Die Beförderung nachfolgender Stoffe ist verboten:
AMMONIUMHYPOCHLORIT
AMMONIUMNITRAT in der Lage so selbsterhitzungsfähig zu sein, um eine Zersetzung einzuleiten
AMMONIUMNITRITE und Mischungen von anorganischen Nitriten mit einem Ammoniumsalz
CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 10 % Chlorsäure
CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
ETHYLNITRIT rein
CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit mehr als 20 % Cyanwasserstoff
CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 45 % Cyanwasserstoff
QUECKSILBEROXICYANID rein
METHYLNITRIT
PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse-% Säure
SILBERPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
ZINKAMMONIUMNITRIT
Siehe auch Sondervorschriften 349, 350, 351, 352 und 353.