Propylene oxide

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Propylenoxid
Englisch Propylene oxide
Französisch Oxyde de propylène

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen liquid
beim Trans­port liquid

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C3H6O

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 747
CAS-Nr. 75-56-9
EG-Nr. 200-879-2
Index-Nr. 603-055-00-4
ZVG-Nrn.
12010

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1280
Klasse
Haupt­gefahr + Neben­ge­fah­ren 3
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine

Bemerkung: Nach neuen Erkenntnissen [hier: Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung)] hat der Stoff zusätzlich giftige Eigenschaften (Acute Tox. 3). In 2.0.0.2 der UN-Modellvorschriften ist geregelt, dass ein in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannter Stoff, der die Klassifizierungskriterien einer in der Liste nicht ausgewiesenen Klasse oder Unterklasse erfüllt, mit Genehmigung der zuständigen Behörde wie folgt versendet werden darf: - unter der am besten geeigneten Gattungs- oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder - unter derselben UN-Nummer und demselben richtigen technischen Namen, jedoch mit zusätzlichen Angaben zur Gefahr, die erforderlich sind, um die weitere(n) Zusatzgefahr(en) abzubilden [...], vorausgesetzt, die Klasse der Hauptgefahr bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften [...], die normalerweise für Stoffe mit einer solchen Gefahrenkombination anwendbar wären, sind dieselben wie die für den aufgeführten Stoff. Die o. a. Möglichkeiten sind jedoch nicht obligatorisch, sondern alternativ wählbar. Da sich durch die Zusatzgefahr der Klasse 6.1 jedoch die Beförderungsbedingen ändern würden (höhere Anforderungen der UN-Nr. 1992 VG I), stünde hier nur die erste Variante zur Verfügung. Der Absender darf den Stoff auch unter der UN-Nummer und Benennung des namentlich genannten Stoffes befördern, ohne die zusätzlichen Gefahr(en) anzugeben.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 1
Englisch PROPYLENE OXIDE
Vorschriften-Namen 1
Englisch PROPYLENE OXIDE
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 14
Deutsch 1,2-Epoxypropan
Englisch 1,2-Epoxypropane
Englisch 1,2-Propylene oxide
Deutsch 1,2-Propylenoxid
Französisch 1,2-Époxypropane
Englisch Methyl oxirane
Deutsch Methyloxiran
Französisch Méthyloxiranne
Französisch Oxyde de 1,2-propylène
Französisch Oxyde de propylène-1,2
Französisch Oxyde de propène
Englisch Propene oxide
Deutsch Propenoxid
Französisch Époxy-1,2 propane
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)