Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g.

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DGG-Info

Kurzinfo RID 2025

BAM-Name (Deutsch) Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g.
BAM-Name (Englisch) Articles, containing flammable liquid, n.o.s.
BAM-Name (Französisch) Objets, contenant du liquide inflammable, n.s.a.
Aggregatzustand (unter Normalbedingungen) Artikel / Gegenstand
BAM-Nr. 12772
CAS-Nr.
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Deutsch GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (-technischer Name-)
Englisch ARTICLES CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. (-technical name-)

Angaben zum Transport erlaubt
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UN-Nr. 3540
Klasse
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
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siehe Absatz 5.2.2.1.12 des RID

Begrenzte Mengen keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
Freigestellte Mengen
E0,
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
Beför­derungs­kate­gorie 4
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Versandstücke keine
Be- und Ent­ladung, Hand­habung
,
Expressgut
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An­wei­sun­gen
P006
Son­der­vor­schrif­ten keine
Zu­sam­men­pack­ung Für diesen Stoff/Gegenstand ist in Tabelle A keine Codierung in Spalte (9b) angegeben. Daher gelten für die Zusammenpackung nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.

Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.

An­wei­sun­gen
LP03
Son­der­vor­schrif­ten keine

Orts­be­weg­li­che Tanks (UN‑Tanks)
Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig.
RID-­Tanks
Die Beförderung in ADR-/RID-Tanks ist nicht zulässig.

Die Beförderung in loser Schüttung ist nicht zulässig.

Die Beförderung in Schüttgutcontainern (BK-Containern) ist nicht zulässig.