Bromtrifluormethan, unter Druck verflüssigt

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Bromtrifluormethan, unter Druck verflüssigt
Englisch Bromotrifluoromethane, liquefied under pressure
Französisch Bromotrifluorométhane, liquéfié sous pression

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen gasförmig
beim Trans­port verflüssigtes Gas

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
CBrF3

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 177
CAS-Nr. 75-63-8
EG-Nr. 200-887-6
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
33540

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild nicht entzündbares Gas
Farbe keine Angaben
Geruch schwach
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus keine Angaben
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Viel schwerer als Luft (5,2)
Reaktion mit ...
Wasser keine Angaben
Säuren keine Angaben
Alkalien keine Angaben
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1009
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
,
MFAG-Nr.

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 4
Deutsch 1 BROMTRIFLUORMETHAN
Deutsch 2 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1
Englisch 1 BROMOTRIFLUOROMETHANE
Englisch 2 REFRIGERANT GAS R 13B1
Vorschriften-Namen 2
Englisch BROMOTRIFLUOROMETHANE (REFRIGERANT GAS R 13B1)
Deutsch BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1)
Synonyme 3
Deutsch Freon 13B1
Deutsch Halon 1301
Deutsch R 13B1
Synonyme für Beförderungspapiere 9
Deutsch Bromfluoroform
Englisch Freon 13B1
Deutsch Gas als Kältemittel R 13B1
Französisch Gaz réfrigérant R 13B1
Englisch Halon 1301
Englisch R 13B1
Englisch Refrigerant gas R13B1
Deutsch Trifluorbrommethan
Englisch Trifluorobromomethane
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Richtiger technischer Name BROMTRIFLUORMETHAN
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Schüttgut-Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

Für Stoffe in Innenverpackungen bzw. Gegenstände, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, gelten ggf. andere Mengenangaben, die der nachfolgenden Tabelle in der Spalte "Trays" entnommen werden können.

Verpackungen Trays
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 120 ml 120 ml
Höchst­zulässige Brutto­masse 30 kg 20 kg
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Seeverkehr aus Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freigestellte Mengen(zugeklappt)
Codierung E1
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 30 ml
Max. Netto­menge je Außen­verpackung 1000 ml
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Seeverkehr aus Kapitel 3.5 "In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter".

Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P200
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Verpackungsanweisung P200 1 2 3
LC50 [ml/m³] min.
LC50 [ml/m³] max.
Flaschen X X X
Großflaschen X X X
Druckfässer X X X
Flaschenbündel X X X
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) X X X
Prüffrist [Jahre] 10 10 10
Prüfdruck [bar] 42 120 250
Höchstzulässiger Betriebsdruck [bar]
Füllfaktor 1.13 1.44 1.60
Sondervorschriften
Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Code
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis Für diesen Stoff/Gegenstand sind keine Verpackungsmethoden anzuwenden.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: verboten
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist zulässig.
Tankanweisung
Zusätzliche Informationen über UN-Gastanks
Ortsbewegliche Tanks für Gase
Höchstzulässiger Betriebsdruck [bar]:
"klein": 38.0 bar
"groß": 34.0 bar
"Sonnenschutz": 30.0 bar
"isoliert": 27.5 bar
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels: zugelassen
Druckentlastungseinrichtungen: normal
Höchster Füllfaktor: 1.13
Fußnote 1) zum höchstzulässigen Betriebsdruck:
  • "klein": Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m haben.
  • "ohne Sonnenschutz": Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m ohne Isolierung oder Sonnenschutz haben (siehe 6.7.3.2.12).
  • "mit Sonnenschutz": Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m und einen Sonnenschutz haben (siehe 6.7.3.2.12).
  • "isoliert": Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m und einer Isolierung haben (siehe 6.7.3.2.12); (siehe Begriffsbestimmung für "Auslegungsreferenztemperatur" in 6.7.3.1)
Sondervorschriften
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind. Im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist ebenfalls ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 1.1
Klasse 1.2
Klasse 1.3
Klasse 1.4
Klasse 1.5
Klasse 1.6
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Allgemeine Trennvorschriften
Keine zusätzlichen Trennvorschriften nach Spalte 16b der Gefahrgutliste
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln: nein
Stauung
Staukategorie
Staukategorie
Allgemeine Stauvorschriften
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)