
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln:
nein
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Allgemeine Hinweise
Maßnahmen während des Ladens/Löschens/Beförderns:
Vorbemerkungen:
1. Die mit den Buchstaben "CO", "ST" und "RA" beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften während der Beförderung in loser Schüttung. Diese sind in Unterabschnitt 7.1.6.11 aufgeführt und legen die besonderen Anforderungen fest.
2. Die mit den Buchstaben "LO" beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften vor dem Laden. Diese sind in Unterabschnitt 7.1.6.13 aufgeführt und legen die besonderen Anforderungen fest.
3. Die mit den Buchstaben "HA" beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften beim Handhaben und Stauen der Ladung. Diese sind in Unterabschnitt 7.1.6.14 aufgeführt und legen die besonderen Anforderungen fest.
4. Die mit den Buchstaben "IN" beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften zur Überwachung des Laderaums während der Beförderung. Diese sind in Unterabschnitt 7.1.6.16 aufgeführt und legen die besonderen Anforderungen fest.
Auszüge aus dem ADN Unterabschnitte 7.1.4.13, 7.1.4.14, 7.1.4.15 und 7.1.4.16:
7.1.4.13 Maßnahmen vor dem Laden
Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden. Laderäume müssen gelüftet werden.
7.1.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung
7.1.4.14.1 Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, dass sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.
7.1.4.14.1.1 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.
7.1.4.14.1.2 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden. Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen übereinander gestapelt werden, vorausgesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht drei flexible Schüttgut-Container. Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden.
7.1.4.14.1.3 Während des Ladens und Löschens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden.
Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Schiffes, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Lade- und Löschmethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird.
7.1.4.14.1.4 Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden.
Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden.
7.1.4.14.2 Gefährliche Güter müssen mindestens 1 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnungen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
7.1.4.14.3 Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, Wagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Container. Versandstücke auf Deck, die nicht in Fahrzeugen, Wagen oder Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
7.1.4.14.4 Gefährliche Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein, jedoch dürfen Stoffe in:
- geschlossenen Containern;
- MEGC;
- gedeckten Fahrzeugen oder gedeckten Wagen;
- Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks;
- Tankfahrzeugen oder Kesselwagen
auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich an Deck befördert werden.
7.1.4.14.5 Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1 oder 8 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Fahrzeugen oder Wagen untergebracht sind. Stoffe der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen enthalten sind.
7.1.4.14.6 Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften der Unterabschnitte 7.1.4.14.1 bis 7.1.4.14.5 und 7.1.4.14.7 als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Güter in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des IMSBC-Codes erfüllt sind.
Anmerkung:
Der Absatz 7.1.4.14.7 gilt für Radioaktive Stoffe.
7.1.4.15 Maßnahmen nach dem Löschen
7.1.4.15.1 Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
7.1.4.15.2 Für Stoffe der Klasse 7 siehe auch Absatz 7.1.4.14.7.5.
7.1.4.15.3 Jede CTU oder jeder Laderaum, der für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen verwendet wurde, muss vor einer Wiederverwendung einer Inspektion unterzogen werden, um festzustellen, ob während der Beförderung ansteckungsgefährliche Stoffe frei geworden sind. Ist dies der Fall, muss die CTU oder der Laderaum vor einer Wiederverwendung dekontaminiert werden.
Die Dekontaminierung kann durch jedes Mittel geschehen, das den frei gewordenen ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam neutralisiert.
7.1.4.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
Ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde ist das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter:
Für diesen Stoff/Gegenstand gelten nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 11 keine besonderen Maßnahmen während des Ladens / Löschens / Beförderns.
Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)
Hier werden einige Links zu externen Datenbanken oder Webseiten aufgeführt, unter denen ggf. weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stoff zu finden sind.