Paraffin (Wachs), geschmolzen, bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt, eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C

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Kurzinfo RID 2025 (DGG-Info)

UN 3257 Paraffin (Wachs), geschmolzen, bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt, eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C RID 2025 (Kurzinfo)

BAM-Name (Deutsch) Paraffin (Wachs), geschmolzen, bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt, eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C
BAM-Name (Englisch) Paraffin wax, molten, at or above 100 °C and below its flash-point, filled at a temperature higher than 190 °C
BAM-Name (Französisch) Paraffine (cire), fondu, à une température égale ou supérieure à 100 °C et inférieure à son point d'éclair, chargé à une température supérieure à 190 °C
Aggregatzustand (unter Normalbedingungen) fest
BAM-Nr. 12510
CAS-Nr. (8002-74-2)
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Deutsch ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Paraffin (Wachs), geschmolzen)
Englisch ELEVATED TEMPERATURE LIQUID, N.O.S. (Paraffin wax, molten)

Angaben zum Transport erlaubt
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UN-Nr. 3257
Klasse
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
Detailinfo

Gefahrzettel
Kennzeichen
Orangefarbene Tafel für Tanks
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Begrenzte Mengen keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4
Freigestellte Mengen
E0,
keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
Beför­derungs­kate­gorie 3
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Versandstücke keine
Be- und Ent­ladung, Hand­habung
,
Expressgut Dieses Gefahrgut ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A sowie nach Kapitel 7.6 nicht zur Beförderung als Expressgut zugelassen.
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An­wei­sun­gen
P099
Son­der­vor­schrif­ten keine
Zu­sam­men­pack­ung Für diesen Stoff/Gegenstand ist in Tabelle A keine Codierung in Spalte (9b) angegeben. Daher gelten für die Zusammenpackung nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.

An­wei­sun­gen
IBC99
Son­der­vor­schrif­ten keine

Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.

Orts­be­weg­li­che Tanks (UN‑Tanks)
Tank­an­wei­sung
Son­der­vor­schrif­ten
,
RID-­Tanks
Tank­co­die­rung
Son­der­vor­schrif­ten
,
,

Son­der­vor­schrif­ten
,

Die Beförderung in Schüttgutcontainern (BK-Containern) ist nicht zulässig.