Schwefelsäure, 80 % < Konz. <= 90 %

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Schwefelsäure, 80 % < Konz. <= 90 %
Englisch Sulphuric acid, 80 % < conc. <= 90 %
Französisch Acide sulfurique, 80 % < conc.<= 90 %

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port flüssig

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
H2SO4

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 1060
CAS-Nr. 7664-93-9
EG-Nr. 231-639-5
Index-Nr. 016-020-00-8
ZVG-Nrn.
1160

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1830
Klasse
Gefahrzettel 8
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter 0
Angaben zum Transport
Trocken­güter­schiffe erlaubt
Tank­schiffe erlaubt

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 3
Deutsch SCHWEFELSÄURE
Englisch SULPHURIC ACID
Französisch ACIDE SULFURIQUE
Vorschriften-Namen 3
Deutsch SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure
Englisch SULPHURIC ACID with more than 51% acid
Französisch ACIDE SULFURIQUE contenant plus de 51% d'acide
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 6
Französisch Acide du soufre
Deutsch Dihydrogensulfat
Deutsch Monothionsäure
Deutsch Schwefel(VI)-säure
Französisch Sulfate d'hydrogène
Englisch Sulfuric acid
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 1

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis Die Bezettelung/Kennzeichnung von Tanks auf Binnenschiffen ist nach ADR, RID und IMDG-Code zulässig.
Tankschiffe Kegel/Lichter Eine Kennzeichnung der Tankschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Kennzeichnung Die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen.
Beförderung ausschließlich in Containern Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Sonstige Beförderungen Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code bezettelt/gekennzeichnet werden.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

Für Stoffe in Innenverpackungen bzw. Gegenstände, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, gelten ggf. andere Mengenangaben, die der nachfolgenden Tabelle in der Spalte "Trays" entnommen werden können.

Verpackungen Trays
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 1 L 1 L
Höchst­zulässige Brutto­masse 30 kg 20 kg
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Binnenverkehr aus Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freigestellte Mengen(zugeklappt)
Codierung E2
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 30 ml
Max. Netto­menge je Außen­verpackung 500 ml
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Binnenverkehr aus Kapitel 3.5 "In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)
Grenzmenge nach Unter­abschnitt 1.1.3.6 3000 kg

Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von Schiffen: Bei der Beförderung dieses gefährliches Gutes in Versandstücken (ausgenommen Tanks) gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Gesamtbruttomasse aller beförderten gefährlichen Güter insgesamt 3.000 kg nicht überschreitet.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Benennung und Beschreibung SCHWEFELSÄURE
Tankschiffstyp
Ladetankzustand
Ladetanktyp
Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils
Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks 97 %
Art der Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck erlaubt ja
Temperaturklasse
Explosionsgruppe
Explosionsschutz erforderlich nein
Ausrüstung erforderlich
,
Anzahl der Kegel/Lichter 0
Zusätzliche Anforderungen
,
,
,

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
9 S E B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
20 S E B 30.06.2027
22 S E unbegrenzt
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5
,
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12: Für diesen Stoff/Gegenstand müssen nach 3.2, Tabelle A, Spalte 10 keine besonderen Anforderungen an die Lüftung erfüllt werden.
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen):
Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen):
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern):
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: nein
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: Für diesen Stoff/Gegenstand gelten nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 11 keine besonderen Maßnahmen während des Ladens / Löschens / Beförderns.

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)