Diacetonalkoholperoxide, Lösung, Konz. > 57 %, Wasserstoffperoxid > 9 %, Diacetonalkohol < 26 %, Wasser < 9 %; gesamter aktiver Sauerstoffgehalt > 10 Masse-%

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Diacetonalkoholperoxide, Lösung, Konz. > 57 %, Wasserstoffperoxid > 9 %, Diacetonalkohol < 26 %, Wasser < 9 %; gesamter aktiver Sauerstoffgehalt > 10 Masse-%
Englisch Diacetone alcohol peroxides, solution, conc. > 57 %, hydrogen peroxide > 9 %, diacetone alcohol < 26 %, water < 9 %; total active oxygen content > 10 % by weight
Französisch Peroxydes de diacétone-alcool, en solution, conc. > 57 %, peroxyde d'hydrogène > 9 %, diacétone-alcool < 26 %, eau < 9 %; avec contenu d'oxygène actif total > 10 % en masse

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port nicht genannt

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C12H22O4

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 9404
CAS-Nr. (54693-46-8)
EG-Nr. (259-296-7)
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr.
Klasse
Gefahrzettel
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter
Angaben zum Transport
Trocken­güter­schiffe keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Tank­schiffe keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Bemerkung: Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt. Für die richtige Klassifizierung ist der Absender nach Absatz 1.4.2.1.1 verantwortlich: 1.4.2.1.1: "Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADN entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere: a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADN klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind; [...]"


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Vorschriften-Namen
Deutsch keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Englisch not stated - classification unknown according to this regulation
Französisch non disponible - classification pour ce règlement non connue
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 0
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Tankschiffe Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Trockengüterschiff keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - Klassifizierung für die Vorschriften (ADR, RID, ADN und IMDG-Code) nicht bekannt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine Angabe - Klassifizierung für die Vorschriften (ADR, RID, ADN und IMDG-Code) nicht bekannt

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12: keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - Klassifizierung für diese Vorschrift nicht bekannt

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)