tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat, Konz. <= 52 %, inerter Feststoff >= 48 %

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DGG-Info

Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat, Konz. <= 52 %, inerter Feststoff >= 48 %
Englisch tert-Butyl peroxy-2-ethylhexanoate, conc. <= 52 %, inert solid >= 48 %
Französisch Éthyl-2 peroxyhexanoate de tert-butyle, conc. <= 52 %, solide inerte >= 48 %

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port fest

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C12H24O3

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 7037
CAS-Nr. (3006-82-4)
EG-Nr. (221-110-7)
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
113917

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild fester Stoff
Farbe keine Angaben
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit nicht löslich in Wasser, ausgenommen Di-(2-Ethylhexyl)-peroxydicarbonat
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus Berührung mit der Haut und den Augen ist zu vermeiden.
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Zersetzt sich bei Temperaturen über der Notfalltemperatur oder unter Feuereinwirkung. Brennt heftig. Die Temperatur muss regelmäßig überprüft werden. Kann reizende oder giftige Gase oder Dämpfe entwickeln.
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3118
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
MFAG-Nr.

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 5
Deutsch 1 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat)
Deutsch 2 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT (tert-Butyl-2-ethylperoxyhexanoat)
Englisch 1 ORGANIC PEROXIDE TYPE E, SOLID, TEMPERATURE CONTROLLED (tert-Butyl peroxy-2-ethylhexanoate)
Englisch 2 ORGANIC PEROXIDE TYPE E, SOLID, TEMPERATURE CONTROLLED (tert-Butyl 2-ethylperhexanoate)
Englisch 3 ORGANIC PEROXIDE TYPE E, SOLID, TEMPERATURE CONTROLLED (tert-Butyl 2-ethylperoxyhexanoate)
Vorschriften-Namen 2
Englisch ORGANIC PEROXIDE TYPE E, SOLID, TEMPERATURE CONTROLLED
Deutsch ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 4
Französisch 2-Éthylperoxyhexanoate de tert-butyle
Englisch tert-Butyl 2-ethylperhexanoate
Englisch tert-Butyl 2-ethylperoxyhexanoate
Deutsch tert-Butyl-2-ethylperoxyhexanoat
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P520
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis Verpackungen: siehe Thema Verpackungsmethoden
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Anweisung
Kontrolltemperatur 20 °C
Notfalltemperatur 25 °C
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig.
Tankanweisung Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 1.1
Klasse 1.2
Klasse 1.3
Klasse 1.4
Klasse 1.5
Klasse 1.6
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Allgemeine Trennvorschriften
Besondere Trennvorschriften
,
,
Einzelstoffe
,
,
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: nein
Stauung
Staukategorie
Staukategorie
Allgemeine Stauvorschriften
Besondere Stauvorschriften
Besondere Stauvorschriften
,
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)