(3-Bromphenyl)acetonitril, geschmolzen

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch (3-Bromphenyl)acetonitril, geschmolzen
Englisch (3-Bromophenyl)acetonitrile, molten
Französisch (3-Bromophényl)acétonitrile, fondu

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port geschmolzen

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C8H6BrN

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 8483
CAS-Nr. 31938-07-5
EG-Nr. 250-867-6
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild flüchtige Kristalle
Farbe gelb
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Entwickelt reizende Dämpfe ("Tränengas").
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3449
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
MFAG-Nr.
Angaben zum Transport
verboten

Bemerkung: Dieser Stoff der Verpackungsgruppe I darf nach 4.2.1.19 des IMDG-Codes nicht in ortsbeweglichen Tanks in geschmolzenem Zustand befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden, da sich die zugeordnete Tankanweisung in Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 nicht auf eine Beförderung des Stoffes über seinem Schmelzpunkt bezieht. Für diesen Stoff ist die Beförderung in geschmolzenem Zustand daher verboten.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - Beförderung verboten
Vorschriften-Namen 2
Englisch BROMOBENZYL CYANIDES, SOLID
Deutsch BROMBENZYLCYANIDE, FEST
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 6
Deutsch 3-Brombenzylcyanid
Englisch 3-Bromobenzyl cyanide
Englisch 3-Bromophenylacetonitrile
Deutsch 3-Bromphenylacetonitril
Deutsch m-Brombenzylcyanid
Englisch m-Bromobenzyl cyanide
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 3

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes verboten

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Beförderung verboten

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - Beförderung verboten


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Anweisungen
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Hinweis keine Angabe - Beförderung verboten
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: Beförderung verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: Beförderung verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit
Tankanweisung Beförderung verboten
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Beförderung verboten

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - Beförderung verboten
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
keine Angabe - Beförderung verboten
Stauung
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung verboten

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)