Chlorpentafluorethan, tiefgekühlt

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Chlorpentafluorethan, tiefgekühlt
Englisch Chloropentafluoroethane, refrigerated
Französisch Chloropentafluoréthane, réfrigéré

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen gasförmig
beim Trans­port tiefgekühlt verflüssigtes Gas

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C2ClF5

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 12964
CAS-Nr. 76-15-3
EG-Nr. 200-938-2
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
510551

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1020
Klasse
Gefahrzettel 2.2
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter 0
Angaben zum Transport
Trocken­güter­schiffe Die Beförderung ist nur in Tankschiffen zulässig.
Tank­schiffe erlaubt

Bemerkung: Neuer Eintrag in Tabelle C des ADN für Tankschiffe ab dem 01.01.2021. Eine Beförderung in anderen Umschließungen ist derzeit nicht geregelt.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 4
Deutsch 1 CHLORPENTAFLUORETHAN, TIEFGEKÜHLT
Deutsch 2 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115
Englisch 1 CHLOROPENTAFLUOROETHANE, REFRIGERATED, (REFRIGERANT GAS R 115)
Französisch 1 CHLOROPENTAFLUORÉTHANE, RÉFRIGÉRÉ (GAZ RÉFRIGÉRANT R 115)
Vorschriften-Namen 3
Deutsch CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)
Französisch CHLOROPENTAFLUORÉTHANE (GAZ RÉFRIGÉRANT R 115)
Englisch CHLOROPENTAFLUOROETHANE (REFRIGERANT GAS R 115)
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 9
Französisch Chloropentafluoroéthane
Deutsch Freon 115
Deutsch Gas als Kältemittel R 115
Französisch Gaz réfrigérant R 115
Englisch Monochloropentafluoroethane
Deutsch Monochlorpentafluorethan
Deutsch Pentafluorchlorethan
Deutsch R 115
Englisch Refrigerant gas R 115
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes Die Beförderung ist nur in Tankschiffen zulässig.

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig
Tankschiffe Kegel/Lichter Eine Kennzeichnung der Tankschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Trockengüterschiff keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

Die Beförderung ist nur in Tankschiffen zulässig.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Benennung und Beschreibung CHLORPENTAFLUORETHAN, TIEFGEKÜHLT, oder GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115
Tankschiffstyp
Ladetankzustand
Ladetanktyp
Ladetankausrüstung
,
Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils
Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks 95 %
Art der Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck erlaubt nein
Temperaturklasse
Explosionsgruppe
Explosionsschutz erforderlich nein
Ausrüstung erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichter 0
Zusätzliche Anforderungen

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12: Da die Beförderung nur in Tankschiffen zulässig ist, sind hier keine besonderen Anforderungen an die Lüftung für die Beförderung in Trockengüterschiffen angegeben.
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - Beförderung nur in Tankschiffen zulässig

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)