Gefahr der Klasse 8: Ätzende Stoffe
Gefahrzettelmuster Nr. 8
Symbol und Farbe des Symbols: Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzgläsern ausgeschüttet werden und eine Hand und ein Metall angreifen, schwarz
Hintergrund: obere Hälfte weiß, untere Hälfte schwarz
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 8 (weiß)
Gefahrzettel 6.1
Gefahr der Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Gefahrzettelmuster Nr. 6.1
Symbol und Farbe des Symbols: Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz
Hintergrund: weiß
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer): 6 (schwarz)
Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Wagen oder Container verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wiederverwendet werden. Alle anderen in demselben Wagen oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen.
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Be- und Entladung, Handhabung: CW28
Siehe Abschnitt 7.5.4. (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln)
Be- und Entladung, Handhabung: CW34
Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potenziellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.
Expressgut
Dieses Gefahrgut ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A sowie nach Kapitel 7.6 nicht zur Beförderung als Expressgut zugelassen.
Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.
Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Ortsbewegliche Tanks (UN‑Tanks)
Tankanweisung
Tankanweisung T10
Die Anweisungen T1 bis T22 für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) gelten für Stoffe der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.9.
T10
Mindestprüfdruck (bar): 4
Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl für Tankkörper aus metallenen Werkstoffen) (siehe 6.7.2.4): 6 mm
Druckentlastungseinrichtung (siehe 6.7.2.8): siehe 6.7.2.8.3
Bodenöffnung (siehe 6.7.2.6): nicht zugelassen
Hinweise:
Wenn bei Bodenöffnungen "nicht zugelassen" angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe Absatz 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen.
Sondervorschriften
Sondervorschrift TP2
Der in Absatz 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden:
Füllungsgrad = 95 / (1 + alpha x (tr - tf))
wobei
alpha = mittlerer kubischer Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen tf und tr;
tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts während der Beförderung [°C];
tf = mittlere Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen [°C].
RID-Tanks
Tankcodierung
Tankcodierung L21DH(+)
Code L21DH(+):
L = Tanktyp:
Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden).
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21 = Berechnungsdruck:
Mindestberechnungsdruck: 21 bar (siehe Absatz 6.8.2.1.14).
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D = Öffnungen (siehe Absatz 6.8.2.2.2):
Tank mit obliegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels.
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H = Sicherheitsventil/-einrichtung:
Luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1).
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(+) = Die Angabe "(+)" nach der Tankcodierung bedeutet, dass der Stoff besonderen Vorschriften unterliegt. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung von Tanks nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 höherwertigere Tanks verwendet werden.
Sondervorschriften
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Sondervorschrift TU14
Die Schutzkappe der Verschlüsse muss während der Beförderung verriegelt sein.
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Sondervorschrift TU34
Tanks dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
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Sondervorschrift TU38
Gilt für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen:
Verfahren nach Ansprechen von Energieverzehrelementen
Nach plastischer Verformung von Energieverzehrelementen gemäß Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 22 ist der Kesselwagen oder der Batteriewagen nach Untersuchung umgehend einer Werkstatt zuzuführen.
Wenn der Kesselwagen oder der Batteriewagen im beladenen Zustand Auflaufstöße aufnehmen kann, wie sie im normalen Eisenbahnbetrieb auftreten, zum Beispiel nach Austausch der vorhandenen Energieverzehrpuffer durch Normalpuffer oder nach vorübergehender Blockierung der beschädigten Energieverzehrelemente, darf dieser nach Untersuchung zur Entleerung und anschließend in die Werkstatt überführt werden.
Der Kesselwagen oder der Batteriewagen ist mit einem Hinweis zu versehen, dass die Energieverzehrelemente außer Funktion sind.
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Sondervorschrift TC1
Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnittes 6.8.5.
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Sondervorschrift TE17
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen:
Für abnehmbare Tanks (wegen der Begriffsbestimmung für abnehmbare Tanks siehe Abschnitt siehe Abschnitt 1.2.1.) gelten folgende Vorschriften:
a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, dass sie sich nicht verschieben können;
b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein;
c) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.
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Sondervorschrift TE21
Die Verschlüsse der Tanks müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt sein.
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Sondervorschrift TE22
Um bei einem Auflaufstoß oder Unfall das Schadensausmaß zu reduzieren, müssen Kesselwagen für Stoffe, die in flüssigem Zustand befördert werden, und Gase sowie Batteriewagen eine Energie in Höhe von mindestens 800 kJ je Wagenende durch elastische oder plastische Verformung definierter Bauteile des Untergestells oder ähnlicher Verfahren (z.B. Einsatz von Crashelementen) aufnehmen können. Die Ermittlung der Energieaufnahme bezieht sich auf einen Auflauf in einem geraden Gleis.
Die Energieaufnahme durch plastische Verformung darf erst bei Bedingungen erfolgen, die außerhalb des normalen Eisenbahnbetriebs (Auflaufgeschwindigkeit ist größer 12 km/h oder die Einzelpufferkraft ist größer als 1500 kN) liegen.
Bei der Energieaufnahme bis höchstens 800 kJ je Wagenende darf es zu keiner Krafteinleitung in den Tankkörper kommen, die zu einer sichtbaren, bleibenden Verformung des Tankkörpers führen kann.
Die Vorschriften dieser Sondervorschrift gelten als erfüllt, wenn kollisionssichere Puffer (Energieverzehrelemente) gemäß Abschnitt 7 der Norm EN 15551:2009 + A1:2010 (Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer) verwendet werden und die Festigkeit der Wagenkästen dem Abschnitt 6.3 und dem Unterabschnitt
8.2.5.3 der Norm EN 12663-2:2010 (Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Güterwagen) entspricht.
Die Vorschriften dieser Sondervorschrift gelten für Kesselwagen mit automatischer Kupplungseinrichtung, die mit Energieaufnahmeelementen ausgerüstet sind, deren Energieaufnahme mindestens 130 kJ je Wagenende beträgt, als erfüllt.
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Sondervorschrift TE25
Tankkörper von Kesselwagen müssen zur Verhinderung von Überpufferungen und Entgleisungen oder notfalls zur Begrenzung der Schäden bei Überpufferungen zusätzlich durch mindestens eine der nachfolgenden Maßnahmen geschützt sein.
Maßnahmen zur Verhinderung von Überpufferungen
a) Überpufferungsschutzeinrichtung
Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss sicherstellen, dass die Untergestelle der Wagen auf der gleichen horizontalen Ebene verbleiben.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
- Die Überpufferungsschutzeinrichtung darf den normalen Betrieb der Wagen nicht beeinträchtigen (z.B. Durchfahrt von Kurven, Berner Raum, Rangierer-Handgriff). Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss die freie Ausrichtung eines anderen mit einer Überpufferungsschutzeinrichtung ausgerüsteten Wagens in einem Kurvenradius von 75 m ermöglichen.
- Die Überpufferungsschutzeinrichtung darf die normale Funktion der Puffer nicht beeinträchtigen (elastische und plastische Verformung) (siehe auch Abschnitt 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 22).
- Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss unabhängig vom Lastzustand und dem Verschleißzustand der betroffenen Wagen funktionieren.
- Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss einer vertikalen Kraft (nach oben und nach unten) von 150 kN standhalten.
- Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss wirksam sein, unabhängig davon, ob der andere betroffene Wagen mit einer Überpufferungsschutzeinrichtung ausgerüstet ist. Eine gegenseitige Behinderung von Überpufferungsschutzeinrichtungen muss ausgeschlossen werden.
- Die Zunahme des Überhangs für die Befestigung der Überpufferungsschutzeinrichtung muss geringer als 20 mm sein.
- Die Breite der Überpufferungsschutzeinrichtung muss mindestens so groß sein wie die Breite des Puffertellers (ausgenommen an der Stelle des linken Trittbretts, wo die Überpufferungsschutzeinrichtung den freien Raum des Rangierers nicht überschneiden darf, wobei jedoch die maximale Breite des Puffers abgedeckt werden muss).
- Über jedem Puffer muss sich eine Überpufferungsschutzeinrichtung befinden.
- Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss die Anbringung von Puffern, die in den Normen EN 12663-2:2010 Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Güterwagen und Norm EN 15551:2009 + A1:2010 Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer vorgesehen sind, ermöglichen und darf für Wartungsarbeiten kein Hindernis darstellen.
- Die Überpufferungsschutzeinrichtung muss so gebaut sein, dass die Gefahr der Penetration des Tankbodens bei einem Aufstoß nicht vergrößert wird.
Maßnahmen zur Begrenzung der Schäden durch Überpufferungen
b) Erhöhung der Wanddicke der Tankböden oder Verwendung anderer Werkstoffe mit einem höheren Arbeitsaufnahmevermögen
Die Wanddicke der Tankböden muss in diesem Fall mindestens 12 mm betragen.
Bei Tanks zur Beförderung der Gase UN 1017 Chlor, UN 1749 Chlortrifluorid, UN 2189 Dichlorsilan, UN 2901 Bromchlorid und UN 3057 Trifluoracetylchlorid muss die Wanddicke der Böden in diesem Fall jedoch mindestens 18 mm betragen.
c) Sandwich-Cover an den Tankböden
Wenn der Schutz aus einem Isolierungsaufbau (Sandwich-Cover) besteht, muss dieser den gesamten Bereich der Tankböden abdecken und ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen von mindestens 22 kJ (entsprechend 6 mm Wanddicke) aufweisen, das entsprechend der in der Anlage B zur Norm EN 13094 "Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter -Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar Auslegung und Bau" beschriebenen Methode bewertet wird. Wenn eine Korrosionsgefahr nicht durch bauliche Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, müssen Möglichkeiten zu einer Beurteilung der äußeren Wand der Tankböden, z.B. durch ein abnehmbares Cover, gegeben sein.
d) Schutzschild an jedem Wagenende
Wenn ein Schutzschild an jedem Wagenende verwendet wird, gelten folgende Anforderungen:
- der Schutzschild muss die jeweilige Tankbreite in der jeweiligen Höhe abdecken. Die Breite des Schutzschildes muss darüber hinaus auf der gesamten Höhe des Schildes mindestens gleich groß sein wie der durch die Außenkanten der Pufferteller begrenzte Abstand;
- der Schutzschild muss in der Höhe, gemessen ab Oberkante Pufferbohle,
- entweder zwei Drittel des Tankdurch-messers abdecken
- oder mindestens 900 mm abdecken und zusätzlich an der
oberen Kante mit einer Fangvorrichtung für aufsteigende Puffer
ausgerüstet sein;
- der Schutzschild muss eine Wanddicke von mindestens 6 mm haben;
- der Schutzschild und seine Befestigungspunkte müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer Penetration der Tankböden durch den Schutzschild selbst minimiert wird.
e) Schutzschild an jedem Ende von Wagen, die mit automatischen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sind
Wenn ein Schutzschild an jedem Wagenende verwendet wird, gelten folgende Anforderungen:
- der Schutzschild muss den Tankboden bis zu einer Höhe von mindestens 1100 mm, gemessen ab Oberkante Pufferbohle, abdecken, die Kupplungseinrichtungen müssen mit Wanderschutzeinrichtungen aus-gerüstet sein, um ein unbeabsichtigtes Entkuppeln zu verhindern, und der Schutzschild muss auf der gesamten Höhe eine Breite von mindestens 1200 mm haben;
- der Schutzschild muss eine Wanddicke von mindestens 12 mm haben;
- der Schutzschild und seine Befestigungspunkte müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Penetration der Tankböden durch den Schutzschild selbst minimiert wird.
Die in den Absätzen b), c) und d) angegebenen Wanddicken beziehen sich auf Bezugsstahl. Bei Verwendung anderer Werkstoffe muss außer bei der Verwendung von Baustahl die gleichwertige Dicke nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ermittelt werden. Dabei sind für Rm und A Minimalwerte nach Werkstoffnormen zu verwenden.
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Sondervorschrift TA4
Die Verfahren für die Konformitätsbewertung des Abschnitts 1.8.7 müssen von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.
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Sondervorschrift TT9
Für Prüfungen (einschließlich der Überwachung der Herstellung) müssen die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 von der zuständigen Behörde oder der gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditierten Prüfstelle gemäß Unterabschnitt 1.8.6.3 angewendet werden.
Sondervorschrift TM3
An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung für die Beförderung und die höchstzulässige Masse der Füllung in kg für diesen Stoff angegeben sein.
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen:
Die Lastgrenzen nach Absatz 6.8.2.5.2 sind für die aufgeführten Stoffe unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Masse der Füllung des Tanks zu ermitteln.
Die Beförderung in loser Schüttung ist nicht zulässig.
Die Beförderung in Schüttgutcontainern (BK-Containern) ist nicht zulässig.