(4-Bromphenyl)acetonitril, fest

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DGG-Info

Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch (4-Bromphenyl)acetonitril, fest
Englisch (4-Bromophenyl)acetonitrile, solid
Französisch (4-Bromophényl)acétonitrile, solide

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port fest

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C8H6BrN

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 2899
CAS-Nr. 16532-79-9
EG-Nr. 240-602-2
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild flüchtige Kristalle
Farbe gelb
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Entwickelt reizende Dämpfe ("Tränengas").
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3449
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
MFAG-Nr.
Angaben zum Transport
Unterliegt nicht dieser Vorschrift

Bemerkung: Laut Sondervorschrift 138 unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des IMDG-Codes.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Vorschriften-Namen 2
Englisch BROMOBENZYL CYANIDES, SOLID
Deutsch BROMBENZYLCYANIDE, FEST
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 10
Deutsch 4-Brombenzenacetonitril
Deutsch 4-Brombenzylcyanid
Englisch 4-Bromobenzeneacetonitrile
Englisch 4-Bromobenzyl cyanide
Englisch 4-Bromophenylacetonitrile
Französisch 4-Bromophénylacétonitrile
Deutsch 4-Bromphenylacetonitril
Deutsch p-Brombenzylcyanid
Englisch p-Bromobenzyl cyanide
Französisch p-Bromophénylacétonitrile
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 4

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes Unterliegt nicht dieser Vorschrift

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Anweisungen
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit
Tankanweisung Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Unterliegt nicht dieser Vorschrift

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - unterliegt nicht den Vorschriften (ADR, RID, ADN und IMDG-Code)

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Stauung
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)